Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Altölannahme (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO)

OLG Bamberg, Hinweis gem. § 522 ZPO v. 21.07.11, 3 U 113/11

§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO ist auch im lnternethandel anwendbar. ...

§ 8 1 S. 2 AltölVO verlangt "leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs". Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Verbraucher die Hinweise tatsächlich liest und zur Kenntnis nimmt. Das wird auch in realen Verkaufsräumen häufig nicht der Fall sein. § 8 1 S. 2 AltölVO verlangt lediglich, dass die Hinweise leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sind, also vom Kunden ohne weiteres Zutun zur Kenntnis genommen werden können.

Für virtuelle Verkaufsräume gilt nichts anderes. Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufiq durchschritten werden muss.