Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Zentrum / Zentrale / Center

Zentrale

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.8.2012, 4 U 35/12 - Taxizentrale

Bei einer „Zentrale“ handelt es sich nach herkömmlichem wie heutigem Verständnis um einen (verhältnismäßig) kapitalkräftigen Großbetrieb, der innerhalb eines größeren oder kleineren räumlichen Bereichs die Handelsbeziehungen einer bestimmten Branche ganz oder doch überwiegend zusammenfasst und als Verkehrsmittelpunkt des einschlägigen Marktes in Betracht kommt. Im Fall des Dienstleistungsunternehmens kommt ein organisatorischer Aspekt hinzu: Hier erwartet der Kunde von der Zentrale, dass sie aufgrund ihrer Größe in der Lage ist, die angebotenen Dienste auf Nachfrage innerhalb ihres Gebietes unschwer zu koordinieren.

Zentrum

BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 17 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

Eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „Zentrum“ scheidet aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen hat. Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen ist.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2023, 6 U 4/23, II.1.b

Die Begriffe „Zentrale“, „Zentrum“ und „Center“ wurden nach ihrem ursprünglichen Sinn als ein Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens verstanden (BGH GRUR 1977, 503, 504 - Datenzentrale). Der Verkehr erwartete hiernach einen kapitalkräftigen Großbetrieb, der innerhalb eines größeren oder kleineren räumlichen Bezirks die Handelsbeziehungen einer bestimmten Branche ganz oder doch überwiegend zusammenfasst und als Verkehrsmittelpunkt des einschlägigen Marktes in Betracht kommt. Nach der früheren Rspr. war es nicht nötig, dass ein als „Centrale“ oder „Center“ werbendes Unternehmen auch über sämtliche Mitbewerber in Größe und Bedeutung herausragt, vielmehr genügte es, dass es deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragt und daher Käuferwünsche bevorzugt befriedigen kann (OLG Stuttgart WRP 1986, 242, 243). ...

... Ob sich ein ähnlicher Bedeutungswandel wie für den Begriff „Center“ (s.u.) für die Bezeichnungen „Zentrale“ und „Zentrum“ im selben Umfang feststellen, lässt (vgl.: Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rnr. 4.48-4.52), ist zweifelhaft. „Zentrale“ weist bei einem Dienstleistungsunternehmen beispielsweise meist nicht nur auf die Organisation (z.B. Autozentrale), sondern auch auf Größe und Bedeutung des Unternehmens hin (BGH GRUR 1977, 503, 504 - Datenzentrale). So wäre die Bezeichnung „Wettbewerbszentrale“ für einen Wettbewerbsverein, der nur über wenige Mitglieder aus einer Branche verfügt, irreführend. Auch der Begriff „Zentrum“ wird vom Verkehr noch weitgehend im Wortsinn verstanden. Ein „Einkaufszentrum“ muss aus einer Reihe von Geschäften bestehen, so dass sich dem Käufer insgesamt ein breites Sortiment bietet. Von einem „Handelszentrum“ erwartet der Verkehr eine zentrale Zusammenfassung nahezu aller Waren des täglichen Bedarfs, wie es in ähnlicher Weise bei einem großen Kaufhaus oder einem Verbrauchermarkt vor den Toren einer Stadt üblich ist (OLG Düsseldorf WRP 1982, 224). Unter einem „Rechenzentrum“ versteht der Verkehr nach wie vor eine Institution, die entweder bei einem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten übernimmt oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für andere Betriebe zu deren Entlastung im Rahmen eines Outsourcing durchführt. Die Bezeichnung „Bildungszentrum“ für EDV-Lehrgänge und Schulungen wird nach wie vor von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass es sich bei dem Veranstalter um ein Unternehmen handelt, das über den Durchschnitt gleichartiger Unternehmen hinausragt (OLG Koblenz WRP 1990, 125). Der Senat (WRP 2017, 1499) hat Ähnliches für ein „Hörzentrum“ angenommen.

OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023, 13 U 26/23

Zwar wird der Begriff „Zentrum“ nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 im Grundsatz noch als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 104/10 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, Rn. 17, juris). Bei der Bewertung ist jedoch auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen (aaO). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die werbliche Darstellung vermittelt (aaO, Rn. 16). Der Kontext kann den Begriff des Zentrums relativieren (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 4.51).

