Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Kraftfahrzeuge (Pkw-EnVKV)

Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

1. Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

a. Marktverhaltensregelung

b. Wesentliche Information nach § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG

c. Art und Weise der Darstellung

2. Neuer Personenkraftwagen

a. Fabrikmarke

b. Modell

„Typ“, "Variante" und "Version"

Variante

3. Inhalt der Informationspflichten

4. Werbung für neue Personenkraftfahrzeuge

a. Werbeschriften

b. Ziff. 3 von Abschnitt I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV in früheren Versionen

c. Werbung mit elektronischen Mitteln

i. Art der Darstellung der Angaben

ii. Angebot im Internet

d. Ausnahme: Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste

5. Relevanz

6. Streitwert

Literatur: Amschewitz, Hinweispflichten der Aussteller neuer Personenkraftwagen nach der PKW-EnVKV, WRP 2014, 382

Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

Die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung = Pkw-EnVKV) geht auf die Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen zurück und wird dadurch gedeckt:

OLG Köln, Urt. v. 19. 5.2017, 6 U 155/16, Tz. 11 f

Die in § 5 Pkw-EnVKV aufgestellte Informationspflicht betreffend Kraftstoffverbrauch und CO-Emissionen beim Marketing für neue Pkw hat ihre Grundlage in der Richtlinie 1999/94/EG vom 13. 12. 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen. Die Richtlinie 1999/94/EG schreibt Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste zwar nicht vor, ermöglicht aber den Mitgliedstaaten die Einführung solcher Pflichten auch außerhalb der „Werbeschriften“ i. S. d. Art. 1 Nr. 9 der RL 1999/94/EG, wie sich aus deren Art. 6 Abs. 2 und Erwägungsgrund 11 ergibt, Artikel 6 [Werbematerial] RL 1999/94/EG.

Der deutsche Gesetzgeber hat zulässigerweise von der Möglichkeit, elektronische Dienste zu regeln, Gebrauch gemacht hat. Auch eine Regelung, die sich als die Umsetzung einer im Unionsrecht inhaltlich vorgesehenen Option darstellt, findet ihre Grundlage im Unionsrecht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 102/21

Die RL 1999/94/EG, welche Umsetzungsvorgabe für § 5 Pkw-EnVKV ist, verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis und möglichst zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge treffen können und damit gleichzeitig die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erhalten (Art. 1 der Richtlinie in Verbindung mit Erwägung 5 zur RL 1999/94/EG). Der Verbraucher muss deshalb eindeutig, klar und gleichrangig mit den anderen wichtigen Details der Werbung über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und dessen Emissionen informiert werden, damit er dies in seine Kaufentscheidung von Anfang an mit einbeziehen kann. Es darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob er die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.1.2008, 4 U 159/07; OLG Hamm, Urt. v. 18.1.2011, 4 U 151/10; OLG Celle, Urt. v. 14.4.2011, 13 U 45/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.2.2016, 4 U 86/14, Tz. 22).

Die Pkw-EnVKV sieht bestimmte Informationspflichten für Hersteller und Händler vor, die neue Personenkraftwagen aufstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für Kauf und Leasing von neuen Personenkraftwagen werben.

BGH, Beschl. v. 28.5.2020, I ZR 170/19, Tz. 3, 5

Diese Bestimmung setzt Art. 3 der Richtlinie 1999/94/EG vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 3 der Richtlinie 1999/94/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass am Verkaufsort ein den Anforderungen des Anhangs I entsprechender Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in seiner Nähe deutlich sichtbar angebracht ist. Eine am Wortlaut der Richtlinie orientierte Auslegung legt damit nahe, dass die Hinweispflicht das neue Personenkraftwagenmodell betrifft und nicht das ausgestellte Fahrzeug, mit dem für das neue Personenkraftwagenmodell geworben wird. ...

Danach ist für die Frage, ob es sich um einen "neuen" Personenkraftwagen im Sinne der Richtlinie handelt, nicht das ausgestellte Fahrzeug ausschlaggebend, sondern vielmehr der Gegenstand des beworbenen Verkaufs. Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.

Ebenso BGH, Urt. v. 1.4.2021, I ZR 115/20, Tz. 24 ff – Ferrari 458 Speciale (gilt auch für Werbung in elektronischen Medien. "Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug in der Werbeschrift abgebildet und beschrieben wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.")

BGH, Urt. v. 24.7. 2014, I ZR 119/13, Tz. 12 - Der neue SLK

Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 2). Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.

Ebenso OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018, 13 U 12/18, Tz. 22; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.3.2021, 6 U 13/20, II.3.a.1; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 102/21

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2013, 2 U 12/12 (= 2013 WRP, 1231)

Das Grundanliegen der Richtlinie greift erst bei einer Information, die so konkret auf ein bestimmtes Fahrzeug oder Varianten einer Baureihe zugeschnitten ist, dass sie schon dazu dient, den an einem Neuwagenerwerb konkret interessierten Verbraucher mit dem Auto vertraut zu machen und so eine Entscheidungshilfe zu geben. Der Kauf eines Neuwagens entspringt schon wegen des erheblichen Kaufpreises in den allermeisten Fällen keinem Spontanentschluss. Bezieht sich Neuwagenwerbung nur in allgemeiner Form auf eine Baureihe, so stellt sie aus Sicht des Verbrauchers nur die Einladung dar, sich mit den einzelnen Fahrzeugen derselben näher zu befassen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.11.2017, 6 U 166/16, II.1

Die PKW-EnVKV verfolgt nach Ziff. I.1. der Begründung den Zweck, den Verbraucher vor dem Kauf oder Leasing eines neuen Personenkraftwagens besser als bisher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs zu informieren, um auf diese Weise seine Entscheidung zugunsten des Erwerbs eines sparsamen Fahrzeugs zu beeinflussen.

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Marktverhaltensregelung

BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 66/09, Tz. 16 – Gallardo Spyder

Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung. Die Angabe der entsprechenden Verbrauchs- bzw. Emissionswerte soll gemäß Art. 1 der Richtlinie-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, die durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV enthaltene Regelung dient daher nicht etwa allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz.

