Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(1) Richtlinienkonformität

BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 66/09, Tz. 15 – Gallardo Spyder

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen solche nationalen Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.4.2011, 11 U 5/11 (Kart)

Die UGP-Richtlinie kennt keinen dem § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist daher nach der jeweiligen Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Soweit es sich um Informationspflichten handelt, die durch das nationale Recht vorgegeben werden, vermag deren Verletzung die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG dann zu begründen, wenn sie ihre Grundlage im Unionsrecht haben. § 4 Nr. 11 UWG bleibt in diesen Fällen anwendbar, weil sich deutsches und europäisches Recht decken. ...

Informationspflichten, die sich auf die „kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing“ beziehen, sind durch Art. 7 Abs. 5 UGP-RL in den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 und 2 UGP-Richtlinie einbezogen. Dies bedeutet aber, dass – übertragen auf die Ebene des UWG – in solchen Fällen neben § 4 Nr. 11 UWG zugleich § 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 UWG anwendbar ist. Um den Vorrang der Wertungen der UGP-Richtlinie zu gewährleisten, darf die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG zu keinen anderen Ergebnissen führen als die des § 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 UWG. Es sind daher dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie für die Irreführung durch Unterlassen gelten. § 5 a Abs. 4 UWG erweitert den Anwendungsbereich des § 5 a UWG auf alle auf Gemeinschaftsrecht basierenden Bestimmungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing.