Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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3. Relevanz und Rechtfertigung

Relevanz und Rechtfertigung der Begründung einer Irreführungsgefahr

1. Bedeutung der Relevanz im Irreführungsrecht

2. Relevanz der Irreführung (mit Unterkapiteln)

3. Interessenabwägung

4. Verhältnismäßigkeitsprüfung

5. Verwirkung

Bedeutung der Relevanz im Irreführungsrecht

Nicht jede Irreführung ist verboten. Die Irreführung ist nur unzulässig, wenn sie relevant, d.h. geeignet ist, auf den wirtschaftlichen Entscheidungsprozess der angesprochenen Verkehrskreise Einfluss zu nehmen. Darauf stellt der zweite Halbsatz in § 5 Abs. 1, S. 1 UWG ab, der im Zuge der UWG-Reform 2015 in das Gesetz aufgenommen wurde:

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 123/20, Tz. 16 – Vorstandsabteilung

Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

In der Sache entspricht das bereits der Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken:

BGH, Urt. v. 7.11.2002, I ZR 276/99, II.3 - Klosterbrauerei

Wettbewerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben erst dadurch, dass sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen.

Ebenso BGH, Urt. v. 29.1.2004, I ZR 132/01, II.1.a.bb - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.8.2012, 4 U 35/12 - Taxizentrale

Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie fordert ausdrücklich, dass die Geschäftspraxis, um als irreführend zu gelten, den Verbraucher „tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte“. Das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot schützt die Wahrheit in der Werbung nicht zweckfrei. Es soll nur eingreifen, wenn die Verletzung des Wahrheitsgebots die Funktionen des Wettbewerbs berührt.

Bis zur UWG-Reform im Dezember 2015 ging die Rechtsprechung davon aus, dass § 5 UWG ein eigenes Relevanzkriterium innewohnt, dass eine Bagatellprüfung, wie sie § 3 Abs. 1 (alt) UWG vorsah, ausschloss.

BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 11 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 (alt) UWG überflüssig macht.

Ebenso BGH, Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10, Tz. 25 – Stadtwerke Wolfsburg; BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 219/06 – Thermoroll; BGH, Urt. v. 11.3.2010, I ZR 123/08, Tz. 22 – Espressomaschine; OLG München, Urt. v. 7.11.2013, 29 U 1883/13, B.II.1.b.cc - Gold und Silber seit 1843

Daran hält der BGH auch fest, nachdem in allen Unlauterkeitstatbeständen im B2C-Bereich  auf die Relevanz einer geschäftlichen Handlung für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers abgestellt wird (dazu hier):

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 65 - Freunde finden

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl I, S. 2158) ist § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dahingehend geändert worden, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken enthaltene Relevanzklausel in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen worden ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten UWG-Änderungsgesetz, BT-Drucks. 18/4535, S. 15). Im Hinblick darauf, dass schon nach bisheriger Rechtslage eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur dann angenommen worden ist, wenn eine in diesem Sinne wettbewerblich relevante Irreführung gegeben war, ist hiermit keine inhaltliche Änderung verbunden.

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 30 - Tiegelgröße

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Neben der mangelnden Relevanz gibt es noch andere Gründe, die dazu führen, dass eine Irreführung ausnahmsweise hingenommen werden muss. Dazu gehören vorrangige, schutzwürdige wirtschaftliche Interessen des Werbenden (Interessenabwägung) oder die Durchsetzung gesetzlicher Wertungen und Ziele. Wenn die Begründung einer Irreführungsgefahr relevant ist, ist allerdings für eine zusätzliche Prüfung, ob ein Bagatellfall im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, kein Raum mehr.

Relevanz der Irreführung

1. Begründung einer Irreführungsefahr in der Regel relevant

2. Relevanz durch Benachteiligung der Mitbewerber

3. Relevanz durch mehr Aufmerksamkeit

4. Beispiele relevanter oder irrelevanter Falschangaben

a. Unrichtige Preisauszeichnung

b. Aktualität der Preisangabe

c. Werbung mit Preisnachlässen

d. Werbung mit befristeten Aktionen

e. Image

f. Geografische Herkunft

g. Irreführung über organisatorische Struktur des Anbieters

h. Alterswerbung

i. Ort der Niederlassung

j. Sonstiges

Begründung einer Irreführungsefahr in der Regel relevant

EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C‑281/12 Tz. 38 - Trento Sviluppo srl u.a. / Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.

