Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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4. Umfang der Information

Der Umfang der Information hängt einerseits von dem Medium und seinen Informationsmöglichkeiten und Schranken und andererseits davon ab, ob eine Teilnahme am Gewinnspiel ohne weiteres möglich ist oder weitere Zwischenschritte, z.B. die Besorgung einer Teilnahmekarte, voraussetzt. In jedem Fall müssen dem Interessenten vor der Teilnahme am Gewinnspiel sämtliche relevanten Teilnahmebedingungen mitgeteilt werden.

BGH, Urt. v. 10.1.2008, ZR 196/05 – Urlaubsgewinnspiel

Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres – etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte – an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen

BGH, Urt. v. 9.7.2009, I ZR 64/07, Tz. 15 – FIFA-WM-Gewinnspiel

Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. In deutlich höherem Maße als Printmedien ist das Fernsehen ein "flüchtiges" Medium, bei dem - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich eine erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen, etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6IwgaOZ5t