Ebenso BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 117/15, Tz. 21 - YouTube-Werbekanal II; BGH, Beschl. v. 12.1.2017, I ZR 117/15, Tz. 16 - YouTube-Werbekanal; BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 12 - Neue Personenkraftwagen II; OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 3; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.2.2014, 6 U 224/12, Tz. 18; OLG Köln, Urt. v. 29.5.2015, 6 U 177/14, Tz. 13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 U 66/14, Tz. 40; OLG Köln, Urt. v. 19. 5.2017, 6 U 155/16, Tz. 10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.1; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2019, 6 U 134/15

BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 117/15, Tz. 21 - YouTube-Werbekanal II

Dies gilt auch für die Regelung des § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV, welche die Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial für entsprechend anwendbar erklärt. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

BGH, Urt. v. 1.4.2021, I ZR 115/20, Tz. 30 – Ferrari 458 Speciale

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV trifft die Informationspflicht über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nur den Hersteller oder Händler, der neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbietet. Der Verordnungsgeber hat dieselbe Verpflichtung dem Hersteller oder Händler auferlegt, der für den Kauf oder das Leasing neuer Personenkraftwagen (nur) wirbt. Dies entspricht dem bereits dargelegten Zweck der Pkw-EnVKV sicherzustellen, dass die Verbraucher bereits durch die Werbung für Kauf oder Leasing Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so bereits im Vorfeld einer konkreten Kaufsituation ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Dementsprechend sind gemäß § 5 Pkw-EnVKV die Informationspflichten auch in Werbeschriften und in elektronisch verbreitetem Werbematerial zu erfüllen, ohne dass der Verordnungsgeber dies davon abhängig gemacht hat, dass der werbende Hersteller oder Händler objektiv zur Lieferung des beworbenen Pkw-Modells in der Lage ist.

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Wesentliche Information nach § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG

BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 20, 23 - Neue Personenkraftwagen

Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG.

Vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 6.2.2014, 6 U 224/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 U 66/14; OLG Köln, Urt. v. 19. 5.2017, 6 U 155/16, Tz. 11; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2019, 6 U 134/15

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Art und Weise der Darstellung

Die Informationen müssen in der Werbung nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2 zur PKW-ENVKV auch beim flüchtigen Lesen leicht verständlich und gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft . Dem genügt eine Angabe jedenfalls nicht, die vom Leser einem anderen Fahrzeug zugeordnet wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2014, 6 U 10/14, Tz. 8). Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die geschuldeten Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden (OLG Köln, Urt. v. 19.5.2017, 6 U 155/16, Tz. 11). Dieser Voraussetzung genügt es nicht, wenn die Informationen erst in einer Fußnote (OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 102/21) oder im Internet erst erteilt werden, wenn der Interessent einen kürzeren Text über einen Link wie 'Mehr erfahren' oder 'Weitere Infos' verlängern muss.

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 102/21

Teilweise wird eine fehlende Gleichrangigkeit schon angenommen, wenn die Angaben in der kleinsten in der gesamten Anzeige verwendeten Schriftart dargestellt sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 16.8.2012, 2 U 101/11; OLG Celle, Urt. v. 14.4.2011, 13 U 45/10) oder die Angaben im Gegensatz zu dem beworbenen Fahrzeugmodell und den Preisangaben nicht strukturiert, farblich sowie grafisch nicht ebenso ansprechend gestaltet sind und dadurch weniger deutlich ins Auge fallen (OLG Hamm, Urt. v. 18.1.2011, 4 U 151/19). Es dürften sich aber pauschale Lösungen verbieten; vielmehr kommt es auch insoweit auf die konkrete Gestaltung des Werbemittels im Einzelfall an. Eine schematische Vorgehensweise verbietet sich nicht zuletzt aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Werbeanzeige. Im Falle überschaubarer Anzeigen oder wenn die Angaben an zentraler Stelle platziert sind (LG Stuttgart, Urt. v. 12.7.2010, 36 O 39/10 KfH; LG Traunstein, Urt. v. 8.8.2011, 2 HK O 1698/11), können die Pflichtangaben gar nicht übersehen werden, sofern sie nicht in mikroskopisch kleiner Schrift gehalten sind. Zudem fordert der Gesetzgeber lediglich, dass die Angaben nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. In welcher Form diese „Hervorhebung“ stattfindet, überlässt er aber dem Werbetreibenden und fordert jedenfalls nicht den Einsatz der gleichen Schriftgröße (Brtka, GRUR-Prax 2016, 344).

OLG Köln, Urt. v. 19. 5.2017, 6 U 155/16, Tz. 18 f, 22

Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO-Emissionen nach dem Anklicken des Links „Mehr anzeigen“ auf der gleichen Seite angeben sind, wie die Angabe zur Motorleistung, genügt den Vorgaben der Pkw-EnVKV nicht. Gemäß Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG ist es deren Zweck, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die Regelung in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2 der PKW-EnVKV soll eine Vorabentscheidung des Verbrauchers ausschließlich auf der Grundlage von Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugmodells vermeiden. Die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO-Emissionen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren. Dies folgt aus Erwägungsgrund 5 der der Pkw-EnVKV zugrunde zugrundeliegenden Richtlinie 1999/94/EG.

Zu der vom Gesetzgeber gewollten Einflussnahme trägt insbesondere die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO-Emissionen zu informieren; an einer getroffenen Entscheidung wird nämlich erfahrungsgemäß häufig selbst dann festgehalten, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Hinzu kommt, dass weitere Angaben zum Fahrzeug, die nicht in der ersten Beschreibung enthalten sind, vom Verbraucher schon aufgrund ihrer nachrangigen Darstellung als weniger bedeutsam eingestuft werden könnten und daher die Gefahr besteht, dass das Ziel der Richtlinie verfehlt wird (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1240, Tz. 35, m. w. N.). ...

Darauf, dass die nicht vollständige Anzeige eines Postings der üblichen Funktionalität auf einer Facebook-Seite entspricht, kann sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat die Wahrung der gesetzlichen Vorgaben „sicherzustellen“.

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Neuer Personenkraftwagen

BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 20 - Neue Personenkraftwagen

Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung … enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 15 - Neue Personenkraftwagen II; OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 7; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2014, 4 U 36/12, Tz. 112, 114; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.7.2019, 6 U 160/18, Tz. 13 (WRP 2019, 1491)

OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 8

Die Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellt maßgeblich auf die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab.

BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 23 - Neue Personenkraftwagen

Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers etwa als Vorführwagen ist damit nicht ausgeschlossen.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 15 - Neue Personenkraftwagen II; OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 8; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2014, 4 U 36/12, Tz. 115

BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 23 - Neue Personenkraftwagen

Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 15 - Neue Personenkraftwagen II; OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 8; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2014, 4 U 36/12, Tz. 115

BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 16 - Neue Personenkraftwagen II

Dabei ist auf die tatsächliche Laufleistung des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs abzustellen. Darauf, dass ein entsprechender Eindruck in der streitgegenständlichen Werbung aufgrund der Angabe zur Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs erweckt wird, kommt es dagegen nicht an.

BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 19 - Neue Personenkraftwagen II

Da das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will, eignet sich die Dauer der Zulassung - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2014, 4 U 36/14, Tz. 114 f.; aA OLG Koblenz, MD 2008, 506, 507; KG, MD 2009, 1033, 1034).

Nach 10 Monaten Zulassung ist ein Pkw nicht mehr neu (BGH, Urt. v. 5.3.2015, I ZR 164/13, Tz. 19 - Neue Personenkraftwagen II). Anders noch OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 11, allerdings zu einem möglichen Ladenhüter.

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.7.2019, 6 U 160/18, Tz. 12 (WRP 2019, 1491)

Die Hinweispflicht gemäß § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV besteht nicht schon dann, wenn mit einem ausgestellten Fahrzeug für neue PKW geworben wird. Im Hinblick auf den insoweit klaren Wortlaut der Verordnung ist vielmehr erforderlich, dass das ausgestellte Fahrzeug selbst „neu“ ist. 

Weitere Einzelfälle

Fangalerie bei Facebook

Das OLG Celle wertet eine Galerie mit Fotos von verkauften Fahrzeugen und  zufriedenen Käufern auf der Facebook-Seite eines Kfz-Händlers als Werbung für neue Fahrzeuge:

OLG Celle, Urt. v. 1.6.2017, 13 U 15/17, Tz. 21, 25

Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten - einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“ - ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder - teilweise - um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können und sollen. ...

Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Senat verkenne, dass es sich nicht um die Werbung für einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne von § 5 PKW EnVKV ... handele, weil das „betreffende Fahrzeug“ des T. S. ein Gebrauchtwagen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Es geht vorliegend nicht darum, dass die Beklagte mit dem Eintrag auf ihrer Facebook-Seite Werbung für das konkret abgebildete - naturgemäß gebrauchte und im Übrigen gar nicht zum Verkauf stehende - Fahrzeug des T. S. macht. Vielmehr wird mit der Abbildung und dem dazugehörigen Text für das Modell Seat L. … geworben, welches die Beklagte unstreitig als Neufahrzeug verkauft. Wird allgemein für ein bestimmtes Modell geworben, so ist das „betreffende Fahrzeug“ i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vom Kunden zu bestellendes Fahrzeug dieses Modells.

Ebenso OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018, 13 U 12/18, Tz. 25 f

Getunte Fahrzeuge

OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2014, 4 U 36/12, Tz. 119 f

Der irgendwann einmal stattfindende Abverkauf genutzter Präsentations-/Vorführwagen stellt keinen Verkauf „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV dar, soweit keine objektivierbaren Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte diese Fahrzeuge alsbald veräußert oder eine solche alsbaldige Veräußerung anstrebt.

Ein Pkw-(Einzel-)Händler hat grundsätzlich ein Interesse an der Erzielung eines möglichst großen Umsatzes durch den Verkauf von Fahrzeugen, weil dies sein Kerngeschäft darstellt. Auch sogenannte „Vorführwagen“ sind bei einem solchen Händler grundsätzlich für den möglichst baldigen Verkauf an Kunden (mit einem zusätzlich verkaufsfördernden Preisnachlass) und nicht für den längerfristigen Verbleib im Betriebsvermögen bestimmt. Insofern ist es gerechtfertigt, beim Pkw-Verkauf durch einen Pkw-(Einzel-)Händler eine Laufleistung von weniger als 1.000 km als objektives Indiz für die Absicht zum alsbaldigen Wiederverkauf anzusehen. Mit Vorführwagen eines Pkw-Einzelhändlers sind die getunten Präsentations- und Vorführfahrzeuge der Verfügungsbeklagten indes schon allein wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, des eher als aufwändig einzuschätzenden Herrichtungsprozesses und der vergleichsweise langen durchschnittlichen Haltedauer nicht vergleichbar.

Noch nicht verkäufliche Fahrzeuge

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2014, 6 U 10/14, Tz. 3 f

Wenn für den angesprochenen Verkehr nicht erkennbar ist, dass der beworbene PKW noch gar nicht auf dem Markt ist, steht es der Einstufung des Einhefters als Werbung für einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV nicht entgegen, dass das Modell „X1“ zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich noch nicht bestellt werden konnte und auch erst ab einem späteren Zeitpunkt in Serie hergestellt worden ist.

Mit der in § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV enthaltenen Definition des „neuen Personenkraftwagens“ soll lediglich die Abgrenzung zu einem Gebrauchtwagen vorgenommen werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei in der Weise, dass der Neuwagen noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sein darf. Daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass ein Neuwagen allein deshalb nicht vorliegt, weil er noch nicht verkauft werden kann.

Nicht mehr käufliche Fahrzeuge

BGH, Urt. v. 1.4.2021, I ZR 115/20, Tz. 32 – Ferrari 458 Speciale

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Modelle, die zum Zeitpunkt der Werbung von niemandem (mehr) auf dem Markt neuer Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing angeboten werden, ohne die Verbrauchs- und Emissionsangaben mit den in § 5 Pkw-EnVKV bezeichneten Mitteln beworben werden dürfen. Eine entsprechende einschränkende Auslegung der Informationspflichten findet im eigenständig neben dem Anbieten auf die Alternative der Werbung abstellenden Wortlaut der Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV keine tragfähige Grundlage.

Tageszulassung

OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 13

Unerheblich ist, ob der Verfügungsbeklagte Ersteigentümer des Fahrzeugs war. Maßgeblich ist allein, ob das Fahrzeug an ihn oder einen der Voreigentümer zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. … Insbesondere hat der Pkw seine Eigenschaft als neuer Personenkraftwagen i. S. d. Pkw-EnVKV nicht dadurch verloren, dass er von einem der Vorbesitzer für einen Tag zugelassen worden war.

