Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Jahreswagen

Über das Verständnis des Begriffs Jahreswagen ist sich die Rechtsprechung nicht einig.

OLG München, Urt. v. 30.6.2011, 29 U 1455/11, II.2.c.aa.1 (Seite 6) - Jahreswagen

Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (ebenso BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8). Seine Ursache hat dieses Verkehrsverständnis in der langjährigen Übung von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, so dass die von den Ersteigentümern regelmäßig sorgfältig behandelten Fahrzeuge nach einem Jahr zum Verkauf angeboten wurden. Ist das Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen Werksangehörigen, sondern als Mietwagen genutzt worden, handelt es sich schon deshalb nach der Verkehrsauffassung nicht um einen Jahreswagen.

Das für den Streitfall maßgebliche Verkehrsverständnis ist nicht durch die Definition des Begriffs des Jahreswagens in der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835, 1056) mit Änderungen vom 17. März 2009 und vom 26. Juni 2009 beeinflusst worden (a A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2010, 4 U 133/10; OLG Nürnberg, Beschl. gem. § 522 Abs. 2 ZPO v. 22.7.2010, 3 U 882/10 unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Hinweis v. 8. Juni 2010). Zwar erstreckt die Definition in Ziff. 4.3, 5. Spiegelpunkt, 2. Unterspiegelpunkt dieser Richtlinie den Begriff auch auf solche Fahrzeuge, die auf ein Automobilvermietungsunternehmen zugelassen waren. Diese Definition dient indes lediglich der Abwicklung der Gewährung der Umweltprämie (meist als Abwrackprämie bezeichnet).

Anderer Ansicht:

OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.6.2010, 3 U 882/10, II. 1. - 3.

Relevant für das Verständnis des heutigen Verbrauchers vom Begriff „Jahreswagen“ ist primär die zeitliche Komponente, nämlich dass es sich hier einerseits nicht um einen Neuwagen, andererseits aber auch nicht um einen älteren Gebrauchtwagen, sondern einen sogenannten „jungen Gebrauchtwagen“ handelt, der seit der Erstzulassung nicht länger als ein Jahr benutzt worden ist.

Der Senat vermag der Argumentation, dass die Erstzulassung immer auf einen Werksangehörigen erfolgt sein muss, nicht zu folgen. Dies mag ursprünglich so gewesen sein, ist aber durch die Rechtswirklichkeit, die so auch vom Verbraucher wahrgenommen wird, bereits überholt. Denn auch dem Verbraucher ist es angesichts der tatsächlichen Fülle von angebotenen Jahreswagen bekannt, dass diese nicht in allen Fällen von Werksangehörigen, sondern auch von anderen Vorbesitzern stammen können.

Ebenso wenig geht der Verbraucher heutzutage davon aus, dass ein Jahreswagen nicht auch auf ein Mietwagenunternehmen zugelassen gewesen sein könnte. Denn es ist hinlänglich bekannt, dass gerade Mietwagenunternehmen ihre Fahrzeugflotten innerhalb der Jahresfrist zu erneuern pflegen. Bereits 12% aller fabrikneuen Pkws/Kombi werden derzeit auf Autovermietungen zugelassen. Über dies bestehen umfangreiche „buy-back-Vereinbarungen“ zwischen den Mietwagenunternehmern und den Herstellern und Importeuren, Mietwagen kommen in der Regel nach einer Nutzungsdauer von 4,6 oder 12 Monaten zurück und werden dann vom Handel vermarktet.

Dass diese tatsächlichen Verhältnis auch das Verständnis des Referenzverbrauchers vom Begriff „Jahreswagen“ prägen, ergibt sich auch aus Ziffer 4.3 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (Stichwort „Abwrackprämie“). In dieser Richtlinie wird auch ein auf ein Automobilvermietungsunternehmen zugelassener Pkw ausdrücklich in die Kategorie „Jahreswagen“ eingeordnet. Angesicht der großen Popularität, die diese Abwrackrichtlinie erfahren hat, ist davon auszugehen, dass auch diese Begriffsbestimmung Niederschlag im Verständnis des Verbrauchers gefunden hat.

Siehe auch

OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2010, I-4 U 101/10, B.IV.2.a, b

Ob eine solche Irreführung schon darin liegt, dass das Fahrzeug als Jahreswagen angeboten wird (ablehnend OLG Nürnberg, Beschlussverfügung v. 8.6.2010, S. 3), kann im Ergebnis offenbleiben, denn hier wurde die Bezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern zusammen mit weiteren Ankündigungen verwendet. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Verbraucher der Bezeichnung "Jahreswagen" noch Angaben über eine qualitativ hochwertige Nutzung, etwa durch besonders sorgfältige Werksangehörige (so wohl auch im Ergebnis OLG Köln NJW-RR 1989, 699) entnimmt.

