Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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II. Anwendungsbereich oder Wann gilt das UWG ?

In § 1 Abs. 1 UWG heißt es:

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.  Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden ‚geschäftliche Handlungen‘ beurteilt. Wenn keine geschäftliche Handlung vorliegt, findet das UWG keine Anwendung.

Die Anforderungen, die das Gesetz an eine geschäftliche Handlung stellt, sind nicht hoch. Alles, was nicht rein privaten oder ideellen Zwecken dient, ist mit großer Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Dabei ist es unerheblich, ob der Handelnde selber ein Unternehmer, Freiberufler oder eine Privatperson ist.

OLG Köln, Urt. v. 29.5.2013, 6 U 220/12, Tz. 266

Die Größe eines Unternehmens spielt im Lauterkeitsrecht keine Rolle (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 26).

Auch eine Privatperson, die den Wettbewerb eines Unternehmens fördern möchte, handelt objektiv zur Förderung fremden Wettbewerbs und ist insofern dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen.

OLG Schleswig, Urt. v. 21. 5.2015, 6 U 12/14

Ein eigener Geschäftsbetrieb ist für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nicht erforderlich, weil es nicht allein auf die Verfolgung eigener Zwecke ankommt. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson am Markt handelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs stellt objektiv auf die Tätigkeit und deren Zuordnung zum geschäftlichen Verkehr, nicht auf die Person des Handelnden ab. Ausreichend ist auch die gezielte - ggf. nur mittelbare - Förderung eines fremden Geschäftszwecks. Lediglich rein private Handlungen erfolgen nicht im geschäftlichen Verkehr, soweit sie für einen aktuellen oder potentiellen Wettbewerb keine Außenwirkung entfalten (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl., zu § 14 RdNr. 24 - 32 m.w.N).

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Zu einem Hyperlink:

OLG Schleswig, Urt. v. 21. 5.2015, 6 U 12/14

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