Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Haushaltsgeräte/Fernsehen/Lampen

Energiekennzeichnungsverordnung (EnKVO) und Delegierte Verordnungen

1. Marktverhaltensregelung

2. Anwendungsbereich

a. Produkte = energieverbrauchsrelevante Produkte

b. Keine Anwendung auf gebrauchte Produkte

c. Keine Anwendung auf verpackte Produkte

3. Delegierte Verordnungen

4. Zulässigkeit des Anbietens oder Ausstellens

a. Ausstellen

5. Art und Zeitpunkt der Informationsübermittlung (Internet)

6. Werbung

Europäische Rechtsgrundlage ist die

VERORDNUNG (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Die nachfolgende Kommentierung und die Verweise beziehen sich aber auf die Vorgänger-VO (Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen).

Marktverhaltensregelung

OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2008, 4 U 193/07

Bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV ... handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 (alt) UWG. Die EnVKV mit ihren Durchführungsregelungen ist auch auf Internetangebote anwendbar. Ein Verstoß gegen die EnVKV ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine Bewertung als wettbewerbsrechtlicher Bagatellfall kommt nicht in Betracht. (Leitsatz)

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 26.7.2012, I-4 U 16/12, Tz. 67; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.6.2016, 4 U 111/15, II.1

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Anwendungsbereich

Produkte = energieverbrauchsrelevante Produkte

§ 2 Nr. 1. a) EnVKG

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Produkt der Oberbegriff für

a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die

aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,

bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und

cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können

OLG Hamm, Urt. v. 26.7.2012, I-4 U 16/12, Tz. 82

Der Begriff Produkt ist gemäß § 2 Nr. 1. a) EnVKG der Oberbegriff für energieverbrauchsrelevante Produkte. Hierunter sind Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, zu verstehen.

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Keine Anwendung auf gebrauchte Produkte

OLG Hamm, Urt. v. 26.7.2012, I-4 U 16/12, Tz. 73

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des EnVKG wird … nicht etwa dadurch von vorneherein ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Geräte bei sog. Kochevents mit Profiköchen genutzt werden. Denn allein hierdurch werden sie nicht zu gebrauchten Produkten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG.

Denn man kann das Tatbestandsmerkmal „gebraucht“ nicht allein als Gegenteil von „neu“ definieren.

Zwar legt der landläufige Sprachgebrauch dies nahe. Jedoch endet die Auslegung eines Gesetzestatbestandes im Rahmen der Prüfung des Rechtsbruches nach § 4 Nr. 11 UWG nicht beim Wortlaut, geschweige denn beim gängigen Verkehrsverständnis desselben.

Vielmehr führt die systematische Interpretation des Begriffs dazu, dass die in Rede stehende Nutzung der Geräte bei Koch-Events diese nach dem Sinn und Zweck der EnVKG nicht zu gebrauchten Produkten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG macht.

Hierfür spricht schon Art. 1 Abs. (3) Buchst. a) der RiLi 2010/30/EU, deren Umsetzung die nunmehr seit dem 17.05.2012 geltende Neufassung des EnVKG dient (vgl. BT-Drucks. 17/8427, S. 1 unter A.). Denn danach sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen. Um solche handelt es sich bei den durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbenen Geräten schon begriffsmäßig nicht.

Hinzu kommt, dass man auch den mit dem Einsatz der Geräte verfolgten Zweck als Abgrenzungskriterium heranziehen muss. Dementsprechend ergibt sich aus dem Zusammenhang des EnVKG, dass jedenfalls die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnVKG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig.

