Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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L. Kostenerstattung

1. Ausgangspunkt

Ausgangspunkt

Beim der Kostenerstattung geht es um die Frage, ob und in welchem Umfange einem Mitbewerber oder einer anderen Organsiation, die nach § 8 Abs. 3 UWG zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche berechtigt ist, vom Anspruchsgegner Kosten für die Rechtsverfolgung zu übernehmen sind.

Diese Thematik lässt sich in mehrere Teilbereiche untergliedern. Im Ausgangspunkt ist zwischen den Kosten für die Abmahnung, den Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung und den Kosten eines Gerichtsverfahrens zu unterschieden. Alle drei Komplexe können eigene Kosten auslösen. Die Kosten werden aber teilweise auf Kosten eines anderen Komplexes angerechnet, nämlich die Kosten der Abmahnung auf die sog. Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder einer Klage und die Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Klageverfahrens.

Bei der Anmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist bei der Art und Höhe der Kosten weiterhin zu unterscheiden, von wem der Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird (Rechtsanwalt, Patentanwalt, Partei selber o.ä.).

Der Ersatzanspruch für eine (berechtigte) wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, u.U. auch aus § 9 UWG. Der Ersatzanspruch für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ergibt sich aus den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB), die auch für Ersatzansprüche für Abmahnungen aus Schutzrechten (Patent, Urheberrecht, Marken etc.) herangezogen werden. Der Ersatzanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten ergibt sich aus § 8c Abs. 4 UWG und im übrigen aus § 13 Abs. 5 UWG. Der Kostenerstattungsanspruch in einem Gerichtsverfahren ergibt sich aus §§ 91 ff ZPO und setzt eine sog. Kostengrundentscheidung des Gerichts voraus.

Bei der Abmahnung, der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung und im Gerichtsverfahren stellt sich des weiteren die Frage, welche Kosten erstattet werden müssen. In den allermeisten Fällen geht es nur um die Kosten des Rechtsanwalts, den eine Partei eingeschaltet hat. Dessen Kosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz. Darüber hinaus gibt es aber auch Konstellationen, in denen weitere Kosten anfallen können. Darauf wird in den folgenden Unterkapiteln im Detail eingegangen.

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