Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Name/Firma und Anschrift

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG

Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a 1b oder 6 von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a angegeben sind

1. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, der Name des von ihm benannten örtlichen Vertreters

Marktverhaltensregelung

Bei § 10 AMG handelt es sich um eine dem Verbraucherschutz dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

OLG Hamburg, Urt.  v. 19.11.2020, 3 U 109/19, Tz. 69 f

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel in Deutschland nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise „der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers“ angegeben sind.

… Nach § 4 Abs. 18 S. 1 AMG ist der pharmazeutische Unternehmer bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. … Nach § 4 Abs. 18 S. 2 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer aber auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt, wobei unter einem „Inverkehrbringen“ gemäß § 4 Abs. 17 AMG u.a. die Abgabe an andere zu verstehen.

OLG Hamburg, Urt.  v. 19.11.2020, 3 U 109/19, Tz. 74

Der Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 18 S. 2 AMG und die Intention des Gesetzgebers zeigen, dass (auch) der Parallelvertreiber als pharmazeutischer Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 AMG anzusehen ist und dass sich schon der Parallelvertrieb selbst als ein Inverkehrbringen unter seinem Namen darstellt.