Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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d) Beispiele

Die Frage, wann ein Beitrag als redaktionell getarnte Werbung anzusehen ist, ist oft von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es folgen Besispiele von Urteilen, in denen die Gerichte sich im Einzelfall daran abgearbeitet haben.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.4.2010, I-20 U 251/08

OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.4.2015, 6 U 24/15 (= WRP 2015, 898)

Wenn eine Zeitungswerbung aus einer Doppelseite besteht und beide Seiten unterschiedlich gestaltet sind, müssen gegebenenfalls beide Seite mit 'Anzeige' gekennzeichnet werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.4.2015, 6 U 68/14 (= WRP 2016, 252)

Erforderlich ist jedoch, dass eine Kundenzeitschrift auf dem Titelblatt eine unmissverständliche und eindeutige Kennzeichnung als Werbeschrift trägt (BGH GRUR 1989, 516, 518 [= WRP 1989 488] – Vermögensberater).

Angabe eines QR-Codes zur Internetseite eines Unternehmens

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.4.2015, 6 U 68/14 (= WRP 2016, 252)

Die Zeitschrift ist insgesamt so aufgemacht, dass der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher ungeachtet der Tatsache, dass er sie kostenlos in Apotheken erhält, nicht erkennt, dass er eine Kundenzeitschrift in Händen hält. Vielmehr geht er davon aus, dass es sich um eine neutrale Zeitschrift eines unabhängigen Verlages handelt. Dies hat zur Folge, dass die …  Beiträge als getarnte Werbung zu betrachten sind. Denn sie dienen dazu, den Leser mittels des QR-Codes auf die Seiten der Beklagten zu führen.

Produktnennungen und Abbildungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.4.2015, 6 U 68/14 (= WRP 2016, 252)

Den hier beanstandeten Produktempfehlungen ist gemeinsam, dass sie zusammen mit einem thematisch einschlägigen Artikel abgedruckt sind: Sonnenschutzmittel im Zusammenhang mit einem Bericht über Sonnenbrand, Produkte gegen Nagelpilz im Zusammenhang mit gepflegten Füßen im Sommer und einschlägige Nahrungsergänzungsmittel im Zusammenhang mit Ernährungstipps für die Schwangerschaft. Da der Leser das Heft nicht als Werbebroschüre der Beklagten erkennt, nimmt er an, dass die redaktionellen Beiträge ergänzt werden durch Produktempfehlungen der Redaktion, die auf einem objektiven Auswahlverfahren beruhen.