Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB). Dieses Gesetz weist der Einfachheit halber zur Definition des Lebensmittels auf die Verordnung (EG) 178/2002, die als Verordnung unmittelbare Wirkung in Deutschland hat. Näheres zu Nahrungsmittelergänzungsmittel findet sich in der  Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel, in der diese wie folgt definiert werden:

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen;

b) „Nährstoffe“ die folgenden Stoffe:

i) Vitamine,

ii) Mineralstoffe

Außerdem in die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) zu beachten, in deren Anhang 1 die erlaubten Inhaltsstoffe genannt werden.

OLG Koblenz, Urt. v. 28.6.2023, 9 U 1947/22 (WRP 2023, 1379, Tz. 19)

Nahrungsergänzungsmittel sind – wie Art. 2 a) der Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittel-RL) zu entnehmen ist – Lebensmittel.

Abgrenzung von Arzneimitteln

Nahrungsergänzungmittel sind ebenso wie sonstige Lebensmittel keine Funktionsarzneimittel. Sie können aber Bezeichnungsarzneimittel sein.

BGH, Urt. v. 14.1.2010, I ZR 67/07, Tz. 15 - Zimtkapseln

Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussen, dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden. Der Begriff des Funktionsarzneimittels soll nur diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen. Enthält ein Erzeugnis im Wesentlichen einen Stoff, der auch in einem Lebensmittel in dessen natürlichem Zustand vorhanden ist, so gehen von ihnen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel aus, wenn bei einem normalen Gebrauch des fraglichen Erzeugnisses seine Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann. Es kann dann nicht als ein Erzeugnis eingestuft werden, das die physiologischen Funktionen wiederherstellen, bessern oder beeinflussen könnte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat demgemäß die Arzneimitteleigenschaft eines Knoblauchextrakt-Pulvers, das bei angabegemäßer Dosierung dieselbe Menge Allicin enthielt wie 7,4 g roher frischer Knoblauch, mit der Begründung verneint, die physiologischen Wirkungen des Pulvers könnten auch durch den Verzehr der entsprechenden Menge Knoblauch als Lebensmittel erzielt werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 66 - Knoblauchkapseln).