Literatur: Köhler, Helmut, Die Verbote der unerbetenen Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung, Geschützte Personen, Schutzzwecke und Durchsetzung, WRP 2017, 1025
1. Gesetzestext (ab 9. Oktober 2013)
3. Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken
Gesetzestext (ab 9. Oktober 2013)
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
Historie
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG lautete bis zum 8. Oktober 2013:
bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die beiden Alternativen dieses Tatbestandes werden zukünftig zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 a) und c) UWG. § 7 Abs. 2 Nr. 4 b) UWG mit seinem Verweis auf § 6 TMG wird neu aufgenommen. Ein Verstoß gegen § 6 TMG wird derzeit bereits als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG angesehen.
Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
Aggressive Geschäftspraktiken
Nr. 26.
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
Nr. 26 des Anhangs wurde nicht in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgenommen. Der Tatbestand ist als agressive Geschäftspraktik § 7 Abs. 1 UWG oder § 4 Nr. 1 UWG zuzuordnen.
Geschützter Personenkreis
KG, Urt. v. 20.4.2016, 5 U 116/14 (= WRP 2016, 898)
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasst auch eine E-Mail-Werbung gegenüber einem Unternehmen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UWG wollen ausdrücklich „Marktteilnehmer“ vor einer unzumutbaren Belästigung schützen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den „Marktteilnehmern“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind, mithin auch alle nachfragenden Unternehmen.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: