Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 6a PangV: Werbung für Verbraucherdarlehen

1. Gesetzestext

2. Europäischer Hintergrund

3. Verbraucherdarlehen

4. Werbung mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen

a. Werbung

b. Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen

5. Inhalt und Darstellung der Standardinformationen

a. Sollzinssatz

b. Nettodarlehensbetrag

c. Effektiver Jahreszins

d. Art und Weise der Angaben

i. Verhältnis zu § 1 Abs. 6 PAngV

ii. Beispiele

e. Repräsentatives Beispiel

6. Angaben zu Zusatzverträgen oder Zusatzleistungen

Literatur: Wintermeier, Martin, Informationspflichten bei der Werbung mit Verbraucherdarlehen gem. § 6a PAngV, WRP 2017, 520

Gesetzestext

 

§ 6a Werbung für Verbraucherdarlehen

(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind Formulierungen unzulässig, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.

(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:

1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,

4. den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.

(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zusätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:

1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,

2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,

3. die Höhe der Raten,

4. die Anzahl der Raten,

5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,

6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

(5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein.

(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 anwendbar.

Früherer Text

§ 6a PAngV Werbung für Kreditverträge

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:

1. den Sollzinssatz,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den effektiven Jahreszins.

Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.

(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:

1. die Vertragslaufzeit,

2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,

3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

§ 6a PAngV wurde mit Wirkung zum 17. März 2016 redaktionell ganz neu gefasst. Der frühere Begriff des Kreditvertrags wurde gegen den Begriff des Verbraucherdarlehens ausgetauscht.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/5922) heißt es:

Darlehensgeber und Darlehensvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken. Die Angabe des effektiven Jahreszinses soll dem Verbraucher den Vergleich unterschiedlicher Angebote ermöglichen. Zur Berücksichtigung spezieller Bestimmungen bezüglich der Werbung für Immobiliar-Verbraucherdarlehen werden die bestehenden Regelungen für Verbraucherdarlehen entsprechend der Richtlinie 2014/17/EU erweitert und konkretisiert. Um diese Harmonisierung in Bezug auf die Werbung für Verbraucherdarlehen in nationales Recht umzusetzen, wird die PAngV entsprechend der europäischen Vorgaben in den Artikeln 10 und 11 abgestimmt und angepasst.

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Europäischer Hintergrund

 

Siehe Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, insbesondere

Artikel 4

Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind

(1) Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

(2) Die Standardinformationen nennen folgende Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

a) fester oder variabler Sollzinssatz oder fester und variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;

b) Gesamtkreditbetrag;

c) effektiver Jahreszins; die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss;

d) falls zutreffend, Laufzeit des Kreditvertrags;

e) im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen und

f) gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie der Betrag der Teilzahlungen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.9.2015, 20 U 46/15, Tz. 28

§ 6a PAngV stellt die nationale Umsetzung von Art. 4 RL dar (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 142/143).

Der Wortlaut des § 6a PAngV und der entsprechenden Vorgaben in der Richtlinie stimmen nicht vollständig überein. § 6a PAngV ist richtlinienkonform auszulegen.

Außerdem ist die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher zu beachten, die in Art. 10 und 11 Regelungen zur Werbung für Kreditverträge und Informationspflichten enthält.

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Verbraucherdarlehen

 

Art. 3 lit. c) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet.

Der Kredit muss entgeltlich sein, wobei es auf die Höhe des Entgelts und seine Beteichnung nicht ankommt. § 6a PAngV erfasst somit u.a. den Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) oder Verträge über Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen (§ 506 BGB), u.a. auch für die Anschaffung von Waren.

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Werbung mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen

 

Werbung

 

Zum Begriff der Werbung in der Preisangabenverordnung siehe hier.

Speziell zum Begriff der Werbung in § 6a PAngV:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.9.2015, 20 U 46/15, Tz. 25

Der Begriff der „Werbung“ ist weder in § 6a PAngV noch in dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Art. 4 Abs. 1 UA 1 Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkredite definiert. Aus Erwägungsgrund 18 geht allerdings hervor, dass es dabei um die „Veröffentlichung von Informationen“ geht; in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf die in Erwägungsgrund 18 sowie Art. 4 Abs. 4 RL verwiesen wird, wird „Werbung“ als Teil der kommerziellen Kommunikation angesehen. In Art. 2 Buchst. a) der ebenfalls zum fraglichen Rechtsgebiet gehörigen Richtlinie 2006/114/EG wird Werbung als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels pp. mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern“ definiert (vgl. dazu näher Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 2 Rn. 15). … Ausweislich des Erwägungsgrundes 18 RL wollte der Gesetzgeber das „Vorfeld“ vor der vorvertraglichen Informationspflicht (dazu Art. 5 RL) und der vertraglichen Informationspflicht (dazu Art. 10 ff. RL) regeln; das spricht gleichfalls für eine weite Auslegung.

Preisverzeichnisse gem. § 5 PAngV sollen keine Werbung im Sinne des § 6a PAngV sein (LG Frankfurt, Urt. v. 8.4.2011, 3-12 O 160/10 (= WM 2011, 2322; ebenso Völker in Harte/Henning, UWG, § 6a PAngV, Rdn. 4).

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Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen

 

Die Informationspflichten aus § 6a PAngV gelten nur für die Werbung mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen. In der Werbung müssen deshalb entsprechende Angaben gemacht werden. In diesem Falle, aber auch nur in diesem Falle müssen auch die weiteren Angaben gemacht werden, die § 6a PAngV vorgibt, weil andernfalls die Gefahr einer Irreführung über den effektiven Preis eines Kredits besteht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, § 6a PAngV, Rdn. 3). § 6a PAngV gilt nocht für die reine Imagewerbung für einen Kreditgeber oder ein bestimmtes Produkt, in der keine 'Zahlen' genannt werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.9.2015, 20 U 46/15, Tz. 32f

Bei einem „effektiven Jahreszins“ handelt es sich um einen „Zinssatz“ im Sinne des § 6a Abs. 1 PAngV.

Nach dem Wortlaut von § 6a Abs. 1 PAngV reicht es aus, wenn mit „Zinssätzen“ geworben wird. Diese Vorschrift dient der Preiswahrheit und Preisklarheit (BT-Drs. 16/11643 S. 143; Erwägungsgrund 18 RL). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt dies den effektiven Jahreszins nicht aus. Im Gegenteil bildete gerade dies im Gesetzgebungsverfahren ein Beispiel für das Eingreifen der Norm (BT-Drs. 16/11643 S. 143: „Eine solche konkrete Zahl kann z.B. der effektive Jahreszins sein [„Finanzierung ab 0,9 % effektivem Jahreszins“]).

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Inhalt und Darstellung der Standardinformationen

Sollzinssatz

 

Art. 3 lit. j der Richtlinie 2008/48/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Sollzinssatz“ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird

Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte. Das umfasst gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG alle für den Verbraucher beim Abschluss oder während der Laufzeit des Vertrages anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten wie etwa Bearbeitungsentgelte. Diese Kosten müssen einzeln und in räumlicher Nähe zum Sollzinssatz ausgewiesen werden.

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Nettodarlehensbetrag

 

Nach Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist der Nettodarlehensbetrag der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. In richtlinienkonformer Auslegung handelt es sich gem. Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG um den Gesamtkreditbetrag, der in Art. 3 lit. l) Richtlinie 2008/48/EG definiert wird als die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;

Die Angabe eines Nettodarlehensbetrag „von x bis y Euro“ ist wohl ausreichend, wie sich mittelbar daraus ergibt, dass zusätzlich nach Abs. 3 ein konkretes Beispiel angegeben werden muss.

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Effektiver Jahreszins

 

Der effektive Jahreszins wird gem. § 6 Abs. 2 PAngV durch die mathematische Gleichung in der Anlage zu § 6 PAngV als jährlicher Vomhundertsatz berechnet.

Die Angabe eines effektiven Jahreszinses „ab x %“ ist wohl ausreichend, wie sich mittelbar daraus ergibt, dass zusätzlich nach Abs. 3 ein konkretes Beispiel angegeben werden muss.

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Art und Weise der Angaben

 

Die Angabe zum Sollzinssatz, Nettodarlehensbetrag und effektiven Jahreszins sind in klarer, verständlicher und auffallender Weise getrennt voneinander zu machen. Sie können im Rahmen eines repräsentativen Beispiels gemacht oder müssen von einem repräsentativen Beispiel begleitet werden.