Die Irreführung folgt hier daraus, dass zusätzlich zur Verwendung des Begriffs Jahreswagen auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird. Der Adressat eines Angebots wird die Formulierung "1 Vorbesitzer" nicht darauf beziehen, dass nur ein einziger Halter das Fahrzeug zu Eigentum hatte, es aber von beliebigen Nutzern gefahren wurde. Insoweit kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht allein auf die formale Bezeichnung im Kfz.-Brief abgestellt werden. Die Frage, wie viele tatsächliche Nutzer zu welchen Zwecken einen PKW nutzen, ist für die Wertschätzung des Fahrzeugs aus Adressatensicht durchaus von Bedeutung. Die Art des Vorbesitzes ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken erfolgte. Der Angebotsadressat entnimmt der Art der Vornutzung eines Gebrauchtwagens Informationen darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt wurde. So ist es zu erklären, dass etwa "Rentnerfahrzeuge" gerade in Internetforen als solche besonders beworben werden, weil bei ihnen zu vermuten ist, dass sie besonders schonend gefahren und pfleglich behandelt wurden. In Abgrenzung hierzu werden Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt werden, häufig von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ständig für eigene Zwecke genutzt wird, führt erfahrungsgemäß zu abgesenkten Sorgfaltsanforderungen im Hinblick auf das Interesse an langfristiger Werterhaltung. Unterschiedliches Fahrtemperament bleibt auch nicht ohne jeden Einfluss auf die Verschleißteile eines Fahrzeugs und den Pflegezustand von Lack, Sitzen und "Fahrzeughimmel".

OLG Oldenburg, Urt. v. 16.9.2010, 1 U 75/10

Unter einem ´Jahreswagen´ wird üblicherweise ein gebrauchtes Fahrzeug verstanden, das von einem Werksangehörigen unter günstigen Bedingungen erworben und nach der vom Hersteller vorgesehenen Mindestfrist (von einem Jahr) weiterveräußert wird (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rn. 4.64a). Allerdings wird der Begriff teilweise auch in einem weiteren Sinne verstanden. So hat etwa der BGH in einer späteren Entscheidung vom 10.3.2009 (VIII ZR 34/08) zum Begriff des ´Jahreswagens´ ausgeführt, dass es sich dabei um einen ´jungen´ Gebrauchtwagen aus erster Hand handele, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheide, mithin bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als 12 Monaten aufweise. Bornkamm (a.a.O.) zieht in Erwägung, dass als Jahreswagen ggf. auch Fahrzeuge aus der Fahrzeugflotte des Herstellers bezeichnet werden könnten, wenn seit ihrer Erstzulassung nicht wesentlich mehr als 12 Monate vergangen seien.

Für einen Jahreswagen ist danach jedenfalls kennzeichnend und zwingende Voraussetzung, dass es sich um ein nicht wesentlich länger als ein Jahr zugelassenes, auch nur rund ein Jahr altes Fahrzeug aus erster Hand handelt. 

Ob Letzteres zwingende Eigenschaft eines Jahreswagens ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall kommt nämlich hinzu, dass in der hier beanstandeten Internetwerbung für den Pkw F... M... ausdrücklich hervorgehoben und werblich herausgestellt worden ist, dass es sich um ein Fahrzeug mit nur ´einem Vorbesitzer´ handelte.

Wenn es aber für einen Kaufinteressenten auf die beworbene Eigenschaft des angebotenen Fahrzeugs ankommt, insbesondere auch von wesentlicher Bedeutung ist, dass es sich um einen Jahreswagen aus erster Hand handelt, dann will er auch die typischen Vorzüge eines relativ jungen Fahrzeugs aus erster Hand haben, d.h. eines Fahrzeug, das nur von einem einzigen Eigentümer genutzt und von diesem dabei typischerweise pfleglich behandelt worden ist. Ein solcher Kaufinteressent denkt bei der hier relevanten Werbung nicht ohne weiteres daran und geht nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen ist, auch wenn es sich dabei um eine Vielzahl von Mietern gehandelt hat, die das Fahrzeug lediglich für einen beschränkten Zeitraum genutzt haben. Bei Mietern von Fahrzeugen kommt hinzu, dass diese vielfach nicht sonderlich pfleglich mit dem alsbald zurückzugebenden Fahrzeug umgehen, meist auch keine Veranlassung für einen (besonders) sorgfältigen Umgang mit dem Mietfahrzeug sehen und kein Interesse daran haben. Die Nutzung eines Fahrzeugs durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Temperament und Fahrverhalten, unterschiedlichen Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen kann und wird vielfach (negative) Auswirkungen auf die Abnutzung (die Verschleißteile des Fahrzeugs) und den Pflegezustand haben. Im Hinblick darauf wird vom Rechtsverkehr in einer ins Gewicht fallenden Nutzung eines Fahrzeuges als Mietfahrzeug eine negative Eigenschaft gesehen, die vom Regelfall und Durchschnitt abweicht, ggf. einen Mangel und einen aufklärungsbedürftigen Umstand darstellen kann, dessen Verschweigen zu einer arglistigen Täuschung führt. (vgl. zu letzterem OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551).