Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Elektrogeräte

1. Elektrogesetz

a. Gesetzestext

b. Marktverhaltensregelung

c. Verantwortlicher

d. Kennzeichnung

e. Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung

f. Anderweitige Angabe der Informationen

g. Bagatelle?

2. Elektrostoffverordnung

a. CE-Kennzeichnung

b. Name/Marke und Anschrift des Herstellers?

c. Verantwortlicher

3. EMVG (Elektromagnetische Verträglichkeits-Gesetz)

4. VO (EU) 2017/1369

Gesetzestext

Das Elektrogesetz wurde mit Wirkung zum 24.10.2015 geändert. Der vormalige § 6 Abs. 2, 3 ElektroG wurde auf den neuen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ElektroG aufgeteilt. Zur Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten nach § 6 Abs. 1 und 2 ElektroG siehe hier.

Der vormalige § 7 ElektroG wurde zu § 9 ElektroG. § 7 ElektroG- alt lautete:

§ 7 Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

Der neue § 9 ElektroG lautet:

§ 9 Kennzeichnung

(1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.

(2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

Soweit in früheren Urteilen auf § 7 Satz 1 ElektroG abgestellt wird, ist seit dem 24.10.2015 § 9 Abs. 1 ElektroG (neu) einschlägig, soweit auf § 7 Satz 1 ElektroG abgestellt wird, ist § 9 Abs. 2 ElektroG (neu) einschlägig.

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Marktverhaltensregelung

Zu § 9 Abs. 1 ElektroG (Identifikation des Herstellers und des Datums des Inverkehrbringens)

BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 15f - Kopfhörer-Kennzeichnung

Die Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG bezweckt nicht den Schutz von Verbraucherinteressen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer. Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemein- schaft zu verhindern.

Letzteres gilt auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nach der individuell fest- gestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen

Ebenso OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013, 13 U 84/13, II.3 (durch vorstehendes BGH-Urteil bestätigt); OLG Hamm, Urt. v. 3.4.2014, 4 U 25/14, Tz. 42; OLG Hamm, Urt. v. 14.8.2014, 4 U 46/14; OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 95; OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 75; anderer Ansicht OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.5.2014, I-15 U 69/14, Tz. 18, 21; OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 111f

Zu § 9 Abs. 2 ElektroG (durchgetrichene Mülltonne)

OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 83

§ 7 Satz 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Nürnberg 3 U 346/14 und OLG Karlsruhe 6 U 45/14).

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2021, 4 U 72/20, Tz. 117

Anderer Ansicht

OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 83

§ 7 S. 2 ElektroG, der die Verpflichtung enthält, Elektrogeräte mit einem Symbol nach Ablage II zum ElektroG („durchgestrichene Tonne“) zu kennzeichnen, ist keine Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG. ...

An dieser Sichtweise hält der Senat auch in Kenntnis der entgegenstehenden, Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 11. 6. 2014 (6 U 45/14), des OLG Nürnberg vom 13. 5. 2014 (3 U 346/14), des OLG Hamm vom 4. 9. 2014 und des OLG München vom 11. 9. 2014 (6 U 1363/14) fest. Diese Gerichte haben ihre abweichende Sicht damit begründet, dass sich der Hersteller eines nicht gekennzeichneten Geräts einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, weil der Käufer seiner Produkte davon ausgehe, er könne diese über den unsortierten Siedlungsabfall entsorgen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Reflexwirkung der allgemeinen umwelt- und abfallrechtlichen Zielsetzung der Norm, die nicht geeignet ist, die Annahme einer Marktverhaltensregel zu begründen.

Diese Entscheidung dürfte überholt sein. Der Gesetzgeber hat in das ElektroG in der Fassung vom 24.10.2015 in § 1 Satz 3 ausdrücklich aufgenommen:

"Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln."

Für § 9 als Marktverhaltensregelung zuletzt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.7.2019, 6 U 51/19

Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch aus Sicht des Senats, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGH GRUR 2010, 754, Rn. 21 - Golly Telly).

