Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels muss keine Angabe dazu erhalten, welches Ordnungsmittel in welcher Höhe begehrt wird. Darüber entscheidet das Gericht selbst.
Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, in denen ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot gesehen wird. Er soll möglichst auch die Beweismittel für die Tatsachen benennen.
Dem Antrag sollte der Verbotstitel im Original beigefügt werden. Außerdem sollte angegeben werden, wann der Titel dem Schuldner zugestellt wurde. Die Zustellung auf Initiative des Gläubigers ist aber nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels.