Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

4. Unternehmen, Unternehmer oder Unternehmensleitung

Das Unternehmen ist der Betrieb in allen seinen Ausprägungen und Beziehungen zu Anbietern, Lieferanten, Kunden, potentiellen Abnehmern und Angestellten.

Der Unternehmer ist der Inhaber des Betriebs; die Unternehmensleitung besteht aus den Personen, die eine leitende Funktion im Unternehmen ausüben.

Aussagen über Mitarbeiter, die nicht der Unternehmensleitung angehören, werden von § 4 Nr. 8 UWG nicht unmittelbar erfasst. Wenn diese Aussagen vom angesprochenen Verkehr aber auf das Unternehmen bezogen werden, handelt es um eine Aussage über das Unternehmen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 8.17; Müller-Bidinger in Ullmann, UWG, § 4 Nr. 8, Rdn. 24).

Im Unterschied zu § 4 Nr. 7 UWG werden in § 4 Nr. 8 UWG keine Kennzeichen aufgeführt. Aussagen mit Bezug auf Kennzeichen gelten aber ebenfalls aus Aussagen über das Unternehmen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 8.17; Müller-Bidinger in Ullmann, UWG, § 4 Nr. 8, Rdn. 24).

Inwieweit das Unternehmen, der Unternehmer oder die Mitarbeiter erkennbar sein müssen, ist streitig. Eine mittelbare Erkennbarkeit reicht jedenfalls aus.

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2014, 3 W 64/14, Tz. 18

Für die Eignung zur Geschäfts- und/ oder Kreditschädigung ist es hinreichend, wenn das betroffene Unternehmen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist; eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich (vgl. Köhler in: Köhler Bornkamm, UWG, Rn. 8.19 zu § 4 Nr. 8 UWG). Ausreichend ist die mittelbare Erkennbarkeit des die jeweilige Ware herstellenden oder vertreibenden Unternehmens, etwa anhand der Warenbezeichnung oder z.B. der Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels (vgl. BGH WRP 2002, 828, Rn. 25 - Hormonersatztherapie; Erkennbarkeit aufgrund der Wirkstoffzusammensetzung).

BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 35 – chalk in it

Der Mitbewerber muss nicht ausdrücklich genannt werden. § 4 Nr. 2 UWG greift auch bei kollektiven Anschwärzungen ein.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 99

§ 4 Nr. 2 UWG ist anwendbar, wenn sich die streitgegenständliche Handlung gegen einen Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG richtet (Köhler, in: WRP 2009, 499 (505)). Es bedarf insoweit eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, welches ggf. auch erst durch die betreffende Äußerung begründet werden kann (OLG Frankfurt WRP 2014, 1098 Rn. 26). Anders als bei § 6 Abs. 1 UWG muss der betroffene Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden (OLG Saarbrücken GRUR-RR 2014, 150 (152); Köhler, K/B/F, § 4 Rn. 1.11 und 2.12). Daher greift § 4 Nr. 2 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung ein (OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 257; OLG Hamm WRP 2017, 609 Rn. 29; Harte/Henning/Omsels, a.a.O., § 4 Nr. 1 Rn. 26; Köhler, a.a.O., § 4 Rn 1.11 und 2.12.; a.A. Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, § 4 Rn. 1.10). Der betroffene Mitbewerber braucht in der Mitteilung nicht ausdrücklich genannt zu sein; bei Angriffen gegen ein Produkt kommt es darauf an, welchem Unternehmer das betreffende Vorkommnis zugerechnet wird (vgl. BGH DB 1989, 922; Köhler, K/B/F, § 4 Rn. 2.12). Unbeachtlich ist, dass sich der Angriff auch gegen andere richtet; lediglich bei Angriffen gegen einen unübersehbar großen Personenkreis wird regelmäßig die Eignung zur Kreditschädigung des Einzelnen fehlen (Köhler, K/B/F, § 4 Rn. 2.12).