Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Batteriegesetz

§ 17 Kennzeichnung

 

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.

(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.

(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.

(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten Vorgaben zu beachten.

(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.

OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 75

Es fehlt an der Erläuterung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne des § 17 Abs. 1 BatterieG, mit dem die angebotenen Batterien gekennzeichnet werden müssen. … Diese Falschinformation ist hier tatsächlich aber nicht geeignet, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der Verbraucher erhält die für seine Interessen wesentliche Information. Die bei dem unvollständigen Hinweis fehlende Information betrifft nicht den Kern des Verbraucherschutzes, sondern soll die Rückgabepflicht nur besonders anschaulich machen. … Der Annahme einer Bagatelle steht hier auch Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie nicht entgegen, nach dem die Verletzung von europarechtlichen Informationspflichten zugunsten des Verbrauchers immer als wesentlich anzusehen ist. Die Informationspflicht des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2006/66/EG verpflichtet lediglich den Handel allgemein zum Hinweis auf die Rückgabepflicht und die besondere Rückgabemöglichkeit an den Verkäufer im Rahmen des Versandhandels. Es soll durch geeignete Informationen sichergestellt werden, dass dem Verbraucher auch die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne erläutert wird. Insoweit bleibt es aber dem Landesgesetzgeber überlassen, diese Erläuterung auch in die Hinweispflichten aufzunehmen. Das Besondere ist, dass die Beklagte ihrer vollständigen Informationsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 S. 2 des BatterieG nach dem Willen des Gesetzgebers auch noch dadurch hätte nachkommen können, dass sie die erforderlichen Hinweise und damit auch die Erläuterung des Mülltonnensymbols schriftlich der Warensendung beifügen konnte. Die Vorabinformation war hier überhaupt nicht zwingend geboten, so dass in ihrem Fehlen auch keine Unterlassung wesentlicher Informationen gesehen werden kann.

§ 18 Hinweispflichten

 

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.

(3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.

(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.

OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 73

Die Verpflichtung aus § 18 BatterieG, die Verbraucher als künftige Käufer darauf hinzuweisen, dass eine Rückgabepflicht besteht und dass die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe an den Verkäufer gegeben ist, ist ähnlich einem Warnhinweis und ungeachtet des der Rückgabepflicht in der Hauptsache zugrunde liegenden abfallwirtschaftlichen Umweltschutzgedanken auch als eine Marktverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher anzusehen. Es kann insoweit kaum etwas anderes gelten als bei anderen Informationspflichten über besondere Rechte und Möglichkeiten der Verbraucher, die alle Händler zu erfüllen haben. Das gilt umso mehr, wenn diese Hinweispflichten wie hier angesichts der Richtlinie 2006/66/EG eine europarechtliche Grundlage haben.

OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 74

Es verstößt gegen § 18 BatterieG, wenn in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Rückgabepflicht und die alternative Rückgabemöglichkeit an den Verkäufer auf die früher geltende Batterieverordnung verwiesen wird. Der erforderliche Hinweis muss nicht nur gut sichtbar und gut lesbar sein, sondern auch vollständig und richtig. Das ist er sicher nicht, wenn nicht auf die gültige gesetzliche Regelung, sondern auf veraltete und damit falsche Vorschriften verwiesen wird, mit denen der Verbraucher nichts mehr anfangen kann.