Es kommt hinzu, dass der  Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um den Satz 3 ergänzte: “Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.” Mit diesem Zusatz hat der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet. Zwar entbindet dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob die konkret in Rede stehende Bestimmung des ElektroG Interessen der Marktteilnehmer schützt. Der Marktbezug kann jedoch nicht allein unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden. Ausreichend ist, wenn die Bestimmung einen zumindest sekundären Wettbewerbsbezug aufweist. Bei § 9 II ElektroG ergibt sich der sekundäre Wettbewerbsbezug - wie oben dargelegt - daraus, dass der Verbraucher ein Interesse hat, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen kann.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2021, 4 U 72/20, Tz. 124 ff

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Verantwortlicher

Der Hersteller wird in § 3 Nr. 9 (vormals § 3 Abs. 11) ElektroG definiert:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder

bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,

c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d)  Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;

als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt

Danach ist für die Kennzeichnung primär verantwortlich, wer Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt oder konzipiert und herstellen lässt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, daneben auch der Bevollmächtigte

§ 3 Nr. 10 ElektroG

Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;

und der Importeur.

BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 18 - Kopfhörer-Kennzeichnung

Nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 Fall 1 ElektroG ist Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes auch derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 14.8.2014, 4 U 46/14, Tz. 69; OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013, 13 U 84/13

Verantwortlich war nach dem früheren Recht bei schuldhaftem Verhalten auch der Vertreiber.

§ 3 Nr. 11 ElektroG

Vertreiber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt

BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 18 - Kopfhörer-Kennzeichnung

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG (heute § 3 Nr. 11 ElektroG) gelten Vertreiber, das heißt Personen, die neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbieten (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG, heute § 3 Nr. 9 ElektroG a.E.), als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten.

Der Vertreiber ist aber nur verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Da der Wortlaut auf die Registrierung des Herstellers abstellt, soll es dem Vertreiber nicht verboten sein, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Geräte in den Verkehr zu bringen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 97).

OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 84

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 3 Rn. 73). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.

S.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 95

Ob die Beschränkung auf schuldhaftes Verhalten des Vertreibers auch nach dem 24.10.2015 gilt, als das neue ElektroG in Kraft getreten ist, ist zweifelhaft. Zwar wird der Vertreiber dem Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG a.E. nur bei schuldhaftem Verhalten gleichgestellt. § 7 ElektroG untersagt es aber dem Vertreiber als solchem, nicht registrierte Elektrogeräte in Verkehr zu bringen. Auch 9 ElektroG enthält keine Beschränkung auf den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.

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Kennzeichnung

Die Kennzeichnung kann am und muss nicht auf dem Gerät erfolgen.

BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 23 - Kopfhörer-Kennzeichnung

Die Kennzeichnungist nicht bereits deshalb als unzulässig, weil sie nicht auf, sondern lediglich an dem Produkt angebracht war. Nach § 7 Satz 3 ElektroG (heute § 9 Abs. 2 ElektroG) und der DIN EN 50419 Nr. 4.3 Unterabsatz 2 ist die Kennzeichnung (nur) auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Gerät aufzudrucken, sofern dies auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung grundsätzlich am Gerät anzubringen ist. Weitergehende Bestimmungen über die Stelle der Kennzeichnung enthält das Elektrogesetz nicht. Daraus folgt, dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf den Kopfhörern den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entspricht.

Die Kennzeichnung muss den Hersteller erkennen lassen. Die Angabe einer Marke ist nicht immer ausreichend.

OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 84

Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG (heute § 9 Abs. 1 ElektroG) verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Hersteller eindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 3 Rn. 18).

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Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung

OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013, 13 U 84/13, II.2.b.aa

Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann.

Der Begriff der Dauerhaftigkeit ist gesetzlich nicht näher definiert. Teilweise wird gefordert, dass die Kennzeichnung auch nach Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkten Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch nicht einfach zu entfernen sein darf und Aufkleber nach einer solchen Behandlung keine Wellen zeigen dürfen (so auch: DIN EN 50419 Nr. 4.2).

