Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Wesentliche Merkmale (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG)

1. § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG

2. Sinn und Zweck

3. Wesentliche Merkmale

4. Verweis auf Internetseite

5. Beispiele

a. Herstellername, Typen- und Modellbezeichnung

b. Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung

d. Gebrauchseinschränkungen

d. Sonstiges

Der Tatbestand fand sich bis zum 27.5.2022 in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG und wurde mit Wirkung zum 28.5.2022 nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG verschoben. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

§ 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG

 

§ 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG entspricht Art. 7 Abs. 4 a) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.

 § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG konkretisiert die Pflicht aus § 5a Abs. 1 UWG im Falle einer Aufforderung zum Kauf. Ergänzend ist deshalb auf die Darstellung des § 5a Abs. 1 UWG zu verweisen.

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Sinn und Zweck

 

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2019, 4 U 120/18, Tz 42

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

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Wesentliche Merkmale

 

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 241/15, Tz. 17 - Entertain

"Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung" im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.9.2018, 6 U 84/17, II.2.a.aa.2

BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12, Tz. 28 – Alpenpanorama im Heißluftballon

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) hat der Unternehmer im Falle eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben. Dabei ist der Umfang der zu erteilenden Information anhand der Umstände der Aufforderung zum Kauf, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Tz. 55 Ving Sverige).

Ebenso BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 11 – Typenbezeichnung

BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 11 – Typenbezeichnung

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden (EuGH, Urt. v. 12. 5.2011, C-122/10, Tz. 58f - Ving Sverige).

Bestätigung von OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013, 2 U 97/12, B.1.b - Typenbezeichnung; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.9.2018, 6 U 84/17, II.2.a.aa.2

BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 12, 14 – Typenbezeichnung

Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG), in dem in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf. Dieser Katalog ist allerdings einerseits erklärtermaßen ("… wie …") nicht abschließend und reicht andererseits tendenziell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des beworbenen Produkts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt. Die wesentlichen Merkmale des angebotenen Produkts müssen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) im Übrigen nur in dem für dieses und das verwendete Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall im Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen. Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen. ...

... Die Frage, ob bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, ist aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014, I-2 U 28/14, Tz. 62; OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016, 6 U 55/15, Tz. 44; OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2017, 4 U 174/16, Tz. 68 - Küchenblock

BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 17 – Typenbezeichnung

Wesentliche Merkmale eines Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird.

BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 19 – Typenbezeichnung

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) kann ihre Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm  gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält (vgl. oben Rn. 9), nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage Testergebnisse nachzulesen, die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen.

OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 11.3.2016, 3 U 8/16, Tz. 29

Im Falle der Aufforderung zum Kauf sind die wesentlichen Merkmale des Produkts mitzuteilen. Welche dies sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände der Aufforderung, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der durchschnittliche Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Eine hierfür fehlende Information ist als unlauter anzusehen (BGH GRUR 2014, S. 584 -Typenbezeichnung; EuGH GRUR 2011, S. 930 - Ving Sverige)

Gesetzliche Vorgaben oder Lücken

OLG Köln, Urt. v. 7.2.2014, 6 U 81/13, Tz. 36

Wenn nach einer gesetzlichen Bestimmung eine Information … nicht geboten ist, kann diese nicht über § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) eingefordert werden. Dafür spricht, dass bei der Verletzung von Informationspflichten § 4 Nr. 11 (a.F., heute § 3a UWG) und § 5a UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) gleichlaufen. Wenn die Information über bestimmte Eigenschaften eines Produkts spezialgesetzlich geregelt ist, können über § 5a UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) keine weitergehenden Informationspflichten konstruiert werden.

Am Beispiel der TextilkennzVO:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014, I-2 U 28/14, Tz. 57

Der Senat geht davon aus, dass die TextilKennzVO dem § 5a UWG als spezielleres Gesetz vorgeht und deshalb, soweit eine Werbung wegen der Nichtangabe der Textilfasserzusammensetzung nicht gegen diese Verordnung verstößt, für die Annahme einer Irreführung durch Unterlassen kein Raum ist (vgl. Schäfer, BB 2011, 3079, 3081).

