BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 17 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum
Eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „Zentrum“ scheidet aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen hat. Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen ist.
BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 19 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum
Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ annehmen, die von der Beklagten eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der Beklagten genannten Gebiet.
OLG Frankfurt, Urt. v. 3.8.2017, 6 U 35/17 - Hörzentrum
Nach Einschätzung des Senats … wird der Begriff "Zentrum" als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung (hier: "Firma1 Hörzentrum") vom Durchschnittsverbraucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, Tz. 17).
OLG Bremen, Urt. v. 26.10.2012, 2 U 55/12 - Kinderhörzentrum Bremen
Die Werbung unter der Firmenbezeichnung „Kinderhörzentrum Bremen“ ist irreführend, weil sie geeignet ist, über die geschäftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens zu täuschen, indem sie bei den Verbraucherkreisen Fehlvorstellungen von nicht geringer wettbewerblicher Relevanz hervorruft.
Mögen die angesprochenen Verkehrskreise unter einem „Kinderhörzentrum Bremen“ ein Unternehmen mit einer einem „Einkaufszentrum“ auch nur annähernd vergleichbaren Größe auch nicht erwarten, verbindet der Verkehr damit jedenfalls nicht ein von nur einem Inhaber betriebenes Hörgeräteakustik-Geschäft üblicher Größenordnung, welches nicht über die an die Betreuung von Kindern in diesem Bereich zu erwartende allgemeine, auch von anderen in Bremen tätigen Hörakustikern gebotene fachliche Kompetenz hinausragt. … Zumindest eine über die allgemeinen fachlichen Fähigkeiten im Bereich der Kinderhörgeräteakustik herausragende Kompetenz oder ein über das Leistungsspektrum auch aller anderen Hörakustiker in Bremen hinausgehendes Angebot geht mit der Vorstellung von einem „Kinderhörzentrum Bremen“ einher. …
OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, 2 U 64/12 (= WRP 2013. 525)
Bei der Beurteilung der angegriffenen Bezeichnung ist davon auszugehen, dass der Begriff “Zentrum” nach seinem ursprünglichen Sinn einen Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens darstellt und dass ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff “Center” vollzogen hat, vielmehr der Begriff “Zentrum” im Grundsatz immer noch als Charakterisierung für ein Unternehmen von einer besonderen Bedeutung und Größe verstanden wird (so BGH GRUR 2012, 942 Rn. 17 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum); es handelt sich also um eine mittelbare Größenbehauptung (Fezer-Peifer, UWG, § 5 Rn. 390 für den insoweit vergleichbaren Begriff “Zentrale”). Grundsätzlich weist also die Bezeichnung “Zentrum” nach wie vor auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens hin (OLG München GRUR-RR 2005, 59; OLG Köln, Urt. v. 16.11.2007, 6 U 71/07, Rn. 15).
Eine besondere Größe und Bedeutung verlangt dabei in der Regel, dass das beworbene Unternehmen deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragt (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 5.44; BGH GRUR 1977, 503, 504 – Datenzentrale – für den Begriff “Zentrale”).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 2005, 683, in welcher … verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung geäußert wurden, die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als “Zentrum für Kleinmedizin (Ortsangabe)” berge die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ist bei der Betrachtung des Verkehrsverständnisses des Begriffs “Zentrum” immer auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen (BGH GRUR 2012, 942 Rn. 17 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum); insbesondere kann der Kontext den Begriff des Zentrums relativieren (Köhler/Bornkamm,UWG, § 5 UWG, Rn. 5.47). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf eine große Tierarztpraxis mit zwei Tierärzten. … Wird neben der Branchenangabe und dem Wort “Zentrum” wie vorliegend auch noch ein geografischer Zusatz verwendet, kann dies vom Verkehr als Hinweis auf die Alleinstellung oder zumindest Vorrangstellung des Unternehmens für den angegebenen geografischen Bereich verstanden werden. Dies muss aber nicht so sein; insbesondere für eine in einem Firmennamen als nachgestellten Zusatz verwendete Ortsangabe gilt nicht die Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass der Verkehr dies regelmäßig i. S. einer Spitzenstellungs- oder sogar Alleinstellungsbehauptung und nicht nur als Ausdruck der Ortsbezogenheit versteht (BGH GRUR 1990, 52, 53 – Ortsbezeichnung).