Überholte Verbrauchswerte

OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 16 f

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Informationspflichten mag es zwar eine Grenze geben, ab der die vorgeschriebene Informationen nicht mehr sinnvollerweise zu verlangen sind. Dies kann zum einen dann in Betracht kommen, wenn die für Neufahrzeuge ermittelten Verbrauchswerte aufgrund des Zustands des Fahrzeugs keine Geltung mehr für dieses haben. Nicht ausreichend ist jedoch der von dem Verfügungsbeklagten vorgetragene Umstand, dass Verbrauchswerte nur möglicherweise abweichen können.

Im Übrigen mögen die normierten Informationspflichten dann unverhältnismäßig sein, wenn für ein bestimmtes Fahrzeug aufgrund dessen Alters keine „offiziellen“ Verbrauchsangaben vorhanden sind und der Händler diese durch Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens erst ermitteln lassen müsste.

Eine Ausnahme macht das OLG Frankfurt allerdings, wenn ein neues Fahrzeug angeboten wird, dessen Verbrauchswerte aufgrund eines Tunings nicht mehr zutreffen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 61/14, Tz. 10

Ein im Wege des „Einzeltunings“ modifiziertes Fahrzeug kann - auch bei einer Laufleistung unter 1.000 km - bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht als „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV eingestuft werden. Denn dies hätte zur Folge, dass ein solches Fahrzeug - da die dann erforderlichen „offiziellen“ Verbrauchs- und CO2-Werte aus tatsächlichen Gründen nicht gemacht werden können - im Ergebnis nicht ausgestellt oder angeboten werden könnte. Ein derart weitgehender Eingriff in die Vermarktungsmöglichkeiten eines nach der StVZO zugelassenen oder zulassungsfähigen Fahrzeugs ginge über die Funktion der PKW-EnVKV, dem Verbraucher ausreichende Informationen insbesondere über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu verschaffen, weit hinaus.

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Fabrikmarke

Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt 1, Nr. 3

Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.

Nach § 2 Nr. 14 ist die Fabrikmarke der Handelsname des Herstellers.

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Modell

Nach § 2 Nr. 15 ist Modell die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens

BGH, Urt. v. 24.7. 2014, I ZR 119/13, Tz. 16 f - Der neue SLK

Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" im Sinne dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein, wonach der Ausdruck "Modell" die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens bezeichnet. ...

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind (aA OLG Frankfurt, Urt. v. 10.5.2012, 6 U 81/11, Tz. 13 f; dagegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.3).

Ebenso BGH, Urt. v. 1.4.2021, I ZR 115/20, Tz. 19 – Ferrari 458 Speciale

In der Entscheidung 'Der neue SLK' wurde für einen Mercedes Benz-SLK geworben, von dem es aber mit dem SLK 200, dem SLK 250 und dem SLK 350 mehrere Varianten gab. In dieser Konstellation hielt es der BGH nicht für erforderlich, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV gemacht werden. Das OLG Frankfurt nimmt aber an, dass es für einen Bezug auf ein konkretes Fahrzeugmodell ausreichend ist, dass es von dem beworbenen Fahrzeug mehrere Modelle gibt, wenn die Werbung, und sei es auch nur in einem Finanzierungsbeispiel, auf ein bestimmtes Fahrzeug aus der Modellreihe Bezug nimmt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2016, 6 U 231/15, II.3.c

Unter "Modell" ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens zu verstehen. Eine Mehrmodellwerbung liegt damit schon dann vor, wenn verschiedene Varianten und Versionen eines Modells beworben werden. So sind z.B. die Varianten "SLK 200", "SLK 250" und "SLK 350" des Personenkraftwagens "Mercedes-Benz SLK" mehrere Modelle i.S.d. Richtlinie (BGH GRUR 2015, 393 Rn. 16 [BGH 24.07.2014 - I ZR 119/13] - Der neue SLK). ...

Gegen die Bewerbung eines konkreten Modells spricht nicht, dass das Modell erst in der Fußnote im Zusammenhang mit einem Finanzierungsbeispiel genannt wird. Der Senat schließt sich insoweit nicht der gegenteiligen Ansicht des Thüringischen Oberlandesgerichts in einem Parallelfall mit einer ähnlichen Anzeige an (Thüring. OLG, Beschl. v. 24.11.2014, 2 W 568/14). … Gegen diese Sichtweise spricht, dass es für die Erforderlichkeit der Einzelangaben nicht darauf ankommen kann, das konkrete Modell in der Werbung besonders hervorzuheben. Es kommt auch nicht darauf an, ob das konkret beworbene Modell in ein Finanzierungsbeispiel eingebettet ist. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher, der sich speziell für das in der Fußnote bezeichnete Modell interessiert, über die konkreten Verbrauchs- und Emissionswerte dieses Modells informiert werden muss. Ein Händler kann seiner Verpflichtung zur Angabe der konkreten Verbrauchswerte nicht dadurch entgehen, dass er neben einer im Detail beworbenen Modellvariante auch pauschal auf die ganze Modellreihe Bezug nimmt und insoweit eine Spannbreite der Verbrauchs- und Emissionswerte angibt.

S.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.3

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.3.b

Das Fahrzeugmodell muss "genannt" sein, was auch für elektronisches Werbematerial gilt, für das nach § 5 II Nr. 1 Pkw-EnVKV die Vorschriften der Anlage 4 entsprechend gelten. Genannt in diesem Sinne wird ein Modell nur durch Angabe der Handelsbezeichnung (einschließlich der Variante), nicht hingegen durch bildliche Wiedergabe. Dieses Verständnis von dem Begriff der Nennung entsprich dem Sinn und Zweck der Informationspflicht: Der Verbraucher sollen - noch bevor er sich beim Händler für das Modell interessiert - die Verbrauchs- und Emissionswerte vor Augen geführt werden. Das bereits bestehende Interesse für ein bestimmtes Modell kann aber sinnvoll nur mit Hilfe der Bezeichnung geäußert werden, nicht hingegen unter Hinweis auf eine Abbildung, die der Verbraucher irgendwo gesehen hat.

Zu einem Facebook-Posting:

OLG Celle, Urt. v. 1.6.2017, 13 U 15/17, Tz. 10

Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag vom 3. Mai 2016 betrifft einen SEAT L. …, mithin ein bestimmtes Modell. Aufgrund der Angabe des Hubraums des Fahrzeuges mit „1.4“ bezieht sich der Eintrag nicht nur allgemein auf eine Fahrzeugmarke, sondern auf eine konkrete Motorisierung und damit auf ein bestimmtes Modell.