BGH, Urt. v. 29.3.2007, I ZR 122/04 – Bundesdruckerei

Nicht jede Fehlvorstellung ist wettbewerblich erheblich. Wettbewerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben erst dadurch, dass sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss, zu beeinflussen. Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben.

Ebenso BGH, Urt. v. 20.11.2008, I ZR 122/06 – 20 % auf alles; BGH, Urt. v. 20.9.2007, I ZR 171/04, Tz. 29 – Saugeinlagen; KG, Urt. v. 11.3.2016, 5 U 83/15 (= WRP 2016, 895); KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17

BGH, Urt. v. 17.6.1999, I ZR 149/97, II.2.a – Last-Minute-Reisen

In der Regel kann aus der Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser Irreführung geschlossen werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2021, 5 U 180/20 – Hausverkauf zum Höchstpreis

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass eine irreführende geschäftliche Handlung die Eignung zur relevanten Beeinflussung besitzt (BGH GRUR 2018, 950, 954 Rn. 43 – Namensangabe; Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 255). Denn häufig wird sich die geschäftliche Relevanz ohne weiteres aus der irreführenden geschäftlichen Handlung ergeben. Das ist der Fall, wenn die Irreführung einen Umstand betrifft, der für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite bedeutsam ist (BGH GRUR 2016, 406, 408 Rn. 22 – Piadina-Rückruf; Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 249, 256).

KG, Urt. v. 22.2.2023, 5 U 50/21, Tz. 16

Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 29.3.2007, I ZR 122/04, Tz. 26 – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 250/12, Tz. 22 – Piadina Rückruf).

Eine wesentliche Bedeutung einer Angabe und damit Relevanz kann indiziell angenommen werde, wenn die Angabe in der Werbung vom Werbenden besonders herausgestellt wird.

BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 219/06, Tz. 20 f - Thermoroll

Der Rechtsstreit belegt mit Deutlichkeit, dass die Parteien selbst der Verwendung des Zeichens „Thermoroll®” eine große Bedeutung beigemessen haben. … Die in der Verwendung des Zeichens „Thermoroll®” liegende Behauptung, die Rechte an dieser Marke zu besitzen oder als Lizenznehmer des Markeninhabers zur Nutzung dieser Marke berechtigt zu sein, spielte für beide Parteien gerade auch in der Abgrenzung zum Wettbewerber eine maßgebliche Rolle.

Es liegt auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, das in dieser Weise den falschen Eindruck erweckt, Rechte an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, hiervon einen Vorteil gegenüber den Abnehmern verspricht. Es ist ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden.

Zum Prüfungsprozess:

OLG Hamburg, Urt. v. 19.1.2015, 5 U 203/11, Tz. 63

Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung ist grundsätzlich in einem zweistufigen Prozess festzustellen: Auf einer ersten Stufe ist zu ermitteln, in welchem Umfang die beanstandete Werbung zu einer Fehlvorstellung führt und in einem zweiten Schritt muss festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktentscheidung des Verbrauchers durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2103; EuGH, GRUR 2014, 196, 197 – Trento Sviluppo/AGCM). Zu berücksichtigen ist auch, dass auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung in der Regel auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer Irreführung zu schließen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2178 a; BGH, GRUR 2008, 443, Tz. 29 – Saugeinlagen). Zudem führen regelmäßig die Umstände des Einzelfalls zu einer Relativierung des Irreführungsquorums.

Da eine Irreführung regelmäßig relevant ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Irrelevanz beim Anspruchsgegner.

BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 123/20, Tz. 20 – Vorstandsabteilung

Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, liegen  in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten.

Zu Ausnahmen einer Relevanz siehe die Beispiele unten.

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Relevanz durch Benachteiligung der Mitbewerber

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 30 f – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Die wettbewerbliche Relevanz braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft des Werbenden mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die irreführende Werbung geeignet ist, Mitbewerber zu beeinträchtigen, z.B. indem die konkrete Bewerbung die Angebote der Mitbewerber in einem ungünstigeren Licht erscheinen lässt.

Ob daran festgehalten wird, nachdem § 5 UWG im B2C-Bereich ausschließlich im Lichte der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken ausgelegt werden darf, bleibt abzuwarten. Eine Irreführung der Verbraucher, die Mitbewerber benachteiligt, kann aber möglicherweise auch über § 4 Nr. 4 UWG erfasst werden.

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Relevanz durch mehr Aufmerksamkeit

Lange wurde angenommen, dass es wettbewerbsrechtlich bereits relevant sei, wenn die Irreführung dazu führt, dass sich der Interessent mit dem Angebot näher beschäftigt. Es sei nicht erforderlich, dass sie in den Erwerb einer Ware oder Leistung mündet. Die europarechtliche Legitimation dafür wird Nr. 5 des Anhang I zu Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (Verbot von Lockangeboten) entnommen (= Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Außerdem wird auf den Mitbewerberschutz verwiesen.

Tatsächlich muss aber differenziert werden. So ist es noch nicht relevant, dass die Irreführung dazu führt, dass der angesprochene Verkehr sich näher mit einer Werbeanzeige auseinandersetzt.

BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 20 - Schlafzimmer komplett

Die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, die durch eine blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist, stellt für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. k und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dar.

Die Irreführung wird erst relevant, wenn sie in eine geschäftliche Entscheidung mündet. Eine geschäftliiche Entscheidung ist dabei allerdings auch jede Entscheidung auf einer Vorstufe des Erwerbsprozesses, also bspw. der Entschluss, ein Geschäft aufzusuchen, um sich dort näher mit dem Angebot auseinander zu setzen.

BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 20 - Schlafzimmer komplett

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist eine Geschäftspraxis irreführend, wenn sie zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Dieser Begriff erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-281/12, Tz. 36 bis 38 - Trento Sviluppo; vgl. dazu auch Köhler, WRP 2014, 259, 260).

BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 42/10, Tz. 21 - Falsche Suchrubrik

Für die Annahme einer Irreführung kann es genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I).

OLG Hamm, Urt. v. 15.3.2011, I-4 U 203/10

Die vermeidbare Fehlvorstellung des maßgeblichen Teils der Verbraucher ist wettbewerbsrechtlich relevant. Dafür braucht es nicht dazu zu kommen, dass der irregeführte Verbraucher zu einer sofortigen Kaufentscheidung veranlasst wird. Es reicht aus, wenn er sich aufgrund der Prospektwerbung näher mit dem Angebot der Antragsgegnerin befasst und zu diesem Zweck einen ihren Läden aufsucht. Der damit bewirkte Anlockeffekt führt bereits zu einem Wettbewerbsvorteil, der generell geeignet ist, die Kaufentscheidung des Verbrauchers in irgendeiner Weise zu Gunsten der Antragsgegnerin zu beeinflussen. Es käme deshalb zu spät, wenn der Verbraucher bei einer Nachfrage im Geschäft oder in einem Bestelltelefonat über die Beschaffenheit der Ware aufgeklärt würde.

OLG Köln, Urt. v. 14.02.2014 - 6 U 120/13, II.1.a

Eine relevante Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlasst wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (BGH, Urt. v. 17.2.2000, I ZR 254/97 - Computerwerbung; vgl. Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.192). Wenn der Verbraucher über Leistungseinschränkungen erst in anderem Zusammenhang - wie bei der Preisangabe oder in gesonderten Preisverzeichnissen - informiert wird, ändert dies daher nichts an der ursprünglichen Irreführung.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.7.2014, 6 U 133/13, Tz. 41

Das Verbot des § 5 UWG hat einen weiten Schutzbereich und erfasst auch solche Fälle, in denen von der Irreführung lediglich eine Anlockwirkung ausgeht, die rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn 2.193 zu § 5 UWG).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2002, 20 U 130/01

