Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Urteile 2022

Eingestellt am 27.11.2022

BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV

Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

Verbote>Verhältnis von § 3a UWG zu § 5a, 5b UWG

Verbote>Informationspflicht>Garantie

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Garantieerklärung

Eingestellt am 20.11.2022

BGH, Urt. v. 27.10.2022, I ZR 141/21 – Vertragsstrafenverjährung

Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.

Verfahren>Unterlassungserklärung>Vertragsstrafeversprechen

Verfahren>Unterlassungserklärung>Vertragsstrafe>Verjährung

Verfahren>Vertragsstrafe>Anzahl der Verstöße

Eingestellt am 8.9.2022

BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20 - Servicepauschale II

Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urt. v. 24.8.2021, X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

Verfahren>Gerichtsverfahren>Unterlassungsantrag>gesetzeswiederholende Begriffe

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Verbraucherrechte>Zahlungsmittel

Verfahren>Abmahnung>Bestimmtheit

Eingestellt am 26.8.2022

BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21 - 7x mehr

Für die Feststellung, welches Verständnis eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist der Gesamteindruck zu würdigen, den die Werbung vermittelt, und nicht isoliert auf einzelne Elemente derselben abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022, I ZR 203/20, juris Rn. 18 - Webshop Awards, mwN).

Ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung "und/oder" miteinander verknüpft sind, ist nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht. Sieht ein Gericht nur eine von mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen als irreführend an, rechtfertigt dies nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung.

Verbote>Lebensmittelrecht>Irreführung>Gesundheitsbezogene Angaben

Verbote>Lebensmittelrecht>nährwertbezogene Angabe

Verfahren>Gerichtsverfahren>Klageantrag>und/oder-Verknüpfung

Eingestellt am 12.8.2022

BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 56/21

a) Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).

b) Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.

Verfahren>Bestrafung>Verstoß gegen gerichtliches Verbot

Verfahren>Bestrafung>Ordnungsmittel>Verstoß gegen Unterlassungsgebot

Verfahren>Bestrafung>Ordnungsmittel>Rechtsmissbrauch

Eingestellt am 12.8.2022

BGH, Urt. v. 14.7.2022, I ZR 97/21 – dortmund.de

a) Die Bezugnahme im Klageantrag auf ein zu den Akten gereichtes digitales Speichermedium, auf dem ein Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform dokumentiert ist, kann zur Konkretisierung eines Unterlassungsantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichen.

b) Die Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann.

c) Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung der Publikation regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen (Weiterführung von BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

Verfahren>Gerichtsverfahren>Unterlassungsantrag>Bestimmtheit>konkrete Verletzungsform

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Staatsferne der Presse

Eingestellt am 2.7.2022

BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.

b) Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr. Clauder's Hufpflege).

Verfahren>Streitgegenstand>konkrete Verletzungsform

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>PreisangabenVO 1985>Grundpreisangabe

Eingestellt am 9.6.2022

BGH, Urt. v. 10.3.2022, I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

a) § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

b) Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Rechtsdienstleistungen>Vertretung in Gerichtsverfahren>Haftpflichtversicherung

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Konkurrenzen

Eingestellt am 2.6.2022

BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 25/19 – Inbox-Werbung II

Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung (automatisierte Werbeeinblendung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der E-Mail-Inbox des Nutzers), die eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt, liegt nicht vor, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante eines E-Mail-Dienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass der betroffene Nutzer vor einer Einwilligungserklärung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden.

Verbote>Belästigung>E-Mail-Werbung>Einwilligung

Eingestellt am 28.5.2022

Die UWG-Reform 2022 mit umfangreichen Änderungen tritt heute in Kraft.

Die neue Preisangabenverordnung tritt heute ebenfalls in Kraft.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Preisangabenverordnung 2022

BGH, Urt. v. 12.5.2022, I ZR 203/20 – Webshop Awards

1. Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

2. Die fehlende Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters einer Konsumentenbefragung kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt, mithilfe derer Verbraucher zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert werden können. Zweifel an der Objektivität einer Verbraucherbefragung können sich allerdings dann ergeben, wenn die Werbematerialien geeignet sind, die von den Kunden abzugebende qualitative Bewertung der Unternehmen oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.

Verbote>Irreführungsgefahr>Verhältnis § 5 Abs. 2 Fall 1 und 2

Eingestellt am 18.5.2022

BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 143/19 – Knuspermüsli II

a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 15 - 2 Flaschen GRATIS; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.2.2022, I ZR 38/21, Tz. 60 bis 66 - Zufriedenheitsgarantie).

b) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.11.1973, I ZR 98/72 - Großhandelshaus; Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 44 - Matratzen Factory Outlet; Urt. v. 10.5.2016, X ZR 114/13, Tz. 42 - Wärmetauscher).

Verbote>Informationspflichten>Verhältnis von § 3a UWG zu § 5a UWG

Verbote>Informationspflichten>LMIV>Nährwertdeklaration

Einführung>Europarechtliche Vorgaben>Verhältnis UGP-Richtlinie - LMIV

Verbote>Vorenthalten wesentlicher Informationen>Relevanz>Darlegungslast

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Aufbrauchfrist

Eingestellt am 2.5.2022

BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 217/20 - Kinderzahnarztpraxis

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Glossar>Verkehrsverständnis>Informiertheit

Verbote>Irreführende Angaben>Qualifikation>Zahnärzte

Verbote>Irreführende Angaben>Darlegungslast

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Berufsordnungen>Zahnärzte>Werbung mit Kompetenzen

BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21 - Kinderzahnärztin

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" in Verbindung mit der Bezeichnung "Kieferorthopädin" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.