Im Streitfall erhält die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in den maßgeblichen konkreten Verletzungsformen ihr spezielles Gepräge durch den hergestellten Bezug zu den beiden Leistungsbereichen eines Augenoptikers und eines Hörakustikers („Zentrum fürs Hören und Sehen“, „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * […]“). Die Bezeichnung „Zentrum“ steht unter anderem auch für eine Zusammenfassung einzelner Teileinheiten (https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrum). Deshalb ist es aus Sicht der angesprochenen Verbraucher naheliegend, dass die Verwendung des Wortes „Zentrum“ in dem konkreten Kontext darauf abstellt, dass in dem Geschäft des Beklagten Leistungen der beiden selbständigen Bereiche „Brillen“ und „Hörgeräte“ angeboten werden. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die angesprochenen Verbraucher von vornherein nicht erwarten, dass die Geschäfte von Optikern und Hörakustikern - zumal in einer kleineren Stadt wie P. - besondere Größenunterschiede aufweisen. Hierin unterscheiden sich Optiker und Hörakustiker deutlich von anderen Geschäftsbereichen, bei denen - wie etwa bei Buchhändlern oder Bekleidungsgeschäften - Geschäfte ganz unterschiedlicher Größen - bis hin zu Kaufhäusern - existieren. Im Ergebnis ist es daher aus Sicht der angesprochenen Verbraucher fernliegend, dass hier mit der Verwendung des Wortes „Zentrum“ irgendeine Spitzenstellung beansprucht werden soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass das Wort verwendet wird, weil es sich um die Zusammenfassung eines Augenoptiker- und eines Hörakustikergeschäfts handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bedeutung des Wortes „Zentrum“ zusätzlich in letzter Zeit - wie bereits das Wort „Center“ - eine Abschwächung erfahren hat (vgl. für den medizinischen Bereich: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 BvR 1209/11).

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, 2 U 64/12 (= WRP 2013. 525)

Bei der Beurteilung der angegriffenen Bezeichnung ist davon auszugehen, dass der Begriff “Zentrum” nach seinem ursprünglichen Sinn einen Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens darstellt und dass ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff “Center” vollzogen hat, vielmehr der Begriff “Zentrum” im Grundsatz immer noch als Charakterisierung für ein Unternehmen von einer besonderen Bedeutung und Größe verstanden wird (so BGH GRUR 2012, 942 Rn. 17 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum); es handelt sich also um eine mittelbare Größenbehauptung (Fezer-Peifer, UWG, § 5 Rn. 390 für den insoweit vergleichbaren Begriff “Zentrale”). Grundsätzlich weist also die Bezeichnung “Zentrum” nach wie vor auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens hin (OLG München GRUR-RR 2005, 59; OLG Köln, Urt. v. 16.11.2007, 6 U 71/07, Rn. 15).

Eine besondere Größe und Bedeutung verlangt dabei in der Regel, dass das beworbene Unternehmen deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragt (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 5.44; BGH GRUR 1977, 503, 504 – Datenzentrale für den Begriff “Zentrale”).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 2005, 683, in welcher … verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung geäußert wurden, die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als “Zentrum für Kleinmedizin (Ortsangabe)” berge die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ist bei der Betrachtung des Verkehrsverständnisses des Begriffs “Zentrum” immer auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen (BGH GRUR 2012, 942 Rn. 17 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum); insbesondere kann der Kontext den Begriff des Zentrums relativieren (Köhler/Bornkamm,UWG, § 5 UWG, Rn. 5.47). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf eine große Tierarztpraxis mit zwei Tierärzten.  … Wird neben der Branchenangabe und dem Wort “Zentrum” wie vorliegend auch noch ein geografischer Zusatz verwendet, kann dies vom Verkehr als Hinweis auf die Alleinstellung oder zumindest Vorrangstellung des Unternehmens für den angegebenen geografischen Bereich verstanden werden. Dies muss aber nicht so sein; insbesondere für eine in einem Firmennamen als nachgestellten Zusatz verwendete Ortsangabe gilt nicht die Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass der Verkehr dies regelmäßig i. S. einer Spitzenstellungs- oder sogar Alleinstellungsbehauptung und nicht nur als Ausdruck der Ortsbezogenheit versteht (BGH GRUR 1990, 52, 53 – Ortsbezeichnung).

Zum Zentrum im medizinischen Bereich

BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 19 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ annehmen, die von der Beklagten eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der Beklagten genannten Gebiet.

ABER zuletzt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2023, 6 U 4/23, II.1.b

Jedenfalls für den medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ indes nicht auf eine besondere Größe hin.