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„Typ“, "Variante" und "Version"

"Typ", "Variante" und "Version" sind nach § 2 Nr. 16 PKW-ENVKV die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 66/09, Tz. 18 – Gallardo Spyder

Gemäß § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV sind für die Bestimmung der Begriffe „Typ“, "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG maßgeblich. Danach bezeichnen die genannten drei Begriffe die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnisse für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (bzw. der inzwischen an die Stelle dieser Richtlinie getretenen Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge) angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern im alphanumerischen Code eindeutig identifiziert werden. Es ist deshalb unerheblich, ob der beworbene Lamborghini Gallardo Spyder bei technischer Betrachtung objektiv die Anforderungen an einen eigenständigen "Typ" erfüllt. Es ist allein maßgeblich, dass der Hersteller des Fahrzeugs eine Betriebserlaubnis für den Typ Gallardo und die Variante Gallardo Spyder beantragt und erhalten hat.

BGH, Urt. v. 24.7. 2014, I ZR 119/13, Tz. 18 - Der neue SLK

Nach Art. 2 Spiegelstrich 7 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch die Richtlinie 92/53/EWG geänderten Fassung bedeutet "Typ" eines Fahrzeugs, dass es sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B dieser Richtlinie aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden (Satz 1), wobei ein Fahrzeugtyp aus mehreren Varianten und Versionen bestehen kann (Satz 2; EuGH, Urt. v. 13.7.2006, C-83/05, Tz. 5 – Voigt).

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2013, 2 U 12/12; II.B.2 (= 2013 WRP, 1231)

Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Bestimmung führt nicht zu einer Korrektur der beschriebenen formalen Betrachtungsweise. Allerdings weicht die Regelung in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV nicht unerheblich von der Regelung im letzten Satz des Anhangs IV der Richtlinie 1999/94/EG ab. Nach dieser Bestimmung muss in Werbeschriften für neue Personenkraftwagen, in denen lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden. Die dortige Regelung ist jedenfalls von ihrem Wortlaut her insofern enger als die im Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV, als die Verpflichtung zur Angabe über die CO2-Emissionen nach ihr in keinem Fall und bei einer Werbung für einen bestimmten Typ auch die Verpflichtung zur Angabe über den Kraftstoffverbrauch jedenfalls dann nicht entfällt, wenn die Baureihe nur aus einem Modell besteht (vgl. Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG; Goldmann, WRP 2007, 38, 42 f.).

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Variante

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2013, 2 U 12/12 (= 2013 WRP, 1231)

Die “Variante” eines Typs umfasst solche Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden: Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupe, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug); Antriebsmaschine; Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III – womit Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt als “Arbeitsverfahren” gemeint sind); Anzahl und Anordnung der Zylinder; Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,3-fache der niedrigsten); Unterschiede im Hubraum von mehr als 20 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,2-fache des kleinsten); Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.3.a

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.3.b

Die Frage, ob eine bestimmte Variante beworben wird, ist aus der Sicht des Verkehrs zu betrachten.

Da das beworbene Fahrzeug "Marke1" sowohl als Cabrio als auch als Coupé angeboten wurde, läge demnach im vorliegenden Fall eine Werbung für ein Modell nur dann vor, wenn in den beanstandeten "Teasern" bereits für das Cabrio oder das Coupé geworben worden wäre.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.3.2021, 6 U 13/20, II.3.a.1

Zwar deutet die blickfangmäßige Überschrift auf mehrere Varianten einer Modellfamilie hin; dies wird durch die zwei unterschiedlichen Fahrzeuge gestützt. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte ihre SUV-Modelle in verschiedenen Modellreihen anbietet. In der Anzeige wird jedoch allein auf die Variante „Marke1 Modell1 …“ Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um ein konkretes Fahrzeugmodell.

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Inhalt der Informationspflichten

Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, muss einen Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so anbringen, dass dieser deutlich sichtbar und eindeutig zugeordnet werden kann.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.11.2017, 6 U 166/16, II.1

Der in § 3 PKW-EnVKV enthaltene Begriff der "deutlichen Sichtbarkeit" ist in der PKW-EnVKV nicht legaldefiniert. Er ist dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine irgendwie geartete Informationsdarstellung ausreichend ist, sondern vielmehr eine Darstellung gefordert ist, die den Verbraucher aktiv zur Information hinführt. ...

Der Hinweis ist am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so anzubringen, dass der Verbraucher ihn "auf den ersten Blick" sehen und auch auf den Zusammenhang zum Fahrzeug schließen kann.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.11.2017, 6 U 166/16, II.1

Der Verordnungsgeber hat dafür Sorge tragen wollen, dass der Verbraucher die Information so dargestellt bekommt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme besteht, andererseits aber auch keine festen Vorgaben für die konkrete Gestaltung gemacht. Ob tatsächlich der Terminus "auf den ersten Blick" wörtlich zu nehmen ist, mag in Anbetracht der auch vom Verordnungsgeber anerkannten Gestaltungsspielräume für Aussteller zweifelhaft sein. So kann in Ausstellungen bekanntermaßen oft von allen Seiten an ein Auto herangetreten werden; hier von jeder Seite eine Sichtbarkeit "auf den ersten Blick" zu verlangen, hieße ersichtlich, den Normtext zu überdehnen. Jedenfalls aber lässt sich nach Auffassung des Senats aus den Motiven des Verordnungsgebers erkennen, dass nicht nur eine (einfache) Informationspflicht .., sondern vielmehr darüber hinaus eine gesteigerte Informationspflicht, die den Verbraucher zu der Information hinführt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.11.2017, 6 U 166/16, II.2

Ob ein Hinweis für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers deutlich sichtbar im Sinne der obigen Auslegung ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, welche Informationen im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen und in welcher Art und Weise gegeben werden.

Der Verordnungsgeber setzt die Anbringung "am Auto" und "in seiner Nähe" gleich. Die Begründung spricht insoweit beispielhaft von einer Anbringung auf einem separaten Informationsständer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs. Legt man zugrunde, dass eine Anbringung direkt am Auto (z.B. auf der Fensterscheibe) sicherlich die höchste Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme nach sich zieht, muss die alternative Form des Hinweises - die der Verordnungsgeber als gleichwertig angesehen hat - grundsätzlich geeignet sein, eine ebensolche Wirkung zu erzielen.