Verbote>Irreführende Angaben>Ermittlung des Verkehrsverständnisses

Verbote>Irreführende Angaben>Objektiv richtige Angaben

Verbote>Irreführende Angaben>Qualifikation

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Passivlegitimation>Geschäftsführer/Gesellschafter

Eingestellt am 26.4.2022

BGH, Urt. v. 24.2.2022, I ZR 128/21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.

b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

Glossar>Mitbewerber>konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Mitbewerber>Wettbewerbstätigkeit

Eingestellt am 5.4.2022

BGH, Urteil vom 27.1.2022, I ZR 7/21

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

Ansprüche>Kostenerstattung>Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden

Eingestellt am 19.2.2022

BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21 - Influencer III

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden (Fortführung von BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20 - Influencer I; Urt. v. 9.9.2021, I ZR 125/20 - Influencer II).

Anwendungsbereich>geschäftliche Handlung>objektiver Förderungszusammenhang

Anwendungsbereich>geschäftliche Handlung>Förderung eines fremden Unternehmens

Verbote>Verschleierung des kommerziellen Zwecks

Glossar>Geschäftliche Entscheidung

Verfahren>Bestrafung>Vertragsstrafe>Wegfall der Unterlassungserklärung

Eingestellt am 18.2.2022

BGH, Urt. v. 18.11.2021, I ZR 214/18 - Gewinnspielwerbung II

a) Eine Werbung, die nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel abzielt, sondern auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von einer Apotheke angeboten wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).

b) Der Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

c) Die Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von  verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann sowohl als Ankündigung einer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG unzulässigen Werbegabe als auch als Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV, § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V) verboten werden.

d) Das Verbot der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels kann auch gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke verhängt werden, weil es sich dabei nicht um eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit handelt, sondern um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, mwN).

Verbote>HWG>Publikumswerbung>Werbung mit Preisausschreiben

Verbote>HWG>Zugabeverbot>Preisausschreiben

Verbote>HWG>Anwendungsbereich>Firmen- und Imagewerbung

Verbote>HWG>Anwendungsbereich>produktbezogene Werbung>Warensortiment

Verbote>HWG>Zuwendungen und Werbegaben>Preisausschreiben

Verbote>AMG>Preisvorschriften

Eingestellt am 15.2.2022

BGH, Urt. v. 9.12.2021, I ZR 146/20 - Werbung für Fernbehandlung

a) Der für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgebliche Begriff der "allgemein anerkannten fachlichen Standards" im Sinne von § 9 Satz 2 HWG ist unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen.

b) Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Wiederholungsgefahr

Verfahren>Gerichtsverfahren>Klageanträge

Verbote>HWG>Werbung für Fernbehandlungen

Eingestellt am 2.2.2022

BGH, Urt. v. 25.11.2021, I ZR 148/20 – Kopplungsangebot III

Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG), dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (im unternehmerischen Verkehr § 5a Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 5a Abs. 2 UWG) sowie aus dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG) und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (im unternehmerischen Verkehr § 3 Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 3 Abs. 2 UWG; Weiterführung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 - Kopplungsangebot I; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105 - Gesamtpreisangebot).

Verbote>Irreführung>Koppelungsangebote

Glossar>Verkehrskreise>Differenzierung

Verbote>Informationspflichten>Kopplungsangebote

Verbote>Irreführung durch Unterlassen>Kopplungsangebote

Eingestellt am 12.1.2022

BGH, Urt. v. 18.11.2021, I ZR 106/20 – Kabel-TV-Anschluss

a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG (a.F.; § 56 Abs. 1 TKG n.F.) handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Telekommunikation>Vertragsrecht

Eingestellt am 7.1.2022

BVerwG, Urt. v. 17.9.2021, 3 V 20.20

Wird ein Erzeugnis als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr gebracht, sind die für derartige Lebensmittel verpflichtenden Angaben grundsätzlich nicht geeignet, die Eigenschaft des Erzeugnisses als Präsentationsarzneimittel zu begründen. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Einordnung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht vorliegen.

Verbote>Arzneimittelrecht>Abgrenzung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

Verbote>Lebensmittel>Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke>Definition

Verbote>Arzneimittel>Präsentationsarzneimittel>Definition

Eingestellt am 27.12.2021

BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20 – Flying V

a) Die Rechtsprechung, nach der eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung vorliegen kann, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer die Nachahmung sähen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet würden (BGH, Urt. v. 8.11.1984, I ZR 128/82, Tz. 17 f. - Tchibo/Rolex), ist nicht anwendbar, wenn das "Original" und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen.

b) Sind das "Original" und die - nicht nahezu identische - Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, kommt eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch dann nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist (Abgrenzung zu BGHZ 138, 143 [juris Rn. 36] - Les-Paul-Gitarren).

Verbote>Nachahmungsschutz>Maßstab: Verkehrsauffassung

Verbote>Nachahmungsschutz>Nachahmung

Verbote>Nachahmungsschutz>Rufausbeutung

BGH, Urt. v. 20.10.2021, I ZR 17/21 - Identitätsdiebstahl II

a) Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 – Identitätsdiebstahl I).

b) Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware tatsächlich geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

c) Waren sind nur dann als "geliefert" und Dienstleistungen nur dann als "erbracht" im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen, wenn sie den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher in einer Weise erreicht haben, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, sie zu nutzen oder sonst über deren Verwendung zu bestimmen (Klarstellung von BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl).

Verbote>Irreführung>Falscher Schuldner

Verbote>Aggressive Geschäftspraktiken>Lieferung unbestellter Waren

Verbote>Systematik>Verhältnis Schwarze Liste zu allgemeinen Verboten