Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(8) Werbegaben für Angehörige der Heilberufe (§ 7 Abs. 1, S. 2 HWG)

BGH, Urt. v. 25.4.2012, I ZR 105/10, Tz. 33 -  DAS GROSSE RÄTSELHEFT

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG, der der Umsetzung der in Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG enthaltenen Regelung in das deutsche Recht dient, sind Werbegaben für Angehörige der Heilberufe auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Die Werbegabe darf danach nicht maßgeblich dem privaten Nutzen des Empfängers dienen. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, nach dem die Gewährung des Vorteils für die Praxis „von Belang“ sein muss, genügt allerdings jede Förderung des Zwecks der Praxis. Diese Voraussetzung erfüllen die beanstandeten Rätselhefte, weil ihr Nutzen für die Apotheker hauptsächlich darin besteht, sie im Rahmen des Apothekenbetriebs als Werbegeschenk überreichen zu können.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.12.2020, I ZR 235/16, Tz. 36 – Apothekenmuster II

BGH, Urt. v. 17.12.2020, I ZR 235/16, Tz. 38 – Apothekenmuster II

Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG knüpft im Übrigen an die Regelung im vorstehenden Satz 1 an. Sie setzt deshalb ebenso wie diese Regelung das Vorliegen einer Werbegabe im Sinne dieser Vorschrift voraus (vgl. BGH, GRUR 2014, 689 Rn. 16 - Testen Sie Ihr Fachwissen).

OLG Hamburg, Urt. v. 20.3.2014, 3 U 96/13, II.2.b

Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind nur dann zulässig, wenn sie zusätzlich die Anforderungen des § 7 Abs. 1 S. 2 HWG erfüllen. Danach müssen die Werbegaben eine besondere Zweckbindung erfüllen, denn sie müssen zur Verwendung in der Praxis bestimmt sein. Darunter ist nicht in erster Linie der Ort der Berufsausübung, d.h. die ärztlichen Praxisräume, gemeint. Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 HWG beruht auf der Umsetzung des Art. 94 Gemeinschaftskodex, der verlangt, dass die Werbegabe "für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang" sein muss. Der Wortlaut der englischen Fassung "relevant to the practice of medicine and pharmacy" zeigt, dass damit nicht ein lokaler, sondern ein funktionaler Bezug zur Berufsausübung hergestellt wird (Reese/Holtorf in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 11 Rn. 265).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.6.2016, 4 U 215/15, II.2.b.cc.3 (= WRP 2016, 1305)

Es ist nicht zu prüfen, ob die Gutscheine der Beklagten ihrem Wert nach dazu geeignet sind, bei den Angehörigen der angesprochenen Fachkreise ein wirtschaftliches Interesse am Bezug der Produkte der Beklagten zu wecken. Vielmehr gehört die wirtschaftliche Relevanz der Werbegabe zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG und ist dort Maßstab für die Geringwertigkeitsschwelle aus Ziff. 1 (vgl. Bülow / Ring / Arzt / Brixius, HWG, § 7 Rn. 138). Dagegen kommt es für § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG nicht auf den Wert der Werbegabe an. Auch geringwertige - wirtschaftlich mithin an sich uninteressante - Geschenke müssen nach der Entscheidung des Gesetzgebers den Zwecken der ärztlichen Berufsausübung dienen, um der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Einflussnahme entgegen den Berufsregeln medizinischer und pharmazeutischer Praxis vorzubeugen. Eine abstrakte Gefahr in diesem Sinne ist daher nicht eigens festzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abgabe des Geschenks unmittelbar an den Bezug von Produkten der Beklagten gekoppelt ist.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG, http://www.webcitation.org/6BpjIQmgu