Aber am Beispiel der KosmetikVO:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.9.2018, 6 U 84/17, II.2.a.aa

Zwar enthält die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Kostemtik-VO) in Art. 19 ff Bestimmungen über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel, deren Bewerbung und die öffentliche Zugänglichmachung von Informationen. Diese mögen § 5a Abs. 4 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 4 UWG) unterfallen. Sie enthalten auch ein Irreführungsverbot hinsichtlich (positiver) Werbeangaben (Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO) und Informationspflichten der für das Mittel jeweils „verantwortlichen Person“ betreffend die qualitative und quantitative Zusammensetzung (Art. 4, 21 Kosmetik-VO). Die Verordnung befasst sich aber nicht damit, welche Informationen im Rahmen eines Verkaufsangebots unmittelbar zur Verfügung gestellt werden müssen.

Sie ist insoweit auch nicht als abschließend dahin zu verstehen, dass es in jedem Fall eines Verkaufsangebots genügt, wenn die qualitative Zusammensetzung ausschließlich dem Behältnis bzw. der Verpackung entnehmbar und an anderer (zentraler) Stelle öffentlich abrufbar ist. Sie schließt die Anwendung von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-RL) und § 5a Abs. 2 UWG (a.F., heute § 5a Abs. 1 UWG) auf die Vorenthaltung von Informationen beim Online-Verkaufsangebots daher nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 UGP-RL i.V.m. Erwägungsgrund 10 Satz 3 aus.

§ 246a § 1 Abs, 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB

 

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang

OLG München, Urt. v. 31.1.2019, 29 U 1582/18

Für den Inhalts und Umfang der gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann (BT-Drucksache 17/12637 S. 74). Da für den Verbraucher die Transportfähigkeit des Sonnenschirms von maßgeblicher Bedeutung ist und diese wiederum von dessen Gewicht abhängt, handelt es sich auch beim Gewicht um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft eines Sonnenschirms.

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Verweis auf Internetseite

 

EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 59 - Ving Sverige AB

Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass es genügen kann, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden. Es obliegt dem erkennenden Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013, 2 U 97/12, B.1.a.cc - Typenbezeichnung

Das Wesentlichkeitsmerkmal nach Art. 7 Abs. 4 a der Richtlinie, der als § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) umgesetzt worden ist, erfordert, aber lässt auch genügen, nur bestimmte ein Produkt kennzeichnende Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine dort restlich ausreichend informierende Website verweist. Aufgabe der nationalen Gerichte ist es, unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte Entscheidung zu treffen.

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Beispiele

 

Herstellername, Typen- und Modellbezeichnung

 

BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 15, 17 – Typenbezeichnung

Typenbezeichnungen sind wesentliche Merkmale, weil sie geeignet sind, Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher dadurch in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen. …

… Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und darauf aufbauend dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. Erwägungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG), die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen.

Bestätigung von OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013, 2 U 97/12, B.2.a - Typenbezeichnung; s.a. OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3.2014, 3 U 2352/13, 2.a (=GRUR-RR 2014, 361-362)

Bei komplexen Produkten wie einer Einbauküche:

BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 41/16, Tz. 25 – Komplettküchen

Die Hersteller oder Marken der im Angebot der Küche gezeigten Elektrogeräte und die Typenbezeichnung der bei den Küchen gezeigten Geräte gehören zu den wesentlichen Merkmalen dieser Küchen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG).

OLG Hamm, Urt. v. 18.8.2022, 4 U 66/21, Tz. 39

Die Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung im Hinblick auf die angebotenen Küchenmöbel stellt ein wesentliches Merkmal der angebotenen Einbauküchenkombination dar. Wesentliche Merkmale eines Produkts sind nicht nur solche Merkmale, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird – auch wenn diese nur in einer der etwaigen Kaufentscheidung vorgelagerten Entscheidung (im vorliegenden Falle z.B. der Entscheidung, das von der Beklagten betriebene Möbelhaus aufzusuchen oder auf andere Weise nähere Informationen über das beworbene Produkt einzuholen) bestehen sollte –, relevant sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13 – Typenbezeichnung; Senat, Urt. v. 7.3.2019, 4 U 120/18).

OLG Celle, Urt. v. 16.7.2015, 13 U 71/15, II.2.b.cc

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei der (singulären) Werbung für Elektro-Haushaltsgeräte die Typenbezeichnung des angebotenen Elektrogeräts ein wesentliches Merkmal dar. ...

Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche kann es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten werden. Erst recht wesentlich ist für den Verbraucher, von welchem Hersteller mit welchem Ruf die eingebauten Küchengeräte stammen, etwa ob es sich um sog. "A-Marken" bekannter oder "B-Marken" weitgehend unbekannter Hersteller handelt, wonach sich beurteilt, welche Qualität und Langlebigkeit zu erwarten ist. Der Umstand, dass es die Geräte einzeln am Markt nicht geben mag, … kann kein Grund sein, ihre Marken- und Typenbezeichnung zu verschweigen. Das Bedürfnis, zumindest den Hersteller zu kennen, entfällt dadurch ohnehin nicht. Auch die Tatsache, dass es ein Gerät nicht einzeln zu kaufen gibt, kann für sich betrachtet eine für den Verbraucher wesentliche Information sein, die ggf. gerade den Ausschlag geben kann, die Küche nicht erwerben zu wollen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher, wenn er die Typenbezeichnung und die Marke kennt, zumindest Erkundigungen über die Geräte bei anderen Händlern von Komplettküchen einholen kann. Außerdem liegt nahe, dass es wenn nicht exakt unter derselben Typenbezeichnung doch zumindest ähnliche vergleichbare Geräte geben wird, über die sich nähere Informationen in Erfahrung werden bringen lassen.

Ebenso OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 11.3.2016, 3 U 8/16, Tz. 30; OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16, II.3 (MD 2016, 664); OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016, 6 U 55/15, Tz. 45; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.7.2016, 1 U 44/16, B.II.3 (= MD 2016, 1094); OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2017, 20 U 63/16, Tz. 15; OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2017, 4 U 174/16, Tz. 69 ff - Küchenblock

Eine Bekanntheit des Hersteller, der Marke oder des Typs ist nicht Voraussetzung:

OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2017, 4 U 174/16, Tz. 82 - Küchenblock

Die (Typen-)Bezeichnungen der unter der Marke „S“ handelnden Lieferantin mögen nicht gleichermaßen „marktgängig“ sein wie diejenigen renommierter Markenhersteller. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Eignung zur zweifelsfreien Identifizierung der Geräte.

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2019, 4 U 120/18, Tz 38 ff, 43

Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Es ist unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG), darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13 – für die Typenbezeichnung). ...

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. … Der Verbraucher wird erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Einschränkend aber bei der Werbung für No-Name-Produkte:

OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3.2014, 3 U 2352/13 (=GRUR-RR 2014, 361-362)

Die Informationspflichten des § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) führen nicht dazu, dass der Verkäufer über alle Eigenschaften informieren muss, die für den Verkäufer von Interesse sind (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 32). Die Auslassung von Merkmalen ist vielmehr zulässig, wenn der Verbraucher auch ohne ihre Angabe eine informierte geschäftliche Bezeichnung treffen kann (EuGH, Urt. v. 12. 5. 2011 - C-122/10 "Ving Sverige", Tz. 72). Welche Informationen wesentlich sind, bestimmt sich auch nach der üblichen Verkehrssitte (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013 - 2 U 97/12, GRUR-RR 2013, 303).

Nach diesen Maßstäben genügt beim Angebot technischer Geräte die Nennung von Eckdaten. Der Verkehr erwartet nicht, dass diese vom Werbenden vollständig beschrieben werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013 - 2 U 97/12, GRUR-RR 2013, 303). Das gilt hier in besonderem Maße, weil von der Beklagten offensichtlich ein "No-Name-Gerät" zum Verkauf angeboten wird. Die Beklagte verspricht dem Verbraucher gerade kein Gerät eines bestimmten Herstellers, sondern lediglich eines, das die beworbenen Eigenschaften aufweist. Der Verbraucher erwartet ein solches Gerät auch nicht. Bei den "No-Name-Produkten" rechnet der Verbraucher anders als bei den sog. "Markenprodukten" generell damit, dass das beworbene Produkt auch von unterschiedlichen Herstellern stammen kann. Die Qualitätserwartungen des Verbrauchers knüpfen sich hier nicht an eine bestimmte Herstellerbezeichnung, sondern an das vertreibende Handelsunternehmen.