Der Hinweis muss die CO2-Effizienzklasse enthalten sowie den gestalterischen Vorgaben der Anlage 1 zur Pkw-EnVKV entsprechen. Der Anbieter muss auch sicherstellen, dass die Hinweise angebracht bleiben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.7.2019, 6 U 160/18, Tz. 19 (WRP 2019, 1491)

Es reicht nicht aus, dass der Verbraucher, der sich selbst für diese Angaben interessiert, diese Informationen auffinden kann.

OLG Stuttgart Urt. v. 24.4.2014, 2 U 139/13, Tz. 29

Nach dem vom Hersteller/Händler abstrakt voll beherrschbaren Akt der Erstanbringung des Hinweises muss von diesen Verantwortlichen alles Erdenkliche und ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen werden, damit der Hinweis nicht nur angebracht wird, sondern auch angebracht bleibt

Außerdem muss ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht werden, der den Vorgaben der Anlage 2 der Verordnung entspricht und die CO2-Effizienzklassen, die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkauf auch zum Kauf oder Leasing angeboten werden.

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Werbung für neue Personenkraftfahrzeuge

§ 5 Werbung

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,

2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;

hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden (§ 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV). Dies gilt auch für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien mit Ausnahme von Hörfunkdiensten und audiovisuellen Mediendiensten (§ 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV) (BGH, Urt. v. 1.4.2021, I ZR 115/20, Tz. 12 – Ferrari 458 Speciale). Die Informationspflichten gelten auch für Werbung per Video auf YouTube oder ähnliche Videoportale.

BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 117/15, Tz. 25 - YouTube-Werbekanal II

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist Werbematerial jede Form von Informationen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf Internetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbematerials auch im Internet abrufbare Videos umfasst.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2019, 6 U 134/15

OLG Köln, Urt. v. 29.5.2015, 6 U 177/14, Tz. 16

Die Pkw-EnVKV erfasst neben “Werbeschriften” (§§ 2 Nr. 9, 5 Abs. 1) als “Werbematerial” “jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit” verwendet wird (§ 2 Nr. 11), also auch Laufbilder. Nur beispielhaft genannt werden Texte und Bilder, ohne dass eine Begrenzung auf bloße Standbilder unter Ausklammerung von Laufbildern erfolgt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.2

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV.

OLG Celle, Urt. v. 1.6.2017, 13 U 15/17, Tz. 20

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 134/15, Tz. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. … geworben wird.

Ebenso OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018, 13 U 12/18, Tz. 26; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.4.2023, 6 U 75/21

Ob und welche Angaben in der Werbung gemacht werden müssen, richtet sich nach dem Inhalt der zu beurteilenden geschäftlichen Handlung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs.

OLG Köln, Urt. v. 14.9.2012, 6 U 90/12, TZ. 20

Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 2.4.2009, 2 U 3/08, Tz. 84).

Ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 18.4.2023, 6 U 75/21

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.4.2023, 6 U 75/21

Die Verordnung zielt in Übereinstimmung mit ihrer europarechtlichen Grundlage, der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, darauf ab, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 66/09 – Gallardo Spyder, GRUR 2010, 852, Rn. 16). Bei einer an diesem Ziel ausgerichteten Auslegung der Pkw-EnVKV ist jede Veröffentlichung als Werbung für neue Personenkraftwagen anzusehen, die der Verbraucher als solche wahrnimmt.

OLG Köln, Urt. v. 14.9.2012, 6 U 90/12, Tz. 16

Nach den §§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen zu machen. Dabei ist nach Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Pkw-EnVKV bei der Werbung für ein in der Anzeige bezeichnetes Fahrzeugmodell neben den kombinierten Werten zum Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen auch der Kraftstoffverbrauch inner- und außerorts anzugeben. Bei der Werbung für mehrere Modelle können nach Satz 2 der vorgenannten Regelung entweder die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder stattdessen die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.

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Werbeschriften

Abschnitt I betrifft Werbeschriften. Werbeschriften sind nach § 2 Nr. 9 alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate.

In Abschnitt I heißt es unter anderem:

Für das in der Werbeschriften genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen dem ungünstigsten und günstigsten offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Ziff. 1 von Abschnitt I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV). Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft (Ziff. 2 von Abschnitt I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV). Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist die Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Werte nicht erforderlich (Ziff. 3 von Abschnitt I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV).

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Ziff. 3 von Abschnitt I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV in früheren Versionen

In der Fassung bis zum 30.11.2011 siehe BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 66/09, Tz. 19 – Gallardo Spyder

In der Fassung vom 1.12.2011 bis zum 10.5.2012 siehe OLG Frankfurt, Urt. v. 10.5.2012, 6 U 81/11, Tz. 14 f

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Werbung mit elektronischen Mitteln

OLG Köln, Urt. v. 29.5.2015, 6 U 177/14, Tz. 19

Die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie 1999/94/EG schreibt Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste nicht vor, aber ermöglicht den Mitgliedstaaten die Einführung solcher Pflichten (Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat daher zulässigerweise von der Möglichkeit, auch elektronische Dienste zu regeln, Gebrauch gemacht.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.12.2019, 6 U 196/17, II.1

Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II der PKW-ENVKV betrifft Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird. Die Verbreitung in elektronischer Form ist nach § 2 Nr. 10 die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über derart, über Funk, oft optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden.

In Abschnitt II heißt es unter anderem:

In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, muss der Folgehinweis enthalten sein: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist…) unentgeltlich erhältlich ist." (Ziff. 1 von Abschnitt II des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV)

Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus für dieses Fahrzeug so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich. (Ziff. 2 von Abschnitt II des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV)

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Art der Darstellung der Angaben

Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Information automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. (Ziff. 3 von Abschnitt II des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV; OLG Köln, Urt. v. 10.6.2022, 6 U 3/22, Tz. 40)

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Angebot im Internet

Abschnitt II Nr. 4 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV

Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), hat die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie zusätzlich die CO2-Effizienzklasse einschließlichder grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

OLG Koblenz, Urt. v. 21.3.2013, 9 U 1156/12 (MD 2013, 516)