Unter Berücksichtigung sowohl des Gesetzeszweckes als auch -wortlauts ist jedoch weiter erforderlich, dass die Kennzeichnung auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist. Die Einfügung des Begriffs „dauerhaft“ in § 7 ElektroG (heute § 9 ElektroG) ist auf eine Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20. Januar 2005 zurückzuführen. Diese Empfehlung ist damit begründet, dass es für eine effektive Marktüberwachung erforderlich sei, dass die Kennzeichnung so langlebig ist, dass sie auch bei der Entsorgung der Geräte Bestand hat (BT-Drs. 15/4679, S. 7). Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität ist bereits in dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/96/EG betont, die durch das ElektroG umgesetzt wurde.

Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat. Sie muss deshalb - unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung - ein solches Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen, dass sie nicht durch einen einfachen Schnitt entfernbar ist (im Ergebnis ebenso: Bullinger/Fehling-Lückefett, ElektroG, § 7 Rdnr. 6).

Im Revisionsverfahren bestätigt durch BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 23 - Kopfhörer-Kennzeichnung

OLG Hamm, Urt. v. 14.8.2014, 4 U 46/14, Tz. 66

Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat (vgl. OLG Celle, a. a. O.).

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 76

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Anderweitige Angabe der Informationen

OLG Hamm, Urt. v. 14.8.2014, 4 U 46/14, Tz. 65

Wie sich im Umkehrschluss aus § 7 S. 3 ElektroG ergibt, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG (heute § 9 Abs. 1 ElektroG) nicht, dass sich die Kennzeichnung des Herstellers auf der Verpackung befindet.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 76

Zur Mülltonne

OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 82

Nach § 7 Satz 2 ElektroG (heute § 9 Abs. 2 ElektroG) müssen Geräte mit dem Symbol nach Anhang II zum ElektroG (Mülltonnen-Symbol) gekennzeichnet werden. Im Umkehrschluss folgt aus § 7 Satz 3 ElektroG, dass die Kennzeichnung grundsätzlich an oder auf dem Gerät selbst erfolgen muss. Nur wenn es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufzudrucken. Aus dem Anhang II zum ElektroG folgt, dass das Symbol dort, wo es angebracht ist, dauerhaft anzubringen ist.

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Bagatelle?

Für den Fall, dass in § 7 ElektroG eine Marktverhaltensregelungen gesehen wird, hält das OLG Düsseldorf einen Verstoß für eine Bagatelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.5.2014, I-15 69/14, Tz. 39, 41

Soweit § 7 S. 1 ElektroG (heute § 9 Abs. 2 ElektroG) … Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sein könnte, sind etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG „spürbar“ zu beeinträchtigen. ...

Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Verstoß ... gegen die Kennzeichnungspflicht in irgendeiner Weise auf die Interessen von Mitbewerbern auswirken kann. Die Berechnung der Abholverpflichtung nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge im Sinne von § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG wird nicht praktiziert. Dass Hersteller in Zukunft diese Berechnungsmethode wählen könnten ist unbeachtlich, weil es für eine solche Änderung keinen Anhaltspunkt gibt und die bloß theoretische Möglichkeit eine spürbare Beeinträchtigung nicht zu begründen vermag. Bei der somit allein maßgeblichen Berechnung nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG ist es hingegen ohne rechtliche Bedeutung, ob die Ware gekennzeichnet ist oder nicht, weil sich die Abholverpflichtungen der Hersteller allein nach der Registrierung und den mitgeteilten Mengen an neu in Verkehr gebrachten Geräten richten.

Anderer Ansicht

OLG Hamm, Urt. v. 14.8.2014, 4 U 46/14, Tz. 71

Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 S. 1 ElektroG (heute § 9 Abs. 1 ElektroG) dient nicht nur Belangen des Umweltschutzes, sondern soll auch Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen. Die Norm soll vermeiden, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde.

