Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

1. Richtlinienkonformität

§ 4 Nr. 1 UWG wird von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht erfasst, da die Bestimmung konkret auf das Verhältnis der Mitbewerber untereinander abstellt (B2B), während die Richtlinie nur auf geschäftliche Handlungen Anwendung findet, die dem Schutz von Verbrauchern dienen (B2C).

Allerdings könnte der Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen werden, wenn eine den Wettbewerber herabsetzende Äußerung gegenüber Verbrauchern aufgestellt wird. In diesem Fall dürfte ein Verbot herabsetzender und verunglimpfender Handlungen durch Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie gedeckt sein, wonach Geschäftspraktiken unlauter sind, die der beruflichen Sorgfalt widersprechen und geeignet sind, die wirtschaftliche Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Denn im Rahmen eines Vergleichs ist die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse des Mitbewerbers nach Art. 4 lit. d) der Richtlinie  2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung untersagt. Es gibt keinen Grund, dass es außerhalb eines Vergleichs der beruflichen Sorgfalt entsprechen könnte, Wettbewerber herabzusetzen oder zu verunglimpfen..