Ausgehend von dem Zweck von Abschnitt II Nr. 4 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, der unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu ermitteln ist, liegt ein virtueller Verkaufsraum immer dann vor, wenn dem potentiellen Kunden unter Nutzung elektronischer Medien aufgrund der von ihm gemachten Vorgaben mehrere verschiedene Angebote oder Vorschläge unterbreitet werden, die er miteinander vergleichen und aus denen er eine Auswahlentscheidung treffen kann. Dies ist der Fall, wenn der potentielle Kunde zunächst die für ihn wichtigen Auswahlkriterien für ein bestimmtes Fahrzeugmodell über eine Suchmaske konkret vorgeben kann und ihm dann nur solche Ergebnisse angezeigt werden, die diesen Kriterien entsprechen. Die ihn interessierenden Ergebnisse kann der Verbraucher sodann unter Betätigung des ,,Mehr-Button" hinsichtlich der dort hinterlegten weitergehenden Kriterien eingehend prüfen, miteinander vergleichen und so eine konkrete Auswahlentscheidung treffen. Insoweit unterscheidet sich die Vorgehensweise von dem bloßen Einsehen von Online-Prospekten oder von dem Abrufen allgemeiner Informationen auf der Internetseite des Herstellers, die nicht unter den Anwendungsbereich der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV fallen, da der Verbraucher hier keine Auswahlentscheidung unter mehreren auf ihn zugeschnittenen und seinen Vorgaben entsprechenden Angeboten treffen kann. …

Aus dem Wortlaut und der Zweckbestimmung der Vorschrift lässt sich auch keine Differenzierung nach einer unmittelbaren oder nur mittelbaren Kaufmöglichkeit herleiten. Entscheidend ist vielmehr, dass das ersichtliche, individualisierte Fahrzeug von der Beklagten konkret zum Kauf angeboten worden ist. ...

Für eine weite Auslegung des Begriffs „zum Verkauf anbieten" spricht, dass Abschnitt II Nr. 4 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV als eigenes Tatbestandsmerkmal auch das bloße „Ausstellen" von Fahrzeugmodellen im Internet normiert. Damit hat der Verordnungsgeber seinem Willen Ausdruck verliehen, dass dem Verbraucher die Daten zur Umweltbilanz eines bestimmten Fahrzeugmodells bereits möglichst frühzeitig zur Kenntnis gebracht werden sollen, um in die Entscheidungsfindung einfließen zu können. Das ,,Ausstellen" von Fahrzeugmodellen erfasst ein sehr frühes Stadium des Willensbildungsprozesses, den der Verbraucher bis zur Entscheidung für den Kauf eines konkreten Fahrzeugs durchläuft, und setzt bei der vorgelagerten Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell an. Dies spricht dafür, nicht nur solche Werbeanzeigen auf Internetplattformen, die eine unmittelbare Kaufmöglichkeit vorsehen, unter das Tatbestandsmerkmal „zum Verkauf anbieten" zu subsumieren, sondern auch solche, die zur Realisierung einer konkret bestehenden Ankaufmöglichkeit auf die Händlerseite mittels Link verweisen.

OLG Düsseldorf, Urt: v. 18.9.2012, 20 U 58/12, Tz. 22 ff, 27

Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

Der Gesetzgeber hat folglich zwei Fälle geschaffen, in denen es einer Angabe der CO2-Effizienzklasse bedarf, von denen die Konfiguration des Fahrzeugs nur eine darstellt. Daneben steht die Auswahl des Fahrzeugs durch den Benutzer, die auch dergestalt erfolgen kann, dass der Benutzer mittels der von der Internetplattform zur Verfügung gestellten Suchmaske ein seinen individuellen Vorstellungen bereits entsprechendes konkret angebotenes Fahrzeug auffindet und aufgrund der Bebilderung in Augenschein nehmen kann. Einer Konfiguration bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Würde gleichwohl die Konfiguration des Fahrzeugs als Voraussetzung für die Annahme eines virtuellen Verkaufsraums gefordert, bestünde die Gefahr, dass der Benutzer seine Auswahlentscheidung in Unkenntnis der CO2-Effizienzklasse trifft. ...

Wo die Grenzen des virtuellen Verkaufsraums zu ziehen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es kann derzeit offenbleiben, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Folge haben, dass jede Bewerbung eines konkreten, also nicht lediglich seiner Gattung nach bestimmten Fahrzeugs im Internet eine Verpflichtung zur Angabe der CO2-Effizienz auslöst, da derartige Angebote auch mittels der gängigen Internetsuchmaschinen nach bestimmten, wenn auch eher groben Kriterien gesucht, verglichen und ausgewählt werden können, oder ob es eines auf derartige Waren spezialisierten, eine differenzierte Suche ermöglichenden Vergleichsportals bedarf.

OLG Köln, Urt. v. 29.5.2015, 6 U 177/14, Tz. 17

Abschnitt I und II der Anlage 4 zu § 5 erläutert die Art und Weise, in der die Angaben zu bewirken sind. Aus Abschnitt II Nr. 3 folgt, dass sicherzustellen ist, “dass dem Empfänger des Werbematerials die (geschuldeten) Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden”.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 U 66/14, Tz. 44

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 U 66/14, Tz. 51

Es kommt nach Nr. 3 Satz 2 von Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ausschließlich darauf an, dass erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, während die Dauer der Anzeige unerheblich ist. Schon deswegen verbieten sich Überlegungen dazu, ob und in welchem Umfang der Verbraucher im Einzelfall tatsächlich Gelegenheit dazu hatte, die Angaben zur Motorisierung zu lesen.

Der Zeitpunkt 'ertse Angabe der Motorisierung' wird nicht durch Nr. 4 Satz 3 der Anlage zu § 5 Pkw-ENVKV relativiert:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 U 66/14, Tz. 45

Die Regelung in Nr. 4 Satz 3 ist im Einklang mit Nr. 4 Satz 1 so zu verstehen, dass wenn Fahrzeugmodelle ohne Beschreibung virtuell ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, indem z. B. nur Bilder und/oder Namen der Fahrzeugmodelle angezeigt werden, dem Benutzer die Pflichtangaben - mangels Angaben zur Motorisierung - zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, aber spätestens bei Auswahl eines Fahrzeugmodells oder bei Abschluss einer Konfiguration mitgeteilt werden müssen.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt müssen die Angaben ggfs. bereits in der Ergebnisliste gemacht werden, die auf einer Kfz-Plattform nach Eingabe bestimmter Suchkriterien erfolgt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.2.2014, 6 U 224/12, Tz. 17

In der Ergebnisanzeige der Fahrzeugplattform werden neue Personenkraftwagen bestimmter Typen ohne die Angaben nach Anlage 4 Abs. II Nr. 2 zu § 5 Pkw-EnVKV beworben. Bereits innerhalb der Ergebnisliste werden Aussagen zur Motorleistung (kW/PS) getroffen. Bereits hier müssten die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen aufgeführt werden, da gemäß Anlage 4, Abschn. II zu § 5 Pkw-EnVKV schon bei der erstmaligen Angabe der Motorisierung dem Werbeadressaten die Verbrauchsangaben „automatisch zur Kenntnis gelangen“ müssen. Bei der streitgegenständlichen Ergebnisanzeige handelt es sich um „Werbematerial“ für bestimmte Modelle (Anlage 4 Abs. I Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV) und nicht nur um „Imagewerbung“. Denn bereits hier werden die aufgelisteten Modelle nach Typ und Motorleistung konkretisiert. Eine teleologische Reduktion, die derartige Ergebnisanzeigen ausnimmt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geboten. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Informationen so früh wie möglich und unabhängig von einer bereits konkretisierten Auswahlentscheidung bereitzuhalten.

Dabei handelt es sich selbst dann nicht um eine Bagatelle, wenn die erforderlichen Angaben auf der konkreten Produktseite, die nach dem Anklicken in der Ergebnisliste geöffnet wird, gemacht werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.2.2014, 6 U 224/12, Tz. 19

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Bagatellgrenze. Da es um die Vorenthaltung von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich klar, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 25 - Neue Personenkraftwagen). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Streitfall die Angaben nur in der Ergebnisliste fehlen und nach dem Anklicken der Einzelangebote erscheinen. Ist gesetzlich vorgegeben, dass die Angaben bereits in dem Augenblick erscheinen müssen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, kann hiervon nicht unter Hinweis auf die Bagatellklausel abgewichen werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es geht nicht nur um die Beeinflussung der Kaufentscheidung, sondern bereits um die Steuerung der Verbraucherinteressen im Vorfeld einer möglichen Kaufentscheidung. Der Verbraucher soll veranlasst werden, sein eventuelles Kaufinteresse von vornherein auf verbrauchs- und emissionsarme Fahrzeuge zu lenken (so zutreffend OLG Oldenburg, Urt. v. 20.7.2012, 6 U 72/12).

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Ausnahme: Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste

Die Pkw-ENVKV macht eine Ausnahme für Werbung in audiovisuellen Medien.

BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 117/15, Tz. 34 ff - YouTube-Werbekanal II

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und g der Richtlinie 2010/13/EU näher definiert werden. Eine Sendung ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele.

Der Werbevideokanal der Beklagten auf YouTube stellt jedenfalls deshalb keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU dar, weil er schon aufgrund seines Werbezwecks vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 24 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe). Der Hauptzweck des YouTube-Kanals der Beklagten besteht nicht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze, sondern in der Werbung zu rein kommerziellen Zwecken für die dargestellte Ware oder Dienstleistung; soweit ein Werbevideo Zuschauer informieren, unterhalten oder auch erziehen kann, geschieht dies nur mit dem Ziel und als Mittel der Werbung (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 21 bis 23 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe; BGH, GRUR 2017, 412 Rn. 32 - YouTube-Werbekanal I).

… Der Umstand, dass Werbevideos anders behandelt werden als Sendungen, mit denen keine Werbezwecke verfolgt werden, findet seine Rechtfertigung darin, dass sich Werbevideos im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte Ziel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden wie Sendungen ohne Werbezweck (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 25 bis 26 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe). ...

Der Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wird in Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/EU dahingehend definiert, dass es sich dabei um Bilder mit oder ohne Ton handelt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung.

S.a. EuGH, Urt. v. 21.2.2018, C-132/17 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2019, 6 U 134/15

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Relevanz

BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 117/15, Tz. 44 ff - YouTube-Werbekanal II

Der Senat hat unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ohne weiteres erfüllt ist, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). Daran kann jedenfalls unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden. Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitsbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die deshalb selbständig zu prüfen sind.

Der Verbraucher wird eine wesentliche Information schon im Allgemeinen und insbesondere in Fällen, in denen sie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft, für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 33 - Komplettküchen). Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen).

Der Verbraucher benötigt die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen, um beim Neuwagenkauf eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG).

OLG Köln, Urt. v. 19. 5.2017, 6 U 155/16, Tz. 26

Der Verbraucher benötigt die Umweltangaben, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, und das Vorenthalten der Angaben ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Gesetz verlangt einen zeitlichen Gleichlauf von für den Verkäufer positiven Werbeangaben und umweltrelevanten Informationen, damit ein potentieller Käufer auf ein konkretes Angebot gerade nicht reagiert, bevor er nicht auch die „negativen“ Eigenschaften gesehen hat. Wenn diese erst im Nachhinein erscheinen, kann möglicherweise schon eine Vorentscheidung für ein Fahrzeug gefallen sein. Jedenfalls beschäftigt sich ein Verbraucher möglicherweise schon mit einem Angebot, das er in Kenntnis des Verbrauchs und Ausstoßes vielleicht nicht in Betracht gezogen hätte. Zwar wird sich kein Verbraucher allein aufgrund eines G-Posts zum Kauf eines bestimmten Kfz entschließen, jedoch kann bereits die konkrete Beschäftigung mit einem Angebot eine Entscheidung i. S. d. § 5a Abs. 2 UWG darstellen. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist gemäß der Definition in Art. 2 lit. k der UGP-Richtlinie weit zu verstehen und umfasst auch die der endgültigen Kaufentscheidung vorgelagerten Entscheidungen wie etwa die Entscheidung, sich näher mit dem Unternehmen, seinem Produkt oder seinem Angebot zu befassen, insbesondere sein Geschäft aufzusuchen (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 2 Rn. 48a; 35. Aufl. § 2 Rn. 156).

Zur Relevanz im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die PKW-EnVKV siehe auch OLG Frankfurt, Urt. v. 2.11.2017, 6 U 166/16, II.3OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018, 13 U 12/18, Tz. 29

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Streitwert

OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2011, 13 W 101/11

Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000 € zu bemessen.

Bestätigt durch OLG Celle, Urt. v. 5.12.2013, 13 U 154/13, Tz. 3

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6vnLGRjbG