Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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D. Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung dient der Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs, der aufgrund einer bereits begangenen unzulässigen geschäftlichen Handlung besteht.

BGH, Urt. v. 12.1.2023, I ZR 49/22, Tz. 17 – Unterwerfung durch PDF

Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdecken und dement-sprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung.

Ebenso KG, Beschl. v. 10.3.2023, 5 W 3/23 (MD 23, 521)

BGH, Urt. v. 17.9.2015, I ZR 92/14, Tz. 34 – Smartphone-Werbung

Der Zugang einer vom Gläubiger mit der Abmahnung verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dadurch dient, dass sie nicht nur eindeutig, hinreichend bestimmt und durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert ist, sondern auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung.

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung bereits begangen wurde oder droht. Wurde sie bereits begangen, besteht Wiederholungsgefahr. Wenn eine unzulässige geschäftliche Handlung droht, besteht eine Erstbegehungsgefahr.

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Mit der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Die Unterlassungserklärung soll gewährleisten, dass der Unterlassungsschuldner die von ihm bereits begangene unzulässige geschäftliche Handlung nicht wiederholt.

Eine Unterlassungserklärung erfüllt den auf einer Wiederholungsgefahr beruhenden Unterlassungsanspruch aber nur, wenn sie mit einer ausreichenden Vertragsstrafe verbunden wird. Denn nur die Vertragsstrafe hält den Unterlassungsschuldner davon ab, die beanstandete geschäftliche Handlung nochmals zu begehen, die beanstandete geschäftliche Handlung also zu wiederholen.

BGH, Urt. v. 5.3.1998, I ZR 202/95 – Altunterwerfung III

Der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen.

Gleichzeitig kann es aber auch lediglich darum gehen, einen möglichen Streit zu vermeiden.

BGH, Urt. v. 31.5.2012, I ZR 45/11, Tz. 29 -  Missbräuchliche Vertragsstrafe

Mit der Unterwerfungserklärung soll in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden, ob das beanstandete Verhalten wettbewerbsrechtlich unlauter ist und einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtet ist. Auf der Grundlage dieses Unterlassungsvertrages ist der Gläubiger im Falle eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Unterlassungserklärung berechtigt, die versprochene Vertragsstrafe zu fordern.

Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist im Falle einer begangenen unzulässigen geschäftlichen Handlung jeder verpflichtet, der dazu von einer der Personen oder Organisationen aufgefordert wird, die nach § 8 Abs. 3 UWG berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Niemand ist so frei von Fehlern, dass bei ihm die bloße nicht mit einer Vertragsstrafe verbundene Erklärung, ein bestimmtes Verhalten nicht zu wiederholen, ausreichen würde. Das gilt auch für die öffentliche Hand oder die Kirche.

OLG Stuttgart, Urt. v. 5.8.2010, 2 U 53/10, B.4

Das bloße Versprechen künftiger Unterlassung bewirkt auch dann nicht nicht den Fortfall der Wiederholungsgefahr, wenn das Versprechen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgegeben worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst wirtschaftlich Interessierte ist, ihr durch ihre öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörde rechtmäßiges Handeln bescheinigt worden ist und sich die Gemeinde darauf zur Berechtigung ihres Handelns im Prozess auch beruft.

OLG Hamburg, Urt. v. 27.10.2010 , 5 U 224/08

Grundsätzlich begründet ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränkt sich nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern erfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. An den Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die einfache Erklärung der beklagten Partei, sie werde die beanstandete Handlung nicht wiederholen, genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Auch die bloße Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Wettbewerbsverstoß vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten jederzeit ohne größeren Aufwand wieder aufgenommen werden kann.

OLG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2011, 3 U 117/11, II.2.a (= MD 2012, 52)

Die aufgrund vorangegangener Verletzungshandlungen vermutete Wiederholungsgefahr erstreckt sich nicht nur auf die konkrete Verletzungsform, sondern auch auf alle kerngleichen Handlungen, so dass der Unterlassungsanspruch von vornherein alle kerngleichen Formen einschließt, wobei allerdings der Grundsatz gilt, dass die notwendige Erstreckung der Verpflichtungserklärung auf kerngleiche Formen nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, so dass eine nur auf die konkrete Verletzungsform abstellende Unterlassungsverpflichtungserklärung regelmäßig auch kerngleiche Verletzungshandlungen einschließt (vgl. Teplitzky, Kap. 8 Rn. 16.m.w.Nachw.).

Zur einer Unterlassungserklärung, die ein Dritter im eigenen Namen für den Schuldner abgibt, siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2019, I-2 U 44/18, Tz, 43 ff