Zu § 9 Abs. 2 (durchgestrichene Mülltonne):

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.7.2019, 6 U 51/19

Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung ist … nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das fehlende Symbol geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Dem steht nicht entgegen, dass die Lampe online angeboten wurde und dabei die Bodenkennzeichnung möglicherweise ohnehin nicht zu sehen war. Jedenfalls nach Auslieferung kann die fälschliche Annahme, er könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. An der Spürbarkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil das Symbol stattdessen in der Gebrauchsanweisung angebracht ist. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. aufbewahren. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol unmittelbar auf dem Gerät anzubringen ist, nicht nur in Unterlagen.

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Elektrostoffverordnung

OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 101 ff

Die ElektroStoffV ist (unter anderem) auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des ProdSG erlassen worden (Präambel der ElektroStoffV, Spiegelstrich 2)....

Während das ProdSG für sämtliche Produkte gilt (§ 1 Abs. 1 ProdSG), gilt die ElektroStoffV nur für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 1 Abs. 1 ElektroStoffV).

... Wenn ein Produkt nicht den Anforderungen der ElektroStoffV genügt, greifen die in ihr enthaltenen Rechtsfolgen; für eine zusätzliche Anwendung des ProdSG besteht darüber hinaus dann kein sachlicher Grund.

CE-Kennzeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV)

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015, 6 U 218/14, Tz. 13

Bei der CE-Kennzeichnungspflicht nach § 12 ElektroStoffV handelt es sich um eine Regelung, die im Interesse der Abnehmer an einer zuverlässigen Information über die Produktsicherheit dazu bestimmt ist, das Verhalten der Anbieter auf dem Markt für Elektrogeräte zu regeln.

OLG Köln, Urt. v. 28.7.2017, 6 U 193/16, Tz. 18

Gemäß § 12 Abs. 2 ElektroStoffV und § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt / dem fertigen Elektrogerät oder seinem Typenschild / seiner Datenplakette angebracht werden; falls dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts / Elektrogeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Die CE-Kennzeichnung hätte hier auf der LED-Lampe selbst angebracht werden können, zusätzlich zu den bereits auf dem Lampenkörper in weißer Farbe aufgedruckten anderen Hinweisen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, 104

Die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 ElektroStoffV betrifft den Hersteller, weil sie nach der Definition des § 2 Nr. 14 ElektroStoffV die Erklärung des Herstellers verkörpert, dass das Gerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die ihre Anbringung vorschreiben. Ob diese Anbringung zu Recht erfolgt ist, hat der Vertreiber nach § 8 Abs. 1 ElektroStoffV nicht zu prüfen. Seine Prüfungspflicht erstreckt sich lediglich darauf, ob das Gerät die CE-Kennzeichnung trägt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015, 6 U 218/14, Tz. 9

Diese Pflicht, vor Bereitstellung eines Elektrogeräts das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung zu überprüfen (§ 8 Abs. 1 2 Nr. 1 ElektroStoffV), besteht für den Vertreiber uneingeschränkt, d.h. insbesondere unabhängig von dem besonderen Sorgfaltsmaßstab, den Satz 1 der Regelung allgemein für die Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 ElektroStoffV aufstellt. ... Da für einen Vertreiber naturgemäß nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die von ihm bereitgestellten Geräte die Höchstgrenzen des § 3 ElektroStoffV einhalten, erlegt § 8 Abs. 1 ElektroStoffV den Vertreibern grundsätzlich nur eine eingeschränkte, nämlich an der erforderlichen Sorgfalt orientierte Prüfungspflicht auf; ähnliche Erwägungen gelten für weitere in § 3 ElektroStoffV enthaltene Anforderungen. Demgegenüber heißt es in § 8 Abs. 2 ElektroStoffV, der Vertreiber habe „insbesondere“ zu prüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden (Nr. 1) sowie die Kennzeichnungspflichten über den Hersteller bzw. Importeur erfüllt sind (Nr. 2). Da sich die Erfüllung dieser Kennzeichnungspflichten ohne weiteres kontrollieren lässt, können die Regelungen in Satz 1 und Satz 2 des § 8 Abs. 1 ElektroStoffV in ihrem Gesamtzusammenhang nur dahin ausgelegt werden, dass der Vertreiber zwar grundsätzlich die Einhaltung der verschiedenen Vorgaben des § 3 ElektroStoffV nur mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen hat, dass zu diesen Sorgfaltspflichten jedoch in jedem Fall gehört, insbesondere das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung zu überprüfen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015, 6 U 218/14, Tz. 12

