Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(2) Konkrete Verletzungshandlung

OLG München, Urt. v. 27.4.2023, 29 U 7344/21, Tz. 37 - Irische Impotenzfernbehandlung

Bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenden Verhaltens im Rahmen eines Unterlassungsantrags kommt es auf die Merkmale dieses Verhaltens an, die die Rechtsverletzung begründen, also die „konkrete Verletzungsform“. Dementsprechend muss der Klageantrag grundsätzlich auf die „konkrete Verletzungsform“ abstellen. Der Antrag muss sich möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber – anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen – mit einem „wie“-Zusatz (z.B. „wie geschehen …“; „wenn dies geschieht wie …“) konkretisiert. Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als kerngleiche Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen.

Um den Schwierigkeiten bei der Formulierung eines Verbotsantrags auszuweichen, kann er in vielen Fällen auf die konkrete Verletzungshandlung (Verletzungsform) beschränkt werden. Das kann bspw. durch die Wiedergabe einer Anzeige im Antrag oder die genaue Beschreibung des Vorgangs, ggfs. auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, erfolgen. Aber auch ein Antrag, der die wettbewerbswidrige Handlung zunächst abstrakt umschreibt und im zweiten Teil dann auf die konkrete Handlung beschränkt, bezieht sich nur auf die konkrete Verletzungsform.

BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 112/17, Tz. 12 - Crailsheimer Stadtblatt II

In der Regel ist ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 17 – Dr. Z; OLG München, Urt. v. 14.10.2021, 29 U 6100/20, Tz. 9; KG, Urt. v. 21.2.2023, 5 U 138/21, Tz. 9 (34 Anträge mit Bezug auf eine einzige Verletzungshandlung)

BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 15 - Deutschland-Kombi

Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll.

Ebenso BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 17 – Dr. Z; BGH, Urt. v. 22.3.2018, I ZR 118/16, Tz. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; OLG Köln, Urt. v. 16.12.2022, 6 U 11/22, II.1

BGH, Urt. v. 17.3.2011, I ZR 81/09, Tz.14 - Original Kanchipur

Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist. So verhält es sich insbesondere dann, wenn die Klagepartei das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enthält. Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat.

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 21 - Influencerin I

In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tat-sachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.

Es ist in der Regel sinnvoll, im Unterlassungsantrag auf eine oder mehrere Anlagen zu verweisen, in denen sich das unlautere Verhalten manifestieren soll. Bezieht sich der Unterlassungsantrag auf Anlagen, müssen diese fest und dauerhaft mit dem Urteil verbunden werden, damit der entsprechende Antrag oder Tenor inhaltlich bestimmt ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, wenn andernfalls ein wirksamer Rechtsschutz nicht gewährt werden kann oder ein unangemessener Aufwand entstehen würde, der nach Abwägung aller beteiligten Interessen vermieden werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es in Einzelfällen zulässig sein, auf den Inhalt eines USB-Sticks zu verweisen, auch wenn die Gefahr besteht, dass dieser verloren geht oder in Zukunft nicht mehr generell gelesen werden kann (Datenverlust, veraltetes Format etc.) (BGH, Urt. v. 14.7.2022, I ZR 97/21, Tz. 12 – dortmund.de; s.a. OLG München, Urt. v. 30.9.2021, 6 U 6754/20, Tz. 66 ff – muenchen.de).

BGH, Urt. v. 14.7.2022, I ZR 97/21, Tz. 16 – dortmund.de

Ein Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. In Sonderfällen kann deshalb in der gerichtlichen Entscheidung auch auf Anlagen verwiesen werden, die zu den Akten gegeben worden sind. Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlagen mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden werden. Bei der späteren Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 29.7.2021, I ZR 139/20, Tz. 13 - Goldhase III, mwN).

Aber:

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 26.11.2021, 3 U 2473/21, Tz. 35 f

Die Klägerin ... verweist zur Beschreibung der konkret angegriffene Verletzungsform - dem am 20.10.2020 abrufbaren Angebot des Internetportals "Landkreismacher" - auf den als Anlage K 1 beigefügten USB-Stick.

