Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Behandlungen

Eine Behandlung ist jede Anordnung oder Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse an Mensch oder Tier. Behandlungen und Verfahren lassen sich nicht streng voneinander unterscheiden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 12.1.1999, 2 U 82/99

"Verfahren und Behandlungen" lassen sich nicht streng trennen, sie umfassen jedenfalls aber Prophylaxe, Diagnose und Therapie (Doepner, HWG, § 1 Rn. 81; Bülow/Ring, HWG, § 1 Rz. 113).

OLG Celle, Beschl. v. 3.11.2011, 13 U 167/11, 2. a) aa) (= GRUR-RR 2012, 262)

Verfahren und Behandlungen sind jegliche Dienstleistungen, die am oder im Menschen bzw. Tier durchgeführt werden oder Anleitungen dazu geben. Der Begriff der Verfahren und Behandlungen im Sinne des HWG ist sehr weit zu fassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 1998, 2 U 166/97). Entscheidend für die Frage, ob ein Verfahren heilmittelwerberelevant ist, sind das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die vor diesem Hintergrund Absatz fördernde Werbeaussage. Insofern reicht es auch im Rahmen des HWG aus, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck entsteht, das beworbene Verfahren bzw. die beworbene Behandlung beziehe sich auch auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden.

OLG Köln, Urt. v. 20.5.2016, 6 U 155/15, Tz. 17

Verfahren und Behandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind jegliche Dienstleistungen, die am oder im Menschen durchgeführt werden. Ob sie heilmittelwerberelevant sind, ergibt sich allein aus der sie im Absatz fördernden Werbeaussage. Maßgeblich ist, ob die Werbeaussage bei einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls gesundheits-/krankheitsbezogen oder unternehmensbezogen ist (s. Bülow/Ring/Arzt/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 3, 134, § 7 Rn. 11 ff.).

OLG Celle, Beschl. v. 3.11.2011, 13 U 167/11, 2. a) bb) (= GRUR-RR 2012, 262)

Eine Venenkurzuntersuchung bzw. ein Venencheck stellen sich als eine Maßnahme dar, die sich auf die Erkennung eines körperlichen Leidens bezieht und die die Grundlage für gegebenenfalls anschließende lindernde Maßnahmen bieten soll.