Da Kennzeichnungspflichten nach der ElektroStoffV der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.11.2011 dienen und daher ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ist die Verletzung der CE-Kennzeichnungspflicht als Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 4 UWG einzustufen, ohne dass insoweit noch ein weiteres Spürbarkeitserfordernis geprüft werden müsste (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Rdz. 57 zu § 5a UWG).

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015, 6 U 218/14, Tz. 10

Aus dem Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 8 Abs. 1 2 Nr. 1 ElektroStoffV ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1  Nr. 1 ProdSG zugleich das auch sie als Händlerin treffende Verbot, das fehlerhaft gekennzeichnete Produkt anzubieten und zu vertreiben. Nach dieser Regelung darf ein Produkt, das einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Da die ElektroStoffV auf Grund des § 8 ProdSG ergangen ist, führt die Verletzung der darin vorgesehenen Kennzeichnungspflichten zu dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG geregelten Bereitstellungsverbot.

Zum Umfang der Kontrollpflicht des Vertreibers:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, 104

Wie das überreichte Musterstück dieses Kopfhörers zeigt, ist die Verpackung mit dem CE-Zeichen versehen. Dem Beklagten kann nicht zur Last gelegt werden, er habe vor dem Inverkehrbringen des Kopfhörers im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV prüfen müssen, ob für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung nach § 11 ElektroStoffV existiert (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.6.2015, 4 U 18/15). Zum einen bescheinigt die Konformitätserklärung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroStoffV nur, dass die in § 3 Abs.1 ElektroStoffV angegebenen vorbezeichneten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder in § 3 Abs. 2 Satz 2 ElektroStoffV genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde; letztere erwähnen aber die CE-Kennzeichnung ebenso wenig  wie das dort in Bezug genommene Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, Seite 82).

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Name/Marke und Anschrift des Herstellers

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 85

Die Kontroll- und Eingreifpflicht des Vertreibers nach §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 ElektroStoffV i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 79ff

Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (nachfolgend ElektroStoffV) beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 b) und e) und Nr. 2 ProdSG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG darf ein Produkt, das einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt. ...

... Der Sorgfaltspflichtverletzung der Verfügungsbeklagten steht nicht entgegen, dass auf der Verpackung Namen und Anschrift der Herstellerin angegeben sind. Entsprechende Angaben auf der Verpackung oder in dem Gerät beigefügten Unterlagen reichen zwar nach § 5 Abs. 2 S. 2 ElektroStoffV aus, wenn sie auf dem Elektro- oder Elektronikgerät wegen dessen Größe oder Art nicht möglich sind. Der Verordnungsgeber hat diese Alternativen jedoch bewusst auf Ausnahmefälle begrenzt, da – insbesondere bei Billigprodukten – die Verpackung und beigefügte Unterlagen häufig kurz nach dem Erwerb entsorgt werden und dann die nach der gesetzlichen Intention gerade zu vermeidende Gefahr besteht, dass der Verbraucher mangels entsprechender Angaben auf dem Gerät den Hersteller weder identifizieren noch diesen kontaktieren kann.

Bei der Größe eines Bügelkopfhörers

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 83

Bei einem Bügelkopfhörer kann z. B. Name und Anschrift der Herstellerin in das Textilmaterial eingewebt oder ein Waschlabel auf der Innenseite des Kopfhörerbügels eingenäht werden können. In Anbetracht der Größe des Kopfhörers, die sich aus dem zur Akte gereichten Muster ergibt und der Verfügungsbeklagten aus dem eigenen Vertrieb bekannt ist, wären diese Angaben auch in gut lesbarer Größe möglich gewesen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 90

Die Spürbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden und wenn Verstöße gegen Normen vorliegen, die dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher dienen.

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Verantwortlicher

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 79ff

Der Hersteller muss nach der ElektroStoffV u. a. sicherstellen, dass sein Name und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind, § 5 Abs. 2 S. 1 ElektroStoffV. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 7 Abs. 5 S. 1 ElektroStoffV den Importeur. ... Der Vertreiber hat seinerseits gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 ElektroStoffV mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob der Hersteller oder der Importeur ihre Kennzeichnungspflicht erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, darf er wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es besteht mithin auch für den Händler ein Vertriebsverbot für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht nach den Vorgaben der ElektrostoffV gekennzeichnet sind. ...

Die Verpflichtung trifft nicht denjenigen, der lediglich ein Elektrogerät vertreibt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, 102f

Die geltend gemachte Verpflichtung, sicherzustellen, dass der Name des Herstellers, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Gerät oder ggfs. auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben sind, trifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung lediglich den Hersteller, und als solchen definiert § 2 Nr. 5 ElektroStoffV grundsätzlich übereinstimmend mit dem ProdSG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. ...

Ein Vertreiber hat nach § 8 Abs. 1 ElektroG vor der Bereitstellung des Gerätes lediglich mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Gerät die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt, insbesondere hat er u.a. zu prüfen, ob der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Abs.1 und 2 ElektroStoffV erfüllt hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ElektroStoffV darf der Vertreiber ein Elektrogerät nur dann nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Gerät nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllt. § 3 Abs. 1 ElektroG umfasst jedoch lediglich das Überschreiten der zulässigen Höchstkonzentrationen bestimmter gefährlicher Stoffe, nämlich 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl oder polybromierte Diphenylether je homogenen Werkstoff oder 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

OLG Köln, Urt. v. 28.7.2017, 6 U 193/16, Tz. 23, 25

Der Hersteller ist gemäß § 4 Abs. 2 ElektroStoffV verpflichtet, die in § 3 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Verfahrensschritte - u.a. betreffend die CE-Kennzeichnung - durchzuführen. … Den Händler/Vertreiber treffen nach § 8 ElektroStoffV zwar bestimmte Prüfpflichten, insbesondere ob das Elektrogerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist, ein Verkaufsverbot greift nach der Systematik des Gesetzes jedoch gerade nicht. So muss der Vertreiber gemäß § 8 Abs. 1 ElektroStoffV, bevor er ein Elektrogerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt. Er hat dabei insbesondere zu prüfen, ob das Gerät mit der CE Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektrogerät nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV – d.h. bezüglich der Schadstoffhöchstkonzentrationen - erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, § 8 Abs. 1 Satz 3 ElektroStoffV. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät nicht die Anforderungen des § 3 ElektroStoffV erfüllt – d.h. auch bezüglich der CE-Kennzeichnung –, muss der Vertreiber dagegen lediglich sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls das Elektrogerät zurücknehmen oder zurückrufen. Mithin darf ein fehlerhaft CE-gekennzeichnetes Elektrogerät zuvor vom Händler/Vertreiber durchaus in den Verkehr gebracht werden. ...

