Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Titel

1. Unberechtigte Führung eines Titels

Führung ausländischer Titel

2. Irreführende Verwendung eines berechtigten Titels

3. Irreführung und Firmenrecht

Siehe auch Qualifikation/Zulassung

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 22 – Dr. Z

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Unter die Eigenschaften in diesem Sinne fällt auch der Doktortitel des Unternehmers.

Ebenso BGH, Urt. v. 29.7.2021, I ZR 114/20, Tz. 12 - Kieferorthopädie

Unberechtigte Führung eines Titels

Es gibt vielfältige Titel und sie sind beliebt. Wer mit einem Professor oder Doktor im Namen auftritt, gilt als besonders kompetent. Aber auch Titel wie dipl. oec. oder mag. phil. dokumentieren immerhin, dass ein Hochschulabschluss geschafft wurde und der Titelträger staatlich anerkannt nicht dumm ist und auf seinem Gebiet sogar über erhebliche Kenntnisse verfügt.

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 24 – Dr. Z

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten. Der akademische Titel beweist unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger wird in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1959, II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376; Urt. v. 10.11.1969, II ZR 273/67 [juris Rn. 6]; Urt. v. 5.4.1990, I ZR 19/88, GRUR 1990, 604 - Dr. S. - Arzneimittel; Urt. v. 24.10.1991, I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein … GmbH).

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 29, 31 – Dr. Z

Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht. ...

Der Doktortitel belegt nach der Lebenserfahrung - auch aus Sicht der breiten Öffentlichkeit - in besonderem Maße die Fähigkeit des Inhabers zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Auch wenn das Thema der Dissertation aus dem Doktortitel selbst nicht ersichtlich wird, kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass die den Doktortitel führende Person sich mit einer umgrenzten Fragestellung aus dem Fachgebiet eingehend wissenschaftlich befasst hat und die Tiefe der hierbei erlangten Kenntnisse über das im Rahmen eines Hochschulstudiums zu erwartende Maß hinausgehen. Wurde die Promotion auf einem anderen Fachgebiet als dem der beruflichen Betätigung erworben, muss zur Vermeidung einer Irreführung im Verkehr regelmäßig zusätzlich die Fakultät angegeben werden (vgl. Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. 121).

OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015, 2 U 35/15, II.B.5.a.cc.(3)

Demjenigen, welcher die Bezeichnungen "Prof." oder "Professor" und "Dr. h.c." oder einen dieser Titel führt, wird vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Bezeichnung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit begegnet, regelmäßig ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.3.2014, 12 U 193/14, Tz. 18; OLG Bamberg, Urt. v. 25.5.2011, 3 U 7/11).

In der unberechtigten Führung eines Titel liegt eine Irreführung, weil der angesprochene Verkehr annimmt, dass die Person, die einen Titel führt, dazu auch berechtigt ist. Außerdem liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung vor, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen zur berechtigten Titelführung nicht gegeben sind. Die Berechtigung zur Führung akademischer Titel aus dem In- und Ausland ergibt sich aus den Hochschulgesetzen der Länder, z.B. Art. 66 – 68 BayHG; 34 ff BerlHG; 66 ff HG NRW.

OLG Bamberg, Urt. v. 25.5.2011, 3 U 7/11, Tz. 40

Eine Irreführung liegt vor, wenn der Titel in der Form, in der er geführt wird, nicht geführt werden darf.

OLG Stuttgart, Urt. v. 18.3.2014, 12 U 193/13, Tz. 21

Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel stellt nach der Rechtsprechung eine Irreführung dar, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.10.2010, 5 U 91/10; OLG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 6 U 109/10; OLG Bamberg, Urt. v. 25.5.2011, 3 U 7/11; Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdr 5.135 ff.).

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015, 2 U 35/15, II.B.5.a.bb

Die unberechtigte Titelverwendung ist geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 32 – Dr. Z

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt es von der Art des Geschäftsbetriebs ab, ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirkt (vgl. BGHZ 53, 65, 67 f. [juris Rn. 6]; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 623). … Im Bereich der Gesundheitswerbung gelten besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1990, 604, 605 - Dr. S.-Arzneimittel; BGH, Urt. v. 6.2.2013, I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN).

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 44 – Dr. Z

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einer Zahnarztpraxis neben Routinearbeiten auch hochkomplexe Aufgaben anfallen. Das gilt für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum, in dem Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V), nicht weniger als für die Praxis eines einzelnen niedergelassenen Zahnarztes. Daher ist zu erwarten, dass es auch im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis oder eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums zu Behandlungen kommt, bei denen sich Patienten - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - einen Vorteil von der durch den Doktortitel belegten besonderen wissenschaftlichen Qualifikation des Zahnarztes versprechen. Darüber hinaus kann der Doktortitel der ärztlichen Leitung aufgrund ihrer verantwortlichen Position, die sich auch auf die Einhaltung fachlicher Standards bezieht, selbst dann bedeutsam sein, wenn die Patienten nicht durch die ärztliche Leitung, sondern durch einen nicht promovierten Zahnarzt behandelt werden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 18.3.2014, 12 U 193/13, Tz. 55

Die unzulässige Titelverwendung und unlautere geschäftliche Handlung ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.

Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 RNr. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, a. a. O., RNr. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt.

Die unberechtigte Titelverwendung kann außerdem einen Vorsprung durch Rechtsbruch darstellen und gegen § 3a UWG verstoßen. Sie kann zum einen - in der Regel - Landesrecht verletzen, zum anderen berufsrechtliche Bestimmungen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 18.3.2014, 12 U 193/13, Tz. 57

Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, dar (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.10.2010, 5 U 91/10; AGH Koblenz, Beschl. v. 6.9.2000, 2 AGH 23/99), so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Verfügungsbeklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (Eingreifen des § 3 Abs. 1 UWG ausdrücklich bejaht von OLG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 6 U 109/10).

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Führung ausländischer Titel

OLG Bamberg, Urt. v. 25.5.2011, 3 U 7/11, Tz. 42

Ausländische akademische Grade dürfen im Inland nur mit Genehmigung des Kultusministeriums oder auf Grund bilateraler Abkommen geführt werden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 5.140).

Die Einzelheiten ergeben sich wiederum aus den Hochschulgesetzen der Länder, ergänzt um die Veröffentlichungen und Beschlüsse der Kultusminister-Konferenz zur Führung von Hochschulgraden.  Ob bestimmte Abschlüsse bestimmter Hochschulen im Auslang in Deutschland geführt werden dürfen, lässt sich über das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse recherchieren.

OLG Koblenz, Urt. v. 1.7.2020. 9 U 1890/19 (WRP 2020, 1480)

Bei § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rheinland-Pfalz, der eine unzulässige Grad und Titelführung verbietet, handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. … Die Regelungen erfassen den Gebrauch von Titeln und Graden im geschäftlichen Verkehr in gleicher Weise wie im gesellschaftlichen Leben. Insoweit schützen sie das Vertrauen der Adressaten in den Wert akademischer Auszeichnungen, unabhängig davon, ob diese auf akademischen Leistungen oder anderen Verdiensten beruhen.

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und 5 HochSchG Rheinland-Pfalz darf ein ausländischer Hochschulrat … nur dann geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes (…) anerkannt, zur Verleihung des Grades berechtigt und der Grat nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, oder wenn der betreffende Hochschulgrad im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden ist. Ein ausländischer Professorentitel (…) darf nach § 31 Abs. 3 Satz 1 HochSchG Rheinland-Pfalz nur dann geführt werden, wenn der als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen wurde.

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Irreführende Verwendung eines berechtigten Titels

Auch wer berechtigt ist, einen Titel zu führen, kann durch den Titel irreführen, wenn der angesprochene Verkehr annimmt, dass es sich um einen Titel handelt, der auf einem bestimmten Fachgebiet erlangt wurde, obwohl er tatsächlich auf einem anderen Fachgebiet erlangt wurde. Diese Gefahr kann insbesondere bei Titeln bestehen, die über das Fachgebiet keinen Aufschluss geben wie Professor (Prof.) oder Doktor (Dr.).

