Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Kakao

OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2016, 3 W 85/16

Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung – zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben – bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 KakaoV den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. …

Der Begriff des „Erzeugnisses“ wird in der KakaoV sowohl für Endprodukte als auch für Zutaten von Endprodukten verwendet. So wird beispielsweise in Anlage 1 Nr. 7 KakaoV die „gefüllte Schokolade“ als „gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 und 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht“ definiert. Also wird nicht nur das Endprodukt, nämlich die gefüllte Schokolade, sondern auch die für dessen Herstellung als Zutat verwendete Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV als „Erzeugnis“ bezeichnet.

Mithin werden nach dem von § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV sowie nach der Verwendung des Begriffs „Erzeugnis“ in weiteren Regelungen der KakaoV unter Erzeugnissen sowohl Endprodukte als auch Zutaten von Endprodukten verstanden. Das spricht dafür, dass die Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV, die auf „Erzeugnisse“ abstellt, für beide Arten von Erzeugnissen gilt. Die Kennzeichnungspflicht des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV besteht demnach auch dann, wenn das in der Norm ausdrücklich genannte Erzeugnis, hier: Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV, lediglich als Zutat eines anderen Kakao- oder Schokoladen-Erzeugnisses, hier: Pralinen nach Anlage 1 Nr. 10 KakaoV, verwendet wird. ...

Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaubt in diesen Fällen Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und dient so der zutreffenden Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL 2000/36/EG/Anlage ASt 5; Auslegungsvermerk der EU-Kommission (2001), S. 2/Anlage ASt 6). Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher bei den Kakao- und Schokoladenerzeugnissen über den Anteil der charakteristischen Zutat, nämlich den Kakaobestandteil zu unterrichten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL 128, März 2007, § 3 KakaoV Rn. 57).