KG, Urt. v. 30.4.2013, 5 U 35/12, Tz. 15

Zwar besteht nach § 3 Abs. 2 EnVKV 2004 bei Gebrauchtgeräten eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der hier in Rede stehenden Art nicht. Bei den hier zum Kauf angebotenen Geräten (bspw. Gaskochfeld und Backofen; Geschirrspüler) kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Gebrauchtgeräte im vorstehenden Sinne handelt. Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Betrachtungen zum Begriff des “Gebrauchs“ hat die originäre Zweckbestimmung des jeweiligen Geräts zu sein, dass also bspw. ein Backofen dem Backen dient und nichts anderem. Entgegen der Annahme der Berufung wird daher beispielsweise ein Backofen nicht schon dadurch zu einem "Gebrauchtgerät", dass er elektrisch angeschlossen und in Küchenmöbel einer Musterküche eingebaut wird, dann aber eben in keiner Weise "gebraucht" wird, sondern einfach nur (zum Zwecke seiner Betrachtung) "herumsteht". Denn dies entspricht nicht der originären Zweckbestimmung, dass nämlich ein Backofen “zum Backen da ist“ und nicht zum “Angeschlossen-und-angeschaut-werden". Wer mit einem Backofen nicht bäckt und diesen nicht einschaltet, “gebraucht“ diesen also nicht. Folglich bleibt ein Backofen, solange niemand mit ihm bäckt, ungebraucht. Er wird dann folglich kein Gebrauchtgerät. Dies alles gilt erst recht für Geräte wie ein Gaskochfeld, das noch nicht einmal jemals ans Gas, und einen Geschirrspüler, der noch nicht einmal jemals ans Wasser angeschlossen worden ist, weil diese Geräte in diesem unangeschlossenen Zustand noch nicht einmal jemals auch nur in Gebrauch hätten genommen werden können. Die im Prozess vorgetragene gegenteilige Auffassung der Beklagten läuft somit auf die Behauptung der Existenz von "nicht gebrauchten Gebrauchtgeräten" hinaus. Dies entkleidet den Begriff des "Gebrauchtgeräts" seines - eindeutigen - Wortsinns und verkehrt diesen ins Gegenteil

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Keine Anwendung auf verpackte Produkte

OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2014, 4 U 165/14, Tz. 55, 57f

Die Etikettierungspflicht gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV nur für „ausgestellte“ Produkte; das Gleiche ergibt sich auf europarechtlicher Ebene im Umkehrschluss aus Art. 4 lit. b) der VO (EU) Nr. 1060/2010. Die Präsentation eines Haushaltskühlgerätes in einer Kartonumverpackung, bei der der Kunde das Gerät selbst nicht sehen kann, stellt kein „Ausstellen“ des Haushaltskühlgerätes dar.

Dass die Präsentation eines Haushaltskühlgerätes in einer Kartonumverpackung, bei der der Kunde das Gerät selbst nicht sehen kann, nicht als „Ausstellen“ des Gerätes gewertet werden kann, ergibt die nähere Betrachtung der europarechtlichen Etikettierungsregelungen. Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 schreibt nämlich vor, dass das Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des „Gerätes“ angebracht sein muss.

Soweit Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 von dem „Gerät“ spricht, ist damit das Kühlgerät selbst gemeint und nicht etwa eine Umverpackung. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, zum anderen aber auch aus der Gegenüberstellung der Vorschrift mit anderen energieverbrauchskennzeichnungsrechtlichen Regelungen.

Die Revision wurde zugelassen.

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Delegierte Verordnungen

Europäische Rechtsgrundlage ist die

VERORDNUNG (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Die nachfolgenden Entscheidungen und Verweise beziehen sich aber auf die Vorgänger-VO (Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen).

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können

EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16, Rn. 51 - Dyson

Gemäß diesem Artikel ist ein Verbot von der Prüfung beider Voraussetzungen abhängig.

EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16, Rn. 52 - Dyson

Da aber im vorliegenden Fall die von BSH auf der Verpackung der von ihr vertriebenen Staubsauger angebrachten Etiketten oder Symbole nicht in der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass sie nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Ihre Anbringung ist daher untersagt, wenn sie beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann.

EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16, Rn. 57 - Dyson

bloße Umstand, dass die von BSH angebrachten Etiketten oder Symbole Informationen wiedergeben, die bereits auf dem Energieetikett vorhanden sind, nicht ausreichen, um das Bestehen einer solchen Gefahr auszuschließen. Denn zum einen sind die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch und zum anderen wiederholen einige von BSH verwendete Etiketten oder Symbole dieselbe Information, verwenden dabei aber für jedes Etikett eine andere Grafik, was zu dem Eindruck führen könnte, dass es sich in beiden Fällen um unterschiedliche Informationen handelt.

Artikel 4 -Verantwortlichkeiten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a) alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen;

b) Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind;

c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Umstritten ist, ob die Angabe gemäß Art. 4 lit c) im Internet auch bereits in Produktlisten gemacht werden muss.

Einerseits:

OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 56/13, Tz. 46 - amazon

Artikel 4 lit. c VO verpflichtet alle Händler sicherzustellen, dass „bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird“. Die Auffassung der Beklagten, einer Angabe der Effizienzklasse auf der Übersichtsseite bedürfe es im konkreten Fall nicht, trifft nicht zu. Maßgeblich ist, dass sie bei den auf der Übersichtsseite gelisteten neuen Fernsehgeräten Preise angeben, also mit Preisen geworben hat. Gemäß dem eindeutigen Gebot des Unionsgesetzgebers hat sie dann in unmittelbarem Zusammenhang damit auch die Energieeffizienzklasse des betreffenden Modells anzugeben. Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben.

Andererseits

OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.6.2016, 4 U 111/15, II.2

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf die Energieeffizienz „bei erstbester Gelegenheit“ hinzuweisen. Dem durchschnittlichen Nutzer des Internets ist bekannt, dass im Rahmen der Internetwerbung nähere Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die mit einander über Links verbunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04 - Versandkosten). Es ist deshalb ausreichend, wenn im Internet durch einen ausreichend aussagekräftigen Link auf Pflichtangaben hingewiesen wird (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Erforderlich ist, dass der Link den Verbraucher direkt zu der Stelle führt, wo sich die Pflichtangabe befindet (BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 2/12 - Pflichtangaben im Internet).

Der Inhalt der EnVKV wird durch mehrere sog. Delegierte Verordnungen auf europäischer Ebene ergänzt, die weitere Pflichten für Hersteller und Händler begründen. Dazu zählt für Fernsehgeräte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch oder die VERORDNUNG (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU mit Angaben zur Ernergieeffizienzklasse und dem entsprechenden Etikett.

EuGH, Urt. v. 3.4.2014, C‑319/13

Die Kennzeichnungspflicht trifft die Händler nur für Fernsehgeräte, die auf dem Unionsmarkt ab dem 30. November 2011 zur Verfügung gestellt wurden, d. h. für die vom Hersteller ab diesem Tag in die Vertriebskette eingeführten Geräte.

Zu Elektrobacköfen verhält sich die  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben. Dazu für ausgestellte und verpackte Backöfen

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 213/15, Tz. 26  - Energieverbrauchskennzeichnung

Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen jeweils dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können. ...  Verstöße sind auch geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Ebenso für Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, Tz. 24 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet).

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 213/15, Tz. 24  - Energieverbrauchskennzeichnung

Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler sicher, dass jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in seiner unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit gedruckten Etiketten geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen gemäß dem im Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung festgelegten Format enthalten. Danach besteht das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifiziertem Umfang fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder - bei mehreren Backröhren - an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen ist.

Für Angebote im Fernabsatz:

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, Tz. 17, 19 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet

Nach den im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 hatten die Händler sicherzustellen, dass Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurden, bei der nicht davon auszugehen war, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sah, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV (Delegierte Verordnungen [EU] Nr. 1059/2010 und 1061/2010) und Anhang V (Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1060/2010) bereitzustellenden Informationen versehen waren. ...

Gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 ist Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet jeweils um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach gelten, wenn das Angebot über das Internet erfolgt und der Lieferant dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Art. 3 Buchstaben f und g der Delegierten Verordnungen 1059/2010, 1060/2010 oder 1061/2010 bereitgestellt hat, statt der Regelungen in Art. 4 Buchst. b Satz 1 dieser Verordnungen die Bestimmungen in deren Anhängen VIII - so die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1061/2010 - und X - so die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010. Nach den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 bezwecken diese neuen Regelungen zwar einen verbesserten Schutz der Verbraucher bei Verkäufen im Internet. Da die erforderliche Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bildschirm in Anspruch nehmen könnte, ist es den Händlern gemäß Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. f Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 in der seit 6. Juni 2014 geltenden Fassung jeweils gestattet, diese Anzeige bei Geräten, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden oder für die die Lieferanten ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung gestellt haben, mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, Tz. 22 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet

Nach Nr. 2 Satz 4 des Anhangs VII können die erforderlichen Angaben anders als nach der bis zum Ende des Jahres 2014 außer Kraft getretenen Regelung in der Richtlinie 2002/40/EG ebenfalls in einer geschachtelten Anzeige enthalten sein.

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 213/15, Tz. 33  - Energieverbrauchskennzeichnung

Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzubringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor.

Zum Verhältnis der Delegierten Verordnungen zum Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz und der  Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung:

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 213/15, Tz. 31  - Energieverbrauchskennzeichnung

Gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV haben die Verordnungen der Europäischen Union allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Dementsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, nach den Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen, die insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalten. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier - anders als dort, wo deren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dienen oder früher gedient haben - nur eine hinweisende Funktion zu.

Zur Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 zu Staubsaugern siehe EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16 - Dyson. Der EuG hat die Verordnung für nichtig erklärt (EuG, Urt. v. 8.11.2018, T-544/13).

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Zulässigkeit des Anbietens oder Ausstellens

§ 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG

(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn

1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem

a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,

b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;

2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.

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Ausstellen

OLG Hamm, Urt. v. 26.7.2012, I-4 U 16/12, Tz. 85

Unter den Begriff des Ausstellens fällt gemäß § 2 Nr. 1 EnVKG das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. …

Damit mag die Beklagte zwar die in concreto auf den Fotos abgebildeten Küchen nicht i.S.d. § 2 Nr. 16 EnVKG zum Verkauf anbieten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie die Küchen nebst Geräten aufgestellt hat und mit den Koch-Events vorführt. Dies geschieht auch zu Werbezwecken. Schon der Begriff „Musterküche“ verweist darauf, dass es sich um ein Muster handelt, mithilfe dessen dem Verbraucher veranschaulicht wird, wie sich die von der Beklagten vertriebenen Küchensegmente mitsamt Geräten im Hinblick auf Design, Funktionalität und Verarbeitung praktisch zu einer Küche zusammenfügen. Dies dient keinem anderen Zweck, als den Kunden zum Kauf einer solchen, wenn auch ggf. erst nach individueller Planung zusammengestellten Küche zu bewegen, mithin diese zu bewerben. Das Interesse der Beklagten mag vorrangig auf dem Vertrieb der Küchenelemente der Marke G liegen, umfasst jedoch auch die dazu gehörigen Elektrogeräte.

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Art und Zeitpunkt der Informationsübermittlung (Internet)

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14, Tz. 13 - Energieeffizienzklasse

Die nach Ansicht des Klägers bei der beanstandeten Werbung der Beklagten verletzte Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung, nach der der Händler sicherzustellen hat, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklasse des Fernsehgerätemodells informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie es anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können.

BGH, Urt. v. 6.4.2017, I ZR 159/16, Tz. 17 - Energieeffizienzklasse II

Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

BGH, Urt. v. 6.4.2017, I ZR 159/16, Tz. 17 - Energieeffizienzklasse II

Nach Art. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung muss der Händler bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen die Angabe der Energieeffizienzklasse sicherstellen. Diese Verpflichtung soll, wie sich aus dem Erwägungsgrund 9 der Delegierten Verordnung ergibt, gewährleisten, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistung von Luftkonditionierern erhalten. Im Hinblick darauf muss ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse I).

Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht der von der Beklagten gesetzte Link nicht. Seine nur allgemeine Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führt dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind.