BGH, Urt. v. 27.4.1995, I ZR 116/93 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie (= GRUR 1995, 612)

Auch die wahrheitsgemäße Professoren-Bezeichnung kann irreführend sein, wenn dadurch eine Fehlvorstellung geweckt wird, die geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs in seiner Entscheidung ... zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 854 = WRP 1993, 95 ff. - Aquavit m.w.N.). Gerade im Bereich der Medizin ist in Betracht zu ziehen, daß der Verkehr den Professoren-Titel einer medizinischen Fakultät zurechnet und deshalb auf diesem Gebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen erwartet (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376 = WRP 1959, 180 - Doktortitel).

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2013, 6 U 28/12, Tz. 11 f - Heilpraktikerschule Dr. ...

Die Werbung  …  ist geeignet, über den Umstand zu täuschen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Doktor der Medizin, sondern um einen Doktor der Chemie handelt. Es ist davon auszugehen, dass angesichts des Zusammenhangs, in welchem die beanstandete Angabe verwendet wird, nämlich in der Werbung für eine Heilpraktikerschule, ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also potentielle Besucher der Heilpraktikerschule, der Fehlvorstellung erliegen, bei dem Beklagten handele es sich um einen Doktor der Medizin. Das gilt ungeachtet des weitgehend bekannten Umstandes, dass sich auch und gerade die neben der herkömmlichen Medizin stehenden alternativen Behandlungsmethoden nicht selten im Grenzbereich zwischen Medizin und anderen wissenschaftlichen Bereichen, wie zum Beispiel Biochemie und Physik, bewegen (BGH, Urt. v. 27.4.1995, I ZR 116/93 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie).

Auch weist diese Irreführung wettbewerbliche Relevanz auf. Die angegriffene Werbung setzt den wissenschaftlichen Grad des Beklagten in den Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Lehrer einer Heilpraktikerschule. Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung für die Zulassung zum Heilpraktiker ist insbesondere Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennen und Unterscheidung von Volkskrankheiten, Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen Befunderhebung. Daraus folgt, dass es für angehende Heilpraktiker eine relevante Information darstellt, ob ihr Lehrer auf dem Gebiet der Chemie oder auf dem Gebiet der Medizin promoviert hat.

OLG Bamberg, Urt. v. 25.5.2011, 3 U 7/11, Tz. 96

Weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Doktortitels eine besondere Fachkunde gerade auf dem Gebiet des jeweiligen Geschäftsbetriebs erwarten, ist gegebenenfalls deutlich zu machen, dass der Titel in einem anderen Fachgebiet erworben worden ist (vgl. Harte/Henning/Weidert UWG, Rdnr. 63). So darf ein Rechtsanwalt, der Doktor der Medizin ist, seinen Titel im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Vermeidung einer Irreführung nur mit Fakultätsangabe (Dr. med.) verwenden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015, 2 U 35/15, II.B.5.a.cc.(3)

Der Verbraucher, dem die Bezeichnung "Prof." als ihm bekannte Abkürzung für "Professor" in Verbindung mit einem Namen im Rahmen berufsbezogener Werbung eines Rechtsanwaltes entgegentritt, nimmt an, dass der Titel bzw. der akademische Grad dem Träger aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen worden ist.

OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015, 2 U 35/15, II.B.5.a.cc.(3)

Ist der Bezeichnung nicht räumlich unmittelbar ein Zusatz über die verleihende Hochschule beigefügt, so nimmt der Verbraucher daneben an, der Grad bzw. der Titel stamme von einer deutschen Hochschule, die berechtigt sei, diesen Titel zu vergeben. Dies gilt auch für die Bezeichnung "Dr. h.c.".

Dass es sich um ausländische akademische Grade handele, kommt dem Verbraucher hingegen nicht in den Sinn, da er die Bezeichnungen aus dem deutschen Wissenschaftsleben kennt und keinen Anhalt für die Annahme hat, dass - was einen Ausnahmefall darstellt - der Grad im Ausland verliehen wurde. Hinzu kommt, dass der Verbraucher aus dem Umstand, dass ihm gelegentlich akademische Grade mit einem Verleihungszusatz (Ortszusatz) entgegentreten, im Umkehrschluss annimmt, mangels eines solchen Zusatzes liege kein im Ausland verliehener Titel oder Grad vor.

OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015, 2 U 35/15, II.B.5.a.cc.(3)

Aus der Bezeichnung "Prof." oder "Professor" nimmt der Verbraucher an, es handele sich um einen hauptamtlichen bzw. "ordentlichen" Professor.

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S.a.

BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 172/08 - Master of Science Kieferorthopädie zur Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen

KG, Urt. v. 22.02.2012, 5 U 51/11 zur Verpflichtung zur Angabe der Hochschule, die den ausländischen Grad verliehen hat.

Irreführung und Firmenrecht

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 25 – Dr. Z

Nach der aktuellen Fassung des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Bei der Neufassung dieser Vorschrift im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber eine gewisse Divergenz angesichts des mehr ordnungspolitischen Zwecks des Firmenrechts einerseits und des wettbewerbsorientierten Ansatzes des UWG andererseits bewusst hingenommen und ist von einer "Feinsteuerung" durch das Lauterkeitsrecht ausgegangen. Eine Bestandssicherung der einmal vom Registergericht unbeanstandet gelassenen Firma auch gegenüber einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ließe unberücksichtigt, dass es im Zivilverfahren auch um konkrete Verwendungsformen der Firma sowie um besondere, aus der Wettbewerbssituation zu bestimmten Konkurrenten sich ergebende Fallkonstellationen gehen kann (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 53). Die (potentielle) Divergenz folgt aus den sich überschneidenden, aber nicht vollständig deckungsgleichen Schutzzwecken, die dem firmenrechtlichen und dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot zugrunde liegen. Auch wenn im Regelfall anzunehmen ist, dass die materiellen Beurteilungsmaßstäbe in HGB und UWG im Einklang stehen, muss eine relevante Irreführung im einen Bereich nicht notwendig auch im anderen Bereich von Belang sein (vgl. MünchKomm.UWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 623; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 18 Rn. 11, 14 und 20). Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung sind jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ihrer Übertragung auf das dem Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber dienende Irreführungsverbot grundsätzlich entgegenstehen.

Es begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die zum Grundsatz der Firmenfortführung in § 24 HGB ergangene neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG übertragen hat. Nach § 24 Abs. 1 HGB kann die bisherige Firma nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortgeführt werden; beim Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters bedarf es nach § 24 Abs. 2 HGB aber dessen ausdrücklicher Einwilligung oder der seiner Erben.

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 33 – Dr. Z

Für die Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums gelten im Grundsatz dieselben Maßstäbe wie für die Firma der Trägergesellschaft. Die Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines solchen Versorgungszentrums bezieht sich allerdings nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt. Dies folgt daraus, dass sich die Verbraucher noch immer am hergebrachten Leitbild des niedergelassenen selbstständigen Zahnarztes orientieren und dieses auf die noch verhältnismäßig neue Organisationsform des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums übertragen. Es kann auch nicht als beim Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Trägerunternehmen mehrere zahnärztliche medizinische Versorgungszentren betreiben darf. Dementsprechend erstrecken sich die von einem Doktortitel ausgehenden Erwartungen der Verbraucher auf die medizinische Leitung des Versorgungszentrums vor Ort. Diese Funktion kommt dem sogenannten ärztlichen Leiter zu, der gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V in medizinischen Fragen weisungsfrei gestellt ist und somit die wesentliche Verantwortung für die Qualität der Patientenversorgung trägt. Wird für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum eine Bezeichnung verwendet, die der Verkehr als Kürzel für eine promovierte ärztliche Leitung verstehen kann, bedarf es daher eines klarstellenden Hinweises, dass die ärztliche Leitung nicht über einen Doktortitel verfügt, soweit sich dies nicht mit hinreichender Klarheit aus anderen Umständen ergibt.

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 49 – Dr. Z

Der Zusatz "Zahnärztliche Leitung | E. T. ", der einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass das zahnärztliche medizinische Versorgungszentrum in medizinischer Hinsicht von einer nicht promovierten Zahnärztin geleitet wird, kann die Irreführung ausschließen.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6e5FMMadL