Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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9. EuGH

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09, Tz. 30 – Vierzon/Lidl (zur vergleichenden Werbung)

Die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber“ beruht definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten.

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Ls. 2 - De Landtsheer Emmanuel SA (zur vergleichenden Werbung)

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen kann nicht unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die Letzteres anbietet, festgestellt werden.

Für die Feststellung, ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist abzustellen auf

  • -den augenblicklichen Zustand des Markts und die Verbrauchsgewohnheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten,
  • -den Teil des Gemeinschaftsgebiets, in dem die Werbung verbreitet wird, ohne jedoch gegebenenfalls die Auswirkungen auszuschließen, die die Entwicklung der in anderen Mitgliedstaaten festgestellten Verbrauchsgewohnheiten auf den in Frage stehenden innerstaatlichen Markt haben kann, und
  • -die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll, und das Image, das der Werbende ihnen geben will.

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Tz. 28 - De Landtsheer Emmanuel SA (zur vergleichenden Werbung)

Die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber” beruht definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten.

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Tz. 30 - De Landtsheer Emmanuel SA (zur vergleichenden Werbung)

Wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, kann von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden.

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Tz. 37 - De Landtsheer Emmanuel SA (zur vergleichenden Werbung)

Die Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades darf sich nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Gebiet bestehenden Verbrauchsgewohnheiten beschränken. Diese Gewohnheiten, die nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich sein können, dürfen nicht als unveränderlich angesehen werden.