Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(2) Produktbezogene Informationspflichten

S.a. Kennzeichnungen

Produktbezogene Informationspflichten dienen meist dem Schutz der Verbraucher im Umgang mit Produkten oder sollen ihm eine Grundlage für eine infomierte Entscheidung bieten. Dazu gehören bspw. Warnhinweise über Gefahren im Umgang mit einem Produkt ebenso wie Angaben über Zutaten bei Lebensmitteln oder Inhaltsstoffe bei Arzneimittel oder Kosmetika.

Die gesetzlichen Bestimmungen über produktbezogene Informationspflichten sind vielfältig. Im Online-Kommentar werden sie ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt. Für weitere Details wird empfohlen, zusätzlich einen Printkommentar zum UWG heranzuziehen.

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 23.8.2013, 6 U 41/13, Tz. 13[/tooltip]

Produktkennzeichnungsvorschriften dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.118).

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 23.8.2013, 6 U 41/13, Tz. 14[/tooltip]

Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10, Tz. 25 - Neue Personenkraftwagen; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.58a). Die Richtlinie 2000/13/EG wird zwar nicht im Anhang II der UGP-Richtlinie aufgeführt; die dort enthaltene Liste der als wesentlich geltenden Informationspflichten ist aber ausdrücklich nicht erschöpfend (Art. 7 Abs. 5 UGP-RL).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2014, I-20 U 188/13, Tz. 14

Die Vorschriften, die eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rdnr. 11.118 m.w.N.). Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht entgegen, da sie nach ihrem Art. III (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie) Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (vgl. BGH GRUR 2009, 984 (988) – Festbetragsfestsetzung). Dementsprechend ist nach der Richtlinie 2005/29/EG die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von  Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln (vgl. BGH GRUR 2013, 945 – Tribenuronmethyl).