Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Gewerkschaften

Bei Gewerkschaften ist zu differenzieren:

Gewerkschaften können als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auftreten. Dann gilt das Wettbewerbsrecht auch für sie.

Soweit das Verhalten einer Gewerkschaft den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmens fördert, spricht keine Vermutung dafür, dass das Verhalten der Gewerkschaft auch in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung dieses Unternehmen steht. Auch der Umstand, dass eine Gewerkschaft ein bestimmtes Unternehmen bestreikt, die Wettbewerber dieses Unternehmens aber nicht, führt nicht zur Annahme eines objektiven Zusammenhangs mit der Förderung der anderen Unternehmen. Vielmehr muss in solchen Fällen aufgrund der Umstände des Einzelfalls konkret festgestellt werden, dass der Gewerkschaft mit ihrem Verhalten auch um die Förderung eines bestimmten oder einer Gruppe bestimmter Unternehmen geht.