Allerdings hat der BGH (im Jahr 2012) die Bezeichnung „Neurologisches/Vaskuläres Zentrum“ für eine mit einem Internisten als „Chefarzt“ besetzte Unterabteilung eines Krankenhauses als irreführend beanstandet, weil die fragliche Unterabteilung erkennbar nicht über eine über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem fraglichen Gebiet verfügte (BGH GRUR 2012, 942 Rn. 19 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). Die Verwendung des Wortes „Zentrum“ deute ... darauf hin, dass die Leistungen der fraglichen Unterabteilung über das Leistungsangebot eines von den Krankenkassen zugelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen (BGH GRUR 2012, 942 Rn. 20 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).

Indes haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen seither geändert. Nach § 95 I 1 SGB V erfordert ein Medizinisches Versorgungszentrum keine bestimmte Größe. Auch ist das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation 2015 entfallen. Der einzige Unterschied zu einer Berufsausübungsgemeinschaft besteht darin, dass nicht der einzelne Arzt, sondern das MVZ als Einrichtung zugelassen wird. (BeckOGK/Rademacker, 1.8.2019, SGB V § 95 Rn. 54).

Damit besteht für Praxen mit zwei tätigen Ärzten die Möglichkeit, sich als MVZ zuzulassen und unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Dies ist bei der Frage des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigen (BVerfG MedR 2012, 516 - Zentrum für Zahnmedizin).

Deshalb möglicherweise veraltet:

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.8.2017, 6 U 35/17 - Hörzentrum

Nach Einschätzung des Senats … wird der Begriff "Zentrum" als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung (hier: "Firma1 Hörzentrum") vom Durchschnittsverbraucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, Tz. 17).

OLG Bremen, Urt. v. 26.10.2012, 2 U 55/12 - Kinderhörzentrum Bremen

Die Werbung unter der Firmenbezeichnung „Kinderhörzentrum Bremen“ ist irreführend, weil sie geeignet ist, über die geschäftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens zu täuschen, indem sie bei den Verbraucherkreisen Fehlvorstellungen von nicht geringer wettbewerblicher Relevanz hervorruft.

Mögen die angesprochenen Verkehrskreise unter einem „Kinderhörzentrum Bremen“ ein Unternehmen mit einer einem „Einkaufszentrum“ auch nur annähernd vergleichbaren Größe auch nicht erwarten, verbindet der Verkehr damit jedenfalls nicht ein von nur einem Inhaber betriebenes Hörgeräteakustik-Geschäft üblicher Größenordnung, welches nicht über die an die Betreuung von Kindern in diesem Bereich zu erwartende allgemeine, auch von anderen in Bremen tätigen Hörakustikern gebotene fachliche Kompetenz hinausragt. … Zumindest eine über die allgemeinen fachlichen Fähigkeiten im Bereich der Kinderhörgeräteakustik herausragende Kompetenz oder ein über das Leistungsspektrum auch aller anderen Hörakustiker in Bremen hinausgehendes Angebot geht mit der Vorstellung von einem „Kinderhörzentrum Bremen“ einher. …

Center

BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 17 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

Eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „Zentrum“ scheidet aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2023, 6 U 4/23, II.1.b

Die Begriffe „Zentrale“, „Zentrum“ und „Center“ wurden nach ihrem ursprünglichen Sinn als ein Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens verstanden (BGH GRUR 1977, 503, 504 - Datenzentrale). Der Verkehr erwartete hiernach einen kapitalkräftigen Großbetrieb, der innerhalb eines größeren oder kleineren räumlichen Bezirks die Handelsbeziehungen einer bestimmten Branche ganz oder doch überwiegend zusammenfasst und als Verkehrsmittelpunkt des einschlägigen Marktes in Betracht kommt. Nach der früheren Rspr. war es nicht nötig, dass ein als „Centrale“ oder „Center“ werbendes Unternehmen auch über sämtliche Mitbewerber in Größe und Bedeutung herausragt, vielmehr genügte es, dass es deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragt und daher Käuferwünsche bevorzugt befriedigen kann (OLG Stuttgart WRP 1986, 242, 243).

Die Bezeichnung „Center“ hat diese Bedeutung indes weitgehend verloren. Der Begriff ist in vielen Branchen geradezu zu einem Modewort geworden, das in verschiedenen Zusammensetzungen gebraucht wird, wie z.B. Möbel-Center, Teppich-Center, Fitness-Center, Service-Center für Tankstellen, Buch-Center für Bücherläden usw. In diesen Zusammensetzungen weist das Wort „Center“ nicht auf ein kapital- oder umsatzstarkes Unternehmen hin, das seine Mitbewerber überragt (BGH GRUR 1986, 903 - Küchen-Center; KG GRUR-RR 2002, 79). Im Hinblick auf die Entwicklungen des Internets ist es denkbar, auch nur virtuelle Geschäftslokale als „Center“ zu bezeichnen (KG GRUR-RR 2002, 79).