Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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2. Kennzeichen/Waren/Verhältnisse

Mit Kennzeichen sind alle Zeichen gemeint, die der Verkehr mit einem bestimmten Unternehmen oder seinen Waren oder Dienstleistungen verbindet. Dazu gehören Marken gem. § 4 MarkenG, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen; Werktitel) gem. § 5 MarkenG oder geografische Herkunftsangaben gem. § 126 MarkenG, aber auch ungeschützte Kennzeichen jeder Art, die für den angesprochenen Verkehr auf ein Unternehmen oder seine Waren oder Dienstleistungen - und wenn auch nur regional oder für Insider - hinweisen. Es muss sich nicht um geschützte Kennzeichen, z.B. Marken oder gesschäftliche Bezeichnungen handeln. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr, das Kennzeichen erkennt und auf den Mitbewerber oder sein Angebot bezieht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 7.23).

Zu Waren oder Dienstleistungen siehe hier.

Zu Unternehmen, Unternehmer und Unternehmensleitung siehe hier.

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