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Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung

 

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 241/15, Tz. 17 f - Entertain

Eine Irreführung durch Unterlassen hat der Senat angenommen, wenn bei Verwendung des Slogans "Kein Telekom-Anschluss nötig" nicht darauf hingewiesen worden ist, dass Call-by-Call-Gespräche nicht möglich sind. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Verkehr erwartete, ein als vollständige Alternative beworbener Telefonanschluss erlaube stets auch Callby-Call-Gespräche (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 23 f. - Kein Telekom-Anschluss nötig).

Es erscheint nicht fernliegend, dass der Verkehr erwartet, das "Entertain"-Angebot erlaube die Nutzung mehrerer Empfangsgeräte. Zwar handelt es sich beim internetbasierten Fernsehempfang um eine neue Form des Fernsehempfangs, auf die bisherige Erfahrungen und Gewohnheiten nicht ohne weiteres übertragbar sein müssen. Fraglich ist jedoch, ob der Verbraucher damit rechnet, dass - anders als im Falle des Kabelanschlusses oder des herkömmlichen Antennenfernsehens - das beworbene Angebot nur den Anschluss eines Fernsehers beinhaltet. ... Die hier in Rede stehende Information betrifft die vom bisher Gewohnten - unbegrenzte Anzahl von Empfangsgeräten bei gleichbleibendem Preis - abweichende Nutzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des beworbenen Angebots. Nach dem Vorstehenden erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine solche Information unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.9.2018, 6 U 84/17

Es handelt sich bei der Liste der Bestandteile eines kosmetischen Mittels um Angaben, die nicht nur von Interesse sein können, sondern vom Verbraucher bei seiner informierten Entscheidung regelmäßig zu Recht erwartet werden. Denn er ist daran gewöhnt, dass diese Informationen ihm vor einem Einkauf im stationären Selbstbedienungshandel selbstverständlich unmittelbar auf dem einzelnen Produkt zu Verfügung stehen, was Art. 19 Abs. 1 Buchst g VO (EG) 1223/2009 (Kosmetik-VO) verlangt. Damit soll die vom Verordnungsgeber für nötig gehaltene Transparenz hinsichtlich der Bestandteile kosmetischer Mittel erreicht werden (Erwägungsgrund 46 zur Kosmetik-VO). Um sicherzustellen, dass Verbraucher angemessen informiert werden, ist insbesondere das Vorhandensein von Stoffen, die allergische Reaktionen auslösen können, auf der Liste der Bestandteile anzugeben. Das europäische Kosmetikrecht bezweckt, dass die Verbraucher auf das Vorhandensein dieser Bestandteile aufmerksam gemacht werden, um ihnen zu ermöglichen, die für sie unverträglichen kosmetischen Mittel zu meiden (Erwägungsgrund 49 zur Kosmetik-VO). Dies gilt schon für jedes Kosmetikprodukt. Insoweit ist auch die Wertung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Kosmetik-VO zu beachten, die - auch wenn sie nicht das Bewerben und Anbieten von Kosmetik an sich, sondern nur die Kennzeichnung des körperlichen Produkts betrifft - der Erkennbarkeit der Bestandteile bereits auf der Verpackung, also nicht etwa erst rechtzeitig vor der Anwendung aufgrund eines erst nach Kauf und Öffnung der Verpackung verfügbaren „Beipackzettels“ o.ä. erheblichen Stellenwert zuerkennt.

Die Information über Inhaltsstoffe darf jedenfalls beim Onlineeinkauf vor dem Abschluss des Kaufvertrags billigerweise erwartet werden.

OLG Köln, Urt. v. 27.2.2019, 6 U 155/18 (WRP 2020, 228)

Die Angaben zur Motorisierung gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) als wesentliche Information. Angaben zur Motorisierung eines neuen Kraftfahrzeuges, d. h. zur Stärke des Motors und zur Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs sind als wesentliche Merkmale der Ware anzusehen (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, 15 U 50/15, juris, Juris-Rn. 48; BGH GRUR 2018, 324 – Kraftfahrzeugwerbung, juris-Rn. 16). Der Verbraucher benötigt konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Die Leistungsstärke (kw) und das Betriebsmittel (Benzin, Diesel o. a.) sind bei der Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Neuwagen ganz entscheidende Faktoren, u. a. im Hinblick auf Folgekosten, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umwelt. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen, der zudem in mehreren Varianten angeboten wird, kann der Verbraucher im Rahmen einer großformatigen Printwerbung der vorliegenden Art billigerweise erwarten, dass der Verkäufer ihm diese einfachen Informationen von sich aus zur Verfügung stellt.