Die Unbestimmtheit des Hauptklageantrags ergibt sich bei dieser Antragsfassung daraus, dass der Inhalt des als Anlage vorgelegten USB-Sticks und damit die dem Verbotsantrag zu Grunde liegende konkrete Verletzungshandlung nicht hinreichend deutlich abgrenzbar ist. Denn unstreitig entspricht das auf dem USB-Stick gespeicherte Angebot "Landkreismacher" nicht dem am 20.10.2020 abrufbaren Angebot, weil auf dem Stick nicht die Internetseite im Zustand vom 20.10.2020 abgespeichert ist, sondern der Stick nur die in der Adresszeile des Browsers sichtbaren Adressen wie "https://landkreismacher.de/", "https://landkreismacher.de/kauf-ein" etc. mit einer Verlinkung auf die aktuelle Landkreismacher-Seite enthält. Beim Einlegen des Sticks wird damit das zum jeweiligen Zeitpunkt im Internet aufrufbare Anzeigenangebot wiedergegeben. Dies hat zur Folge, dass dem Antrag - auch in Verbindung mit dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen - nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 4.2.2021, I ZR 79/20, Tz. 17 - Presseportal der Rundfunkanstalt).

Weitere Aspekte der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung:

BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 30 – LTE-Geschwindigkeit

Der Umstand, dass der Antrag seinem Wortlaut nach eher auf das Verbot einer Irreführung zielt als auf das Verbot einer Informationspflichtverletzung, schränkt seine Zielrichtung nicht ein. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte steht als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich).

OLG Köln, Urt. v. 19.6.2015 , 6 U 183/14, Tz. 12

Die Klägerin ist nicht gehalten, im Unterlassungsantrag die Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung zu umschreiben oder die Ausnahmetatbestände zu verdeutlichen. Sie kann sich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen, ohne dabei einschränkende Zusätze anführen zu müssen; es ist dann Sache der Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot hinausführen (s. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 2.45, m.w.N.).

Ein Klageantrag, der eine Rechtsverletzung abstrakt umschreibt und dann mit der konkreten Verletzungsform kombiniert, kann auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sein, soweit er diese nicht nur beispielhaft, z.B. durch einen 'insbesondere-Zusatz' nennt.

BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Ls. 1 - Leistungspakete im Preisvergleich

Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …“) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet.

Ebenso BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21, Rn. 23 - 7x mehr; BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 13 - Neue Personenkraftwagen; s.a. BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 19 - Deutschland-Kombi; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.9.2021, 6 U 82/20, Tz. 39

Der abstrakte Vorspann vor einer Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung kann sogar zu einer Einschränkung des Verbotsumfangs führen, indem er umschreibt, unter welchem Aspekt die konkrete Verletzungshandlung verboten werden soll.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.7.2013, 6 U 137/12, Tz. 22 f

Der Unterlassungsantrag ist hier in der Weise gefasst, dass die beanstandete Handlung zunächst abstrakt beschrieben („Babynahrung unter der Bezeichnung 'Combiotik' zu vertreiben …“) und sodann um eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ergänzt wird („wie geschehen in Anlage A“).

Der Senat entnimmt der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2013, I ZR 100/11, Tz. 55 – AMARULA/Marulablu), dass in einem solchen Fall dem abstrakt beschreibenden Teil des Antrags maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstands zukommt. Zwar ist bei der Prüfung des Antrags auch der weitere Inhalt der konkreten Verletzungsform zu berücksichtigen. Es können jedoch zusätzlich zu der im Antrag abstrakt beschriebenen Handlung nur solche weiteren Elemente der konkreten Verletzungsform in die Beurteilung einbezogen werden, die geeignet sind, die von der abstrakt beschriebenen Handlung ausgehende Rechtsverletzung zu verdeutlichen oder zu verstärken. Vom Streitgegenstand eines derartigen Antrags sind dagegen nicht solche Vorwürfe erfasst, die sich - neben der abstrakt beschriebenen Handlung und unabhängig davon - gegen sonstige Elemente der konkreten Verletzungshandlung richten.