Es reicht nicht aus, dass der Verbraucher vor dem Kauf des auf der Übersichtsseite beworbenen mobilen Klimageräts von dessen Energieeffizienzklasse Kenntnis erlangt. Nach Art. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung hat der Händler sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

BGH, Urt. v. 7.3.2019, I ZR 184/17, Tz. 22 – Energieeffizienzklasse III

Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (Lampen) können die Informationen  in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden, in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel in reiner Textform. Diese Bestimmung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklassen der für die beworbene Leuchte geeigneten Leuchtmittel informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie die Leuchte anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können.

Zur Rechtslage bis zum 6. Juni 2014:

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14, Tz. 13 - Energieeffizienzklasse

Dem Wortlaut von Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung anzugeben ist. Der in der dortigen Wendung "bei jeglicher Werbung" gebrauchte Begriff "bei" bedeutet - anders als die Revision meint - nicht klar und eindeutig, dass die Energieeffizienzklasse am Ort der Werbung angegeben werden muss. Der Begriff "bei" kann, da er keine eindeutig örtliche Konnotation aufweist, zwanglos im Sinne von "anlässlich" oder auch "im Zusammenhang mit" verstanden werden. Wenn es dem Verordnungsgeber darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befindet, hätte es näher gelegen, für die Zuordnung statt des Begriffs "bei" eine in dieser Hinsicht eindeutige Formulierung zu wählen.

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14, Tz. 22 - Energieeffizienzklasse

Es genügt insoweit, wenn ein Link in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist (vgl. Wüstenberg, WRP 2015, 832, 842 f.).

ABER:

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14, Tz. 25 - Energieeffizienzklasse

Die Delegierte Verordnung ist mit Wirkung vom 6. Juni 2014 um Regelungen ergänzt worden, die im Ergebnis dazu führen, dass dann, wenn ein Fernsehgerät über das Internet zum Verkauf angeboten wird, die Energieeffizienzklasse in aller Regel auf derselben Internetseite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist.

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14, Tz. 28 - Energieeffizienzklasse

Die geänderten Regelungen führen im Ergebnis dazu, dass dann, wenn ein ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebrachtes Fernsehgerät über das Internet zum Verkauf angeboten wird und für dieses Fernsehgerätemodell (wie erforderlich) ein elektronisches Etikett bereitgestellt wurde, die Energieeffizienzklasse auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises erscheint, weil dort entweder das die Energieeffizienzklasse enthaltende Etikett oder der die Energieeffizienzklasse enthaltende Pfeil darzustellen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Verpflichtung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung bestand. Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ist daher nicht dahin auszulegen, dass beim Angebot eines Fernsehgeräts über das Internet die Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist.

BGH, Urt. v. 7.3.2019, I ZR 184/17, Tz. 24 – Energieeffizienzklasse III

Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung (Lampen) angenommen. Das wird von der Revision als für sie günstig hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bestimmung ist auf die Werbung auf der Übersichtsseite anwendbar, weil dort Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekanntgegeben werden. Der abgebildete statische Pfeil mit der höchsten erzielbaren Energieeffizienzklasse enthält nicht alle Informationen, die der Anhang I.2 der Delegierten Verordnung für das Etikett vorschreibt und die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung in jeglicher Werbung bereitgestellt werden müssen. Weitere Informationen zur Energieeffizienz werden auf der Übersichtsseite nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung zu erkennen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 928 Rn. 23 - Energieeffizienzklasse II), oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über den Pfeil geführt wird.

Die Informationspflichten müssen vor einer Kaufentscheidung des Kunden erfüllt werden. Wenn der Käufer bereits "kaufen" angeklickt hat, hat er seine Kaufentscheidung bereits getroffen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2006, 3 W 99/06

Fehlen im internetgestützten Versandhandel die Pflichtinformationen nach §§ 3 und 5 ENVKV, so stellt dies zugleich ein unlauteres Handeln im Wettbewerb i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, weil die verletzten Vorschriften auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Werbung

§ 6a Anforderungen an die Werbung

Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.