Schon das Anlocken durch irreführende Angaben, das dem Werbenden einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft, ist unzulässig. Der Kaufentschluss selbst braucht durch die irreführende Angabe nicht maßgebend beeinflusst zu sein. Ein relevanter Wettbewerbsvorsprung in diesem Sinne kann bekanntermaßen in einer Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition im Vergleich zur bisherigen liegen. Er kann auch in einer günstigeren Vertriebsart bestehen, die das Angebot attraktiver oder dem Verbraucher zugänglicher macht. Die Sortimentserweiterung der Lebensmittelfilialisten auf branchenfremde Artikel hat eine solche Wirkung. Den Verbrauchern wird der Eindruck vermittelt, dass man bei der Beklagten branchenfremde Artikel nebenher und preiswerter erwerben kann. Das ist nicht nur ein relevanter Wettbewerbsvorsprung gegenüber den eigentlichen Branchenangehörigen, sondern auch geeignet, die eigene Wettbewerbsposition im Lebensmittelbereich zu verbessern.

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Beispiele relevanter oder irrelevanter Falschangaben

Allgemein gilt die Vermutung:

OLG München, Urt. v. 7.11.2013, 29 U 1883/13, B.II.1.b.cc - Gold und Silber seit 1843

Stellt ein Hersteller in seiner Werbung ein Merkmal heraus, deutet die von ihm selbst diesem Merkmale eingeräumte Bedeutung da­rauf hin, dass dem auch ein korrespondierendes Verbraucherinteresse entspricht (vgl. BGH GRUR 2009, 888 Tz. 20 f. - Thermoroll; Bornkamm, UWG, § 5 UWG, Rz. 2.181).

Unrichtige Preisauszeichnung

BGH, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 182/05 – Fehlerhafte Preisauszeichnung

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG.

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Aktualität der Preisangabe

BGH, Urt. v. 11. 3. 2010, I ZR 123/08 - Preissuchmaschine

Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

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Werbung mit Preisnachlässen

BGH, Urt. v. 20.11.2008, I ZR 122/06 – 20 % auf alles

Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben. Werden aufgrund von Stichproben Verstöße festgestellt, können sie nicht ins Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Artikel gesetzt werden, um das Nichtüberschreiten der Bagatellgrenze darzutun.

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Werbung mit befristeten Aktionen

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt

Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben. Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird. Denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher gezwungen, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen. Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich bereits aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

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BGH, Urt. v. 7.11.2002, I ZR 276/99, II.3 - Klosterbrauerei

Die Kaufentscheidung verständiger Verbraucher kann maßgeblich durch Erwägungen beeinflusst werden, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die beworbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das - ähnlich wie die Alterswerbung - eine unternehmensbezogene positive Assoziation weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidung des Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten der Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihren Wettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und in der Werbung generell einen breiten Raum einräumen.

OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.h

Der angesprochene Verkehr pflegt von der Größe eines Unternehmens auch Rückschlüsse auf die Qualität der angebotenen Leistungen, den Umfang des Leistungsangebots und das Vorhandensein besonderer Preisvorteile zu schließen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73 – Europas größter Onlinedienst; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4.75).

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Geografische Herkunft

BGH, Urt. v. 19.9.2001, I ZR 54/96, II.2.b - Warsteiner III

Der Senat hat demgegenüber die Frage, ob der Schutz der geografischen Herkunftsangabe nach § 127 MarkenG voraussetzt, dass die Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant ist, bislang verneint. Ob daran angesichts der Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in dem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf Art. 28 EG (Rdnr. 63 der Schlussanträge, vgl. auch Rdnrn. 38 und 39 der Vorabentscheidung des EuGH) weiterhin festgehalten werden kann, kann im Streitfall offen bleiben.

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Irreführung über organisatorische Struktur des Anbieters

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.8.2012, 4 U 35/12 - Taxizentrale

Für den Durchschnittsverbraucher spielt es bei zwangloser Betrachtung keine Rolle, ob ihm die Beklagte als Taxiunternehmen ein Fahrzeug vermittelt, das einem dritten Unternehmer gehört oder ob sie ihm eigene Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Den Anzeigen kommt auch keine unlautere Lockwirkung zum Nachteil des Klägers zu. Die Entscheidung, die Nummer der Beklagten (anstelle derjenigen des Klägers) zu wählen, wird nicht durch den etwaigen Irrtum begünstigt, hinter ihr stehe ein Zusammenschluss von Einzelunternehmen.

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Alterswerbung

OLG München, Urt. v. 7.11.2013, 29 U 1883/13, B.II.1.b.cc - Gold und Silber seit 1843

Eine irreführende Alters- und Traditionswerbung ist in der Regel für die Marktentscheidung von Bedeutung. Dabei muss es sich nicht um den ausschlaggebenden Gesichtspunkt handeln. Es reicht aus, wenn der Hinweis auf Alter und Tradition einen positiven Einfluss auf die Kaufentscheidung hat. Auch der verständige Verbraucher kann in seiner Kaufentscheidung maßgeb­lich durch Erwägungen beeinflusst werden, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. So stellt eine lange Geschäftstätigkeit ein verstecktes Qualitätssignal dar, das positive Assoziatio­nen weckt und die Kaufentscheidung positiv beeinflussen kann ….

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Ort der Niederlassung

KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17

Die Entfernung des Betriebs zum Einsatzort für den Nachfrager ist von maßgeblicher Bedeutung. Zum einen sind Anfahrtskosten in Handwerkerrechnungen regelmäßig ein nicht unerheblicher Kostenfaktor. Zum anderen verspricht eine geringe Entfernung schnellere und effektivere Hilfe sowie größere Flexibilität.

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Sonstiges

Zur Größe eines Cremetiegels in einer größeren Verpackung:

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 34 f - Tiegelgröße

Es ist fernliegend, dass die Größe des Tiegels als solche, also unabhängig von der in ihm enthaltenen Füllmenge der Ware, einen eigenständigen Wert für den angesprochenen Verbraucher darstellen könnte. ...

An einer tragfähigen Begründung der Relevanz für die Verbraucherentscheidung fehlt es auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die Größe des Hohlraums in der Umverpackung in den Blick nimmt. Zwar könnte ein Irrtum über einen Hohlraum in der Umverpackung - auch unabhängig von der Füllmenge - für die Kaufentscheidung relevant sein, weil viele Verbraucher ihre Kaufentscheidung erfahrungsgemäß an ökologischen Kriterien ausrichten und deshalb den Kauf von Produkten ablehnen werden, die unverhältnismäßig große Umverpackungen haben und deshalb unnötigen Müll produzieren. Auf diesen Aspekt der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes hat sich das Berufungsgericht aber nicht gestützt. Die Klägerin hat sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen. ...

Die Existenz eines Hohlraums in der Verpackung kann allein dann eine Relevanz für die Entscheidung eines umweltbewussten Verbrauchers haben, wenn sie mit der Irreführung über die Menge des in der Verpackung enthaltenen Produkts einhergeht.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.12.2021, 3 U 3877/21, II.2.a

Verlautbarungen des Verkäufers mit dem Inhalt, dass dem Käufer bestimmte Rechte nicht zustehen, sind regelmäßig von vornherein nicht geeignet, eine dem Verkäufer günstige Entschließung des angesprochenen Kaufinteressenten herbeizuführen. Der Käufer ist naturgemäß daran interessiert, möglichst weitgehende Rechte zu erhalten, insbesondere auch, sich später von einem einmal geschlossenen Kaufvertrag lösen zu können. Unabhängig davon, ob ein Hinweis darauf, bei einem konkreten Produkt bestünden bestimmte Rechte nicht, eine reine Information darstellen soll, dass solche Rechte nicht gegeben seien, oder einen rechtsgeschäftlichen Ausschluss an sich gegebener Rechte bewirken soll, wird dies den Käufer eher vom Kauf dieses Produkts bzw. bei diesem Händler abhalten. Bei nachteiligen Irreführungen fehlt deshalb anerkanntermaßen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz der Irreführung (siehe nur Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 1.176).