Soweit es nach § 7 Abs. 2 ProdSG verboten ist, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl die ElektroStoffV (als Rechtsvorschrift nach § 8 Abs. 1 ProdSG) ihre Anbringung vorschriebt, richtet sich dieses Verbot in erster Linie an den Hersteller, der allein gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 ProdSG, §§ 3, 4 12 ElektroStoffV, Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die CE-Kennzeichnung vorzunehmen hat, und jedenfalls nicht auch an den Händler, dessen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG – abschließend  (s. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, 2 U 3/15, Tz. 68) – geregelt sind. Der Händler hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden; er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seine Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Die in § 6 Abs. 5 ProdSG vorgesehene - spezielle - Einschränkung der (Prüf-)Pflicht des Händlers in objektiver und subjektiver Hinsicht („… dazu beizutragen … weiß oder … wissen muss …“), die in Einklang steht mit der eingeschränkten Prüfpflicht nach § 8 ElektroStoffV, verbietet eine Anwendung der – generellen – Regelung in § 3 Abs. 2 ProdSG auf den Händler, auch wenn der Wortlaut des § 7 Abs. 2 ProdSG („…Produkt … bereitzustellen“) ausgehend von den Definitionen in § 2 Nr. 4 und Nr. 12 ProdSG eine solche Auslegung zuließe. Ob/inwieweit die Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 ProdSG neben dem Hersteller auch auf den Importeur und/oder Bevollmächtigten treffen, kann dahinstehen.

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EMVG (Elektromagnetische Verträglichkeits-Gesetz)

OLG Schleswig, Urt. v. 15.07.2021, 6 U 17/21, II.1.b

In einem etwaigen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG liegt jedoch kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG. Die Vorschrift ist keine Marktverhaltensregelung. ...

Die Zielsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG erschließt sich aus dem Ziel des EMVG insgesamt und der in dem Gesetz getroffenen Regelungen zur effektiven Durchsetzung dieses Ziels. Das EMVG dient in Umsetzung der Richtlinie RL 2014/30/EU der elektromagnetischen Verträglichkeit der Vielzahl alltäglich genutzter Geräte, die gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden müssen (s. nur Überschrift und Erwägungsgründe 4 und 15 und Art. 1 der Richtlinie sowie § 1 Abs. 1 EMVG). Zur Gewährleistung elektromagnetischer Verträglichkeit der Geräte müssen diese entsprechend konstruiert werden (Erwägungsgrund 14). Es muss überwacht werden, dass die Geräte die gebotenen Vorgaben zum Schutz vor Störungen auch einhalten. Vollständige Angaben zu denjenigen, die ein Gerät in Verkehr bringen, sollen die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Gerätes über die gesamte Lieferkette hinweg erleichtern. Dadurch können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden (Erwägungsgründe 21 und 25). National ist geregelt, dass die Bundesnetzagentur als Überwachungsbehörde im Verdachtsfall die elektromagnetische Verträglichkeit eines Geräts nachzuprüfen hat. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie die für den Vertrieb des Geräts Verantwortlichen zu geeigneten Maßnahmen aufzufordern (§ 23 EMVG). Der Umsetzung dieser Überwachungspflicht dienen die in § 9 Abs. 1 und 2 EMVG geregelten Kennzeichnungspflichten. Mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass Geräte zweifelsfrei identifiziert und ggf. unverzüglich zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden können (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Durch die Angabe der Herstellerinformation nach Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann (ebd. S. 39).

OLG Schleswig, Urt. v. 15.07.2021, 6 U 17/21, II.3.a

§ 19 Abs. 3 EMVG ist eine Marktverhaltensregelung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gerätes wesentlich von einer geeigneten Gebrauchsanleitung sowie konkreten Informationen zur Montage, Installation, Wartung oder dem Betrieb des Geräts abhängig. § 9 Abs. 3 EMVG in Verbindung mit § 19 verpflichtet daher den Hersteller, diese Information dem Gerät beizufügen (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz mit dieser Zweckbestimmung unmittelbar dem Interesse der Verbraucher dient.

