Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Informationspflichten

Es gibt vielfältige Informationspflichten. Sie betreffen Informationen über einen Anbieter, z. B. im Fernabsatz, in vielen Fällen aber auch über bestimmte Produkte (z. B. über Zutaten bei Lebensmitteln oder Wirkstoffe bei Arzneimittel oder bestimmte Gefahren im Umgang mit Geräten etc. etc.).

Häufig führt eine Verletzung der Informationspflichten zu einem Verstoß gegen das UWG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationspflichten dem Schutz von Verbrauchern dienen.

Die Menge der Informationspflichten ist unüberschaubar. Im Rahmen der vorliegenden Darstellung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs kann deshalb nur auf ausgewählte Informationspflichten, die in jüngerer Zeit die Rechtsprechung beschäftigt haben oder die von besonderer prakischer Relevanz sind, eingegangen werden. Die Liste wird ständig vervollständigt.

Neben der Frage, ob und welche Informationen in einer Werbung erteilt werden müssen, stellt sich in Rechtstreitigkeiten auch immer wieder die Problematik, an welcher Stelle der Werbung oder einer mehrstufigen Produktdarstellung die Informationen erteilt werden müssen. Diese Frage beurteilt sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung, so dass sie sich nicht pauschal beurteilen lässt. Sofern ein Verweis auf anderweitige Angaben möglich ist, reicht im Internet jedenfalls in der Regel ein Link auf weitergehende Informationen zum Produkt.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.6.2016, 4 U 111/15, II.2

Bezeichnungen wie „Mehr zum Artikel“ (hier), oder „Details“, oder „Produktinformation“ oder auch nur „mehr“ haben sich - wie den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist - im Internet als Begriffe für Links durchgesetzt, die dem durchschnittlichen Nutzer bekannt sind und ihn deshalb deren Bedeutung leicht erkennen lassen (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Sie verdeutlichen unmissverständlich dass der interessierte Kunde unter dem Link nähere Angaben insbesondere auch zu den technischen Daten eines Produktes finden kann, wozu die Energieeffizienzklasse zählt.

Siehe auch

Voraussetzung: Verankerung im europäischen Recht

Ein Verstoß gegen § 3a UWG liegt nur vor, wenn die Informationspflicht eine Grundlage im europäischen Recht hat.

BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 66/09, Tz. 15 – Gallardo Spyder

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen solche nationalen Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben.

Siehe hierzu Näheres unter Richtlinienkonformität

Verwirrung durch Information

OLG Köln, Urt. v. 26.2.2021, 6 U 85/20, Tz. 28 f

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Angaben auf dem PIB eher zur Verwirrung als zur Transparenz beitragen, richtet sich dieser Vorwurf nicht gegen das Prinzip standardisierter Information, sondern gegen die konkrete Ausgestaltung des PIB. Die Aufgabe, dieses PIB anzupassen oder zu ändern, kommt schon nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung allerdings nicht den Gerichten, sondern dem Normgeber oder der normausführenden Regulierungsbehörde zu.

Immer dann, wenn der Gesetzgeber Informationsgebote vorgibt, besteht das Risiko, dass diese Informationsgebote auch Fehlsteuerungen enthalten. Würde eine Lebensmittelampel ein fettarmes, aber zuckerreiches Produkt mit einem grünen Farbton kennzeichnen, weil eben nur der hohe Fettanteil zu einer Rotfärbung führt, läge auch eine in Kauf genommene Irreführung über den Zuckeranteil vor. Das Beispiel zeigt, dass Informationsgebote ein Steuerungsinstrument mit begrenzter Reichweite sind, ohne dass deswegen solche Signalinformationen von vornherein ungeeignet sind, um den (dann jedoch auch beschränkten) Zweck zu erreichen.