OLG Köln, Urt. v. 22.5.2015, 6 U 157/14, Tz. 79

Zutreffend ist zwar, dass die Beklagten lediglich über die Zustimmung der (Allein-) Erbin verfügt, während nach der beanstandeten Aussage die Beschläge von „den Erben“ autorisiert worden sind. Entgegen der Annahme des Landgerichts liegt darin jedoch keine wettbewerblich relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Der Annahme des Landgerichts, einer Autorisierung durch eine Mehrzahl von Erben komme eine höhere Legitimierungswirkung zu als der durch einen einzelnen Erben, kann nicht beigetreten werden. Maßgeblich für die „Legitimierungswirkung“ sind die Umstände des Einzelfalles. So kommt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die „Originalität“ des Produkts der Autorisierung durch einen Alleinerben, der sich aktiv für die Bewahrung und Fortführung des ideellen Erbes einsetzt (wie es bei Frau H G nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten der Fall ist) ein höherer Wert zu als der durch eine Erbengemeinschaft, die entsprechende Zustimmungen lediglich als Einnahmequelle nutzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass es für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verbraucher relevant ist, ob die Zustimmung von einem oder (mindestens) zwei Erben erteilt worden ist.

OLG Rostock, Urt. v. 25.9.2019, 2 U 22/18, Tz. 68

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewerbung eines (Haupt-) Produkts mit einer - isoliert betrachtet unentgeltlichen - Zu- bzw. Draufgabe wettbewerbswidrig ist, wenn über den Gegenstand oder die Eigenschaften der Zu-/Draufgabe getäuscht wird (statt aller Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3 Rn. 8.23, m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob sich die unrichtige Beschreibung auf das eigentliche (Haupt-) Produkt oder auf die Zu-/Draufgabe bezieht.

OLG Rostock, Urt. v. 25.9.2019, 2 U 22/18, Tz. 69

Werden positive Leistungsmerkmale - wie die stoffliche Produktbeschaffenheit - unrichtig beworben, kann in aller Regel schon aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung beim Verbraucher auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte Anders liegt der Fall nur, wenn sich die Irreführung auf solche Umstände beschränkt, deren Bedeutung für die Marktentscheidung - hier den Kaufentschluss des durchschnittlichen Einzelhandelskunden - erfahrungsgemäß marginal ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1.183, m.w.N.).

Zur Tätigkeit in einer Berufskammer:

BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 123/20, Tz. 34 f – Vorstandsabteilung

Der Angabe über die Mitgliedschaft in einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer, die für die Vermittlung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten und ihren Mandanten zuständig ist, kann nicht generell die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Die Berufung in eine Vorstandsabteilung ist ein besonderer Vertrauensbeweis und vermittelt den Eindruck besonderer Integrität, Verantwortungsbereitschaft und Kompetenz.

Eine entsprechende Angabe in der anwaltlichen Werbung macht durchaus Eindruck auf den Rechtsrat suchenden Verbraucher, weil mit ihr die Botschaft transportiert wird, dass die werbende Rechtsanwältin für würdig befunden worden ist, in einer Vorstandsabteilung mitzuwirken. Dieser Umstand stellt ein wirksames Argumente bei der anwaltlichen Mandantengewinnung dar, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die Aufnahme in die Vorstandsabteilung von einer Wahl oder einer Berufung abhängt.

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Verwirkung

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 64 - Hard Rock Cafe

Der Bundesgerichtshof hat bisher angenommen, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urt. v. 29.9.1982, I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I). Um einen Wertungswiderspruch zum Markenrecht zu vermeiden, kann daran aber jedenfalls für die neue Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten werden. Besteht ein schutzwürdiger Besitzstand an der Verwendung einer bestimmten Kennzeichnung, der einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann, so bestimmt dieses Ergebnis auch die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der jedem Mitbewerber gewährte lauterkeitsrechtliche Anspruch weitergehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers.

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6vnNmbYL9