ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(1) Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

Die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände wird vom Bundesamt der Justiz geführt und kann hier abgerufen werden.

Das Verfahren erfolgt nach der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV). 

Dritte wie Unternehmer haben keinen Anspruch darauf, dass eine Organisation nicht in die Liste aufgenommen oder von ihr wieder gelöscht wird.

OVG Münster, Urt. v. 22.9.2026, 4 A 3501/25, Tz. 37 f, 40

Die Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbands setzt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraus, dass er in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. § 8b Abs. 2 UWG enthält die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Die Vor­aussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) überprüft.

Die in diesen gesetzlichen Kontext gestellten Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG sind nicht drittschützend. Nach ihrem Regelungsgehalt und dem in ihnen enthaltenen Entscheidungsprogramm verleihen sie anderen als eintragungswilligen Verbänden, die geltend machen, die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen, nicht die Rechtsmacht, eine Verletzung der Normen insbesondere vor Gericht geltend zu machen. ...

Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a UKlaG abschließend geregelt, ohne einem individualisierbaren Kreis von Dritten die Rechtsmacht einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Anspruch Dritter auf Aufhebung einer Eintragung lässt sich schließlich weder auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 3 GG) noch auf die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) stützen.

Wird eingehend ausgeführt, u.a. 

OVG Münster, Urt. v. 22.9.2026, 4 A 3501/25, Tz. 37 f, 41

Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG richten sich unmittelbar nur an die darin aufgeführten rechtsfähigen Verbände und ermöglichen ihnen, unter den in § 8b UWG genannten gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag in die Liste eingetragen zu werden. Zu dem für die Eintragung maßgeblichen behördlichen Entscheidungsprogramm gehört ausschließlich die Überprüfung der Einhaltung der in § 8b Abs. 2 UWG im Einzelnen normierten Eintragungsvoraussetzungen. Nach § 8b Abs. 2 UWG wird ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, auf seinen Antrag in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, wenn 1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Diese normierten Eintragungsvor­aussetzungen begründen kein gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einklagbares subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis zwischen der staatlichen Behörde, die über die Eintragung zu entscheiden hat, und einzelnen Unternehmen, gegenüber denen in der Liste eingetragenen Verbänden gemäß § 8 UWG Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zustehen. Die Bestimmungen über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände enthalten keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale, denen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Sie sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs eine gewisse Größe, Kontinuität und Ernsthaftigkeit sichern und gewährleisten, dass qualifizierte Wirtschaftsverbände ideelle Zwecke verfolgen.