OLG Köln, Urt. v. 13.3.2020, 6 U 267/19, Tz. 48

Bei einem qualifizierten Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) gelten die Angaben zur Motorisierung – Leistung, Hubraum und Kraftstoffart – als wesentliche Information. … Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen, der zudem in mehreren Varianten angeboten wird, benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Der Motor ist für jedes Kfz von zentraler Bedeutung. Die Leistungsstärke des Motors, das/die Betriebsmittel (Benzin, Diesel, Gas, Elektro pp.) sowie beim Verbrennungsmotor auch der Hubraum sind bei der Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Neuwagen ganz entscheidende Faktoren, u.a. im Hinblick auf Folgekosten, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umwelt. Der Verbraucher kann im Rahmen einer großformatigen Printwerbung der vorliegenden Art billigerweise erwarten, dass der Verkäufer ihm diese Basisinformationen von sich aus vollständig zur Verfügung stellt.

OLG Köln, Urt. v. 8.5.2020, 6 U 241/19, Tz. 78, 80 f

Die von der Klägerin geforderten Angaben zur Möglichkeit der Nutzung für ein Fahrzeug, das mit Seitenairbags in den Sitzen ausgestattet ist, ist eine nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) wesentliche Information. Die Rechtsprechung hat die Typenbezeichnung und die Angabe der Marken und Hersteller von Elektrogeräten als wesentliche Information angesehen, weil der Verbraucher nur so in der Lage sei, die Eigenschaften der konkurrierenden Produkte festzustellen und diese zu vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung). Ein Vergleich mit anderen Produkten ist aber nur möglich, wenn die für den Verbraucher wesentliche Information enthalten ist, ob sich das Produkt für den vorgesehenen Zweck, nämlich die Nutzung im jeweiligen Fahrzeug des Verbrauchers – eignet. Der Durchschnittsverbraucher kann daher die Information billigerweise erwarten, um eine informierte Entscheidung – ggf. nach Vergleich mit anderen Produkten – treffen zu können. Insoweit handelt es sich um ein Merkmal, das die Qualität des Produkts und dessen Brauchbarkeit beschreibt, was als wesentliches Merkmal des Produkts anzusehen ist. ...

... Der Ansicht der Beklagten, der informierte Durchschnittsverbraucher folgere daraus, dass in der streitgegenständlichen Werbung von einer Kompatibilität auch mit der Nutzung in Fahrzeugen mit Seitenairbags auszugehen ist, kann nicht beigetreten werden. Ohne die Information wird der Verbraucher sich in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher kann er auch ohne diese Information die Produkte nicht hinreichend vergleichen.

Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass auch bei einer wesentlichen Information stets abzuwägen ist, ob der Verbraucher diese nach den Gesamtumständen tatsächlich für eine informierte Kaufentscheidung benötigt. Hiervon ist nach den vorstehend dargelegten Erwägungen auszugehen. Nach der Lebenserfahrung benötigt der Käufer eines Sitzbezuges neben dem Preis insbesondere die Information, ob dieser überhaupt für sein Fahrzeug geeignet ist und wie er sich mit anderen Produkten vergleichen lässt.

Gebrauchseinschränkungen

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2018, I–20 U 129/17, Tz. 40, 42

Nach § 5a Abs. 2 UWG (a.F., heute § 5a Abs. 1 UWG) handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dazu gehört hier nach § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) eine Information über die Gebrauchseinschränkung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen.

Dass die Erzeugnisse sicher nur durch Fachunternehmen eingebaut werden können, stellt ein wesentliches Merkmal iSd § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG) dar. Zu solchen Merkmalen gehört die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauchs des Erzeugnisses.

Sonstiges

 

Zu einem Hotelzimmer mit Wellnessangebot OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.1.2019, 6 U 162/18

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