Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Koppelungsangebote

 

1. Was sind Kopplungsangebote?

2. Grundsätzliche Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

3. Prüfungsmaßstab bei Kopplungsangeboten

4. Missbrauchskontrolle bei Kopplungsangeboten

5. Sonderregeln gegen Kopplungsangebote

5a. Heilmittelwerbegesetz (HWG)

5b. Berufsordnung für Ärzte (MBO)

5c. Tabaksteuergesetz

Was sind Kopplungsangebote?

 

Ein Kopplungsangebote liegt vor, wenn zwei oder mehr Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Dabei kann der Eindruck erweckt werden, dass beide Produkte/Leistungen etwas kosten. Es kann aber auch der Eindruck entstehen, dass nur ein Produkt/eine Leistung etwas kostet und das/die andere als Zugabe gratis abgegeben wird. Preisnachlässe in welcher Form auch immer (Rabatte, Geldgutscheine etc.) sind demgegenüber keine Kopplungsangebote (dazu siehe hier).

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 28 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Kopplungsangebote, die auf der Kopplung von mindestens zwei unterschiedlichen Produkten oder Dienstleistungen in einem einzigen Angebot beruhen, sind geschäftliche Handlungen, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen daher Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar und fallen damit in deren Geltungsbereich.

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Grundsätzliche Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

 

Kopplungsangebote sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zulässig. Dabei ist es unerheblich, welche Waren miteinander gekoppelt werden.

 

 

BGH, Urt. v. 27.2.2003, I ZR 253/00, LS - Gesamtpreisangebot

Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.

BGH, Urt. v. 22. 9. 2005, I ZR 28/03, Tz. 14 - Zeitschrift mit Sonnenbrille

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist es einem Unternehmen nicht mehr verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass bei Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgegeben wird

BGH, Urt. v. 22. 9. 2005, I ZR 28/03, Tz. 16 - Zeitschrift mit Sonnenbrille

Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 4 Nr. 4 (alt) UWG Zugaben als grundsätzlich wettbewerbskonform anerkannt. Eine restriktivere Handhabung der Zulässigkeit von Zugaben im Rahmen von § 4 Nr. 1 (alt) UWG ist ersichtlich nicht gewollt, da die UWG-Reform auch der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Rechung trägt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Dr 15/1487, S. 12).

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Prüfungsmaßstab bei Kopplungsangeboten

 

Kopplungsangebote sind kein Fall des § 4a Abs. 1 UWG, sondern an § 3 Abs. 2 UWG zu messen (so Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 1.104). Außerdem sind § 5 UWG (dazu hier) und im Hinblick auf alle gekoppelten Waren und Dienstleisrungen § 5 a Abs. 2 und 3 UWG (dazu hier) zu beachten.

Zu Sonderregelungen über Kopplungsangebote siehe unten.

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Missbrauchskontrolle bei Kopplungsangeboten

 

Der EuGH hat gegen Kopplungsangebote keine Bedenken, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über die gekoppelten Produkte informiert wird.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 36 f - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Ein Kopplungsangebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen kann aufgrund einer zutreffenden Information des Verbrauchers den Lauterkeitsanforderungen der Richtlinie 2005/29 genügen.

Die zutreffende Information des Verbrauchers, die Vereinbarkeit des Kopplungsangebots mit den Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher sowie die Möglichkeit für den Verbraucher, dieses Angebot in allen seinen Bestandteilen anzunehmen oder den Kauf zu widerrufen, sind geeignet, den Erfordernissen der anständigen Marktgepflogenheiten oder des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Bereich der Herstellung von für die breite Öffentlichkeit bestimmter Hardware zu genügen, und dass der Gewerbetreibende damit Sorgfalt gegenüber einem Verbraucher an den Tag gelegt hat.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 40 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Was die Aufklärung des Verbrauchers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft.

Koppelungsangebote unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH einer besonderen Missbrauchskontrolle, weil ihnen ein besonderes Täuschungspotenzial innewohnt.

BGH, Urt. v. 13.6.2002, I ZR 173/01 – Kopplungsangebot I

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt.

BGH, Urt. v. 22.9.2005, I ZR 28/03 – Zeitschrift mit Sonnenbrille

Ein missbräuchliches und damit wettbewerbsrechtlich unzulässiges Kopplungsangebot ist grundsätzlich anzunehmen, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht wird oder unzureichende Informationen gegeben werden. Es besteht allerdings keine generelle Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben. Ein Missbrauch kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Anlockwirkung so groß ist, dass bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt.

Zur Gewährleistung einer Transparenz ist es erforderlich, in der Werbung die Bedingungen, zu denen ein Kopplungsangebote abgegeben wird, deutlich zu benennen.

BGH, Urt. v. 13.6.2002, I ZR 71/01 – Kopplungsangebot II

Die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.

Diese Verpflichtung folgt seit dem UWG 2004 aus § 5 a Abs. 2 - 4 UWG.

Zur Gewährleistung einer Preistransparenz kann es außerdem erforderlich sein, den Wert eines gekoppelten Produkts in der Werbung anzugeben, wenn mit der Preisgünstigkeit eines anderen Teils des Gesamtangebots geworben wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in der Werbung für ein "Handy mit Netzvertrag" das Handy kostenlos oder zu einem sehr geringen Entgelt beworben wird.

BGH, Urt. v. 2.6.2005, I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II

Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung kenntlich gemacht werden. Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.

Allerdings ist es nicht erforderlich, stets den Wert der einzelnen Bestandteile des gekoppelten Angebots zu benennen.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 46, 48 f - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. c folgt, dass der Preis eines zum Kauf angebotenen Produkts, d. h. der Gesamtpreis des Produkts, nicht aber der Preis jedes seiner Bestandteile, als wesentliche Information gilt. Daraus folgt, dass diese Bestimmung dem Gewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt, den Verbraucher auf den Gesamtpreis des betreffenden Produkts hinzuweisen. ...

Unabhängig davon, dass die Information über die Bestandteile des Gesamtpreises nicht zu den Informationen gehört, die gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als wesentlich gelten, ist festzustellen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine Basisinformation, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, eine wesentliche Information darstellt.

Aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich, dass die Frage, ob eine Information wesentlich ist, im Kontext der Geschäftspraxis und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist.

Zur Koppelung von Computer und Software

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 42, 52 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen. ...

Angesichts des Kontexts eines Kopplungsangebots, das im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ist das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme weder geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Preis der einzelnen Programme stellt daher keine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dar.

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Sonderregeln gegen Kopplungsangebote

 

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

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Berufsordnung für Ärzte (MBO)

 

§ 31 MBO Ärzte

§ 31 Unerlaubte Zuweisung

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

Dazu siehe hier

§ 32 Unerlaubte Zuwendungen

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.

(2) Die Annnahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.

(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.

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Tabaksteuergesetz

 

§ 24 TabaksteuerG (Beipackverbot)

(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.

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