OLG Stuttgart, Urteil v. 24.10.2013, 2 U 28/1, Tz. 38

Nach § 6 a EnVKV, mit dem Art. 4 c der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 in nationales Recht umgesetzt wurde, sind Lieferanten und Händler verpflichtet, im Anwendungsbereich der Verordnung ... bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.

OLG Stuttgart, Urteil v. 24.10.2013, 2 U 28/13, Tz. 47 f

Aus dem Verb „sicherstellen“ ist abzulesen, dass der Verordnungsgeber eine gestalterische Darstellung der Werbung einfordert, die erwarten lässt, dass der angesprochene Verbraucher die energieverbrauchsrelevante Information auch zur Kenntnis nimmt.

Über den Zeitpunkt der Kenntnisgabe innerhalb der Werbung ist damit nichts ausgesagt. Aus der Formulierung „bei der Werbung“ ist aber zu entnehmen, dass die Information im Rahmen der wettbewerbsrechtlich in einer Gesamtschau zu würdigenden Werbung an einer vom Werbenden frei zu wählenden Stelle, örtlich wie zeitlich, erfolgen kann, sofern sie nur hinreichend deutlich erfolgt.

Beispiel Fernsehgerät

OLG Köln, Urt. v. 26.4.2014, 6 U 189/13, Tz. 7

Nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (nachfolgend nur: VO 1062/2010) auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird.

LED-Monitore sind Videomonitore und deshalb ebenfalls Fernsehgeräte:

OLG Köln, Urt. v. 26.4.2014, 6 U 189/13, Tz. 10

Die Definition des Videomonitors (Art. 2 Nr. 3 VO 1062/2010) umfasst ihrem Wortlaut nach Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen sind, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten können. Durch die zuletzt genannte Einschränkung (die fehlende Receiver- und Tunerkomponente) unterscheiden sich Videomonitore einerseits von Fernsehapparaten (Art. 2 Nr. 2 VO 1062/2010; solche Geräte betraf das Senatsurteil vom 20.12.2013 – 6 U 56/13). Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des Videomonitors werden andererseits (Computer-) Monitore, die ungenormte Videosignalpfade wie DVI und SDI nutzen. Dagegen fällt ein über genormte Videosignalpfade angeschlossenes, zur Anzeige von (Audio- und) Videosignalen auf einem Bildschirm konzipiertes Gerät eindeutig unter den Wortlaut der Begriffsbestimmung. Gemäß der allgemeinen Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, sind damit in grammatikalischer Hinsicht Geräte, die sowohl ungenormte als auch genormte Videosignalpfade nutzen, ebenfalls als Videomonitore im Sinne der Verordnung anzusehen.

Weitere Informationen als die gesetzlich vorgeschriebenen sind u.U. verboten. Zu Staubsaugern:

EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16, Tz. 35, 40 - Dyson

Die Richtlinie 2010/30 und die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 sind dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen zu den Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen. …

 Folglich steht die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit der Richtlinie 2010/30 der Hinzufügung anderer Angaben als gegebenenfalls dem Umweltzeichen der Union auf dem Energieetikett entgegen.

OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2022, 4 U 170/21, Tz. 61, 71

Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 03.02.2022 – 4 U 89/20 Folgendes ausgeführt: ...

Die VO (EU) 1060/2010 (betr. Haushaltskühlgeräte), VO (EU) 1059/2010 (betr. Geschirrspüler) und VO (EU) 65/2014 (betr. Backöfen und Dunstabzugshauben) enthielten zum Tatzeitpunkt eine abgeschlossene, in sich schlüssige Regelung über die Kennzeichnung der jeweiligen Geräte in Bezug auf den Energieverbrauch; dies schließt es aus, über den Umweg der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1 UWG n. F. zusätzliche, über die Anforderungen der vorgenannten Delegierten Verordnungen hinausgehende Informationspflichten zu statuieren.

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