Einem zu weitgehenden Klageantrag kann u.U. durch die Auslegung des Parteivortrags entnommen werden, dass er jedenfalls auch auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichtet sein soll. Dann obliegt es dem Gericht, die Partei auf die Stellung eines sachdienlicheren Antrags hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 54/10, Tz. 16 – Kreditkontrolle

Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird.

BGH, Urt. v. 21.12.2023, I ZR 24/23, Tz. 23

Nimmt ein Klageantrag mit einem Vergleichspartikel ("wie geschehen …") unmittelbar auf die beanstandete Anzeige Bezug, deutet dies darauf hin, dass eine konkrete Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den im Antrag umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist. Für die Feststellung, welches Verständnis die im Klageantrag in der geschilderten Weise in Bezug genommene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamteindruck der Werbung zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen.

Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform kann auch als Minus in einem allgemein formulierten Antrag enthalten sein.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/21, II.1

Der Antragsteller hat seine Anträge nicht ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Aus seinem Vortrag in der Antragsschrift geht jedoch hervor, dass er sich konkret gegen die Angaben in dem Online-Shop der Antragsgegnerin wendet. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie geschehen auf der Internetseite „(…).de“, Anlage A3, A4) konnte daher nach § 938 Abs. 1 ZPO als „Minus“ gegenüber dem gestellten Antrag zur Grundlage des gerichtlichen Verbots gemacht werden.

Die Reichweite eines Antrags, der sich auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, ist in der Regel nicht weniger weit als ein Antrag, der das Charakteristische, den Kern der Rechtsverletzung, herausarbeitet.

BGH, Beschl. v. 6.2.2013, I ZB 79/11, Tz. 14

Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfassen soll, ist er nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losgelösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er die konkrete Verletzungshandlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Ob ein beanstandetes Verhalten danach unter den Verbotstenor fällt, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstreckungsorgan durch Auslegung der Urteilsformel und der Gründe der Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klagebegründung, zu beurteilen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2020, 6 W 99/20 (GRUR-RR 2021, 90)

Die Beschränkung eines ursprünglich zu weit gefassten Antrags auf die konkrete Verletzungsform stellt eine Teilrücknahme dar.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.4.2016, 6 W 29/16

Die Beschränkung des Klageantrags auf die konkrete Verletzungsform ist eine Teilrücknahme, wenn der ursprüngliche Klageantrag … inhaltlich zu weit ging. …

Die Teilrücknahme ist … mit 25 % zu bewerten, wenn die Klage von Anfang an auf die konkrete Verletzungsform gerichtet war und lediglich der Klageantrag zu weitgehend verallgemeinert worden ist.

Auch ein auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkter Antrag kann zu weitgehend, und damit (partiell) unbegründet sein, wenn sich aus der konkreten Verletzungshandlung allein nicht entnehmen lässt, was konkret verboten werden soll.

OLG Hamburg, Urt. v. 9.4.2020, 15 U 88/19

Durch die Inbezugnahme der Anlagen K2 bis K4 als konkrete Verletzungsformen ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Indes lassen sich aus dem Wortlaut des Antrags auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlagen weder der materielle Grund noch die Reichweite des klägerischen Anspruchs ermitteln bzw. abgrenzen. Der Antrag reicht damit materiell zu weit.

In der Sache ging es um die Geltendmachung einer Honorarforderung eines Inkassounternehmens durch ein bestimmtes Schreiben (konkrete Verletzungsform), aus dem sich nicht ergab, ob die Honorarforderung im Einzelfall berechtigt war oder nicht.

OLG Hamburg, Urt. v. 9.4.2020, 15 U 88/19

Es ist zwar zutreffend, dass Ausnahmetatbestände grundsätzlich nicht in den Klageantrag eines Unterlassungsanspruchs aufgenommen zu werden brauchen, weil es nicht Sache des Klägers ist, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 25 – Erinnerungswerbung im Internet). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen – wie hier – über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert abstrakt gefasst, müssen entsprechende Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden; denn das Verbot würde andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen. Dann müssen die Umstände, die nach Auffassung des Klägers für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind.

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