Nach § 19 Abs. 3 EMVG, mit dem der nationale Gesetzgeber Art. 18 der RL 2014/30/EU (BT-Drucks. 240/16 S. 47) und Art. 7 Abs. 7 ebd. umgesetzt hat, ist jedem Gerät eine Betriebsanleitung mit allen zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Informationen beizufügen. Die Anleitung muss bei nichtgewerblichen Nutzern deutschsprachig sein. Dem genügte jedenfalls die Handhabung der Beklagten zur Zeit des Testkaufs nicht. Die Beklagte hatte nur eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung auf ihrer Internetseite zum Download bereitgehalten und hierauf am Ende der Artikelbeschreibung mit dem Hinweis "Download Gebrauchsanweisung" aufmerksam gemacht. Ein Hinweis fand sich hingegen weder in der Bestellbestätigung oder Rechnung noch in sonstigen der Bestellung oder dem Produkt beigelegten Unterlagen.

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VO (EU) 2017/1369

VO (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung

EuGH, Urt. v. 5.10.2023, C-761/22

1. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 ist dahin auszulegen, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts verpflichtet sind, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell auf dessen Energieeffizienzklasse und auf das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30 erlassenen delegierten Rechtsakts und nicht eines auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist.

2. Sieht dieser delegierte Rechtsakt nicht vor, in welcher Weise die Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis vornehmen müssen, und ist für die betreffende Produktgruppe noch kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassen worden, müssen sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in gleicher Weise hinweisen wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung angesichts von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

3. Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen sich die Lieferanten und Händler jedenfalls für eine äquivalente Gestaltung entscheiden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers sowie den aus der Verordnung 2017/1369 resultierenden Erfordernissen der Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.7.2022, 2 U 9/22, I.1.b.bb (MD 2022, 1051)

Richtigerweise ergibt sich die Verpflichtung, in der Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1369 (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2021, 20 O 149/20). Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 3.2.2022, 4 O 89/20), auf die sich die Beklagte beruft, vermag nicht zu überzeugen. ...

Fehlt es im delegierten Rechtsakt an einschlägigen Festlegungen in Bezug auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen, betrifft dies nur die Frage, "wie" das Spektrum im Werbematerial anzugeben ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. j VO (EU) 2017/1369), nicht dagegen, "ob" überhaupt eine solche Angabe zu erfolgen hat. Letzteres ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1369. Enthalten die delegierten Rechtsakte mithin die nötigen Angaben zur Darstellung des Spektrums nicht, führt dies nur insoweit zu einer Unklarheit, als dann nicht detailliert geregelt ist, wie die Angaben zu erfolgen haben. Die Folge hiervon ist, dass den Händlern bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte ein gewisser Spielraum für die Art der Darstellung zusteht (vgl. Fröhlisch /Löwer, CR, 2021, 171 Rn. 20) und die Antwort auf die Frage, in welcher Form die Information über das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu erfolgen hat, unmittelbar aus der VO (EU) 2017/1369 herausgegeben werden muss. Insoweit sollte mit Blick auf Erwägungsgrund 14 eine Angabe in Textform ausreichend sein (vgl. auch dazu Fröhlisch/Löwer, CR 2018, 307).

Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, ein solcher Spielraum des Händlers laufe dem sich aus Erwägungsgrund 10 ergebenden Ziel der Verordnung zuwider, dem Kunden vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, verkennt, dass ein Aussetzen der Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen bis zum Inkrafttreten neuer, nähere Anforderungen regelnder delegierter Rechtsakte dem übergeordneten Gesichtspunkt, durch die Verordnung einen Beitrag zur Energieeffizienz zu leisten, nicht ausreichend Rechnung trägt.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.7.2022, 2 U 9/22, I.1.b.cc (MD 2022, 1051)

Werden Pflichtangaben nicht direkt bei dem beworbenen Produkt erteilt, muss auf diese durch einen in räumlicher Nähe zu dem Produkt angebrachten Hinweis, der als Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist, aufmerksam gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 181/14 – Energieeffizienzklasse I; ders., Urt. v. 6.4.2017, I ZR 159/16 – Energieeffizienzklasse II).

Anderer Ansicht war zuvor OLG Hamm, Urt. v. 3.2.2022, 4 U 89/20, Tz. 48 ffOLG Hamm, Beschl. v. 5.9.2022, 4 U 71/21

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