Was klar, verständlich und auffallend ist, ergibt sich aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbrauchers aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung und des jeweiligen Mediums, über das die Werbung verbreitet wird.

OLG Jena, Urt. v. 10.10.2012, 2 U 934/11

Beurteilungsmaßstab ist der Durchschnittsverbraucher.

Der Kontext kann dazu führen, dass einzelne Pflichtangaben nicht mehr klar, verständlich und insbesondere auffallend sind, weil die Werbung von einer einzelnen Pflichtangabe, z.B. dem effektiven Jahreszins, oder von anderen Elementen dominiert wird. Die Angabe der Standardinformationen im Fließtext oder gar in Fußnoten oder hinter Hyperlinks dürfte nicht ausreichen. Es ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Angaben hervorgehoben werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.9.2015, 20 U 46/15, Tz. 37

Im Wortlaut weder des § 6a Abs. 1 PAngV noch des Art. 4 Abs. 1 UA RL ist ein tatbestandliches Erfordernis einer Hervorhebung vorgesehen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1007 – Geld-Zurück-Garantie III zu Nr. 10 Anh. § 3 UWG). Dabei handelt es sich auch nicht um ein redaktionelles Versehen, weil sich die Notwendigkeit einer Hervorhebung demgegenüber auf der Rechtsfolgenseite befindet.

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Verhältnis zu § 1 Abs. 6 PAngV

 

OLG Jena, Urt. v. 10.10.2012, 2 U 934/11

Beide Normen schließen sich nicht aus, sondern sind nebeneinander anwendbar. Das hat zur Folge, dass die Endpreishervorhebung auch im Falle des § 6a PAngV gilt, und zwar erst recht dann, wenn wie im vorliegenden Falle das Angebot nicht nur für einen Ratenzahlungskauf gemacht wird, sondern auch für einen Barkauf. Sinn und Zweck des Preisangabenrechts sprechen für eine solche Beurteilung. Denn dem Verbraucher soll durch klare Preisangaben ein Preisvergleich ermöglicht werden. Dies kann nur dann geschehen, wenn der Nettodarlehensbetrag bzw. Barpreis als entscheidende Vergleichsgröße auffallend genug dargestellt ist.

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Beispiele

 

Unterschiedliche Hervorhebung einzelner Pflichtangaben

OLG Jena, Urt. v. 10.10.2012, 2 U 934/11

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 6a PAngV es verbietet, dass bestimmte Pflichtangaben unterschiedlich hervorgehoben beworben werden, weil ansonsten die kleiner gedruckte Angabe nicht mehr in auffallender Weise gestaltet ist (Amschewitz DB 2011, 1565). ... Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Angabe wie die monatliche Rate besonders hervorgehoben ist, die so im Katalog des § 6a PAngV nicht enthalten ist.

Hervorhebung der Monatsrate gegenüber dem Endpreis

OLG Jena, Urt. v. 10.10.2012, 2 U 934/11

Die Hervorhebung einer im Falle eines Ratenzahlungskaufes zu zahlenden Monatsrate gegenüber dem Endpreis ist unlauter, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 6a Abs. 1 PAngV gegeben ist. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, was im Falle des finanzierten Kaufs der Endpreis ist bzw. in welcher Form der Endpreis bei Ratenzahlungsangeboten hervorzuheben wäre. Entscheidend ist allein, dass § 1 Abs. 6 PAngV jedenfalls eine blickfangmäßige Hervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate gegenüber dem Endpreis ausschließt.

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Repräsentatives Beispiel

 

Die nach § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV erforderlichen Angaben müssen an einem Beispiel erläutert werden. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG würde es auch ausreichen, wenn die erforderlichen Angaben – unter Beachtung der sonstigen Vorgaben - erst anhand dieses Beispiels gemacht werden.

Nach § 6 a Abs. 3 S. 2 muss das Beispiel in der Werbung von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden.

Diese Vorgabe findet möglicherweise keine Grundlage in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG, in der nur gefordert wird, dass die Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels gegeben werden. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die deutsche Regelung im Einklang mit der Richtlinie steht. Der Gesetzgeber sieht allerdings kein Problem, weil es eine ähnliche Regelung auch in Großbritannien gibt und er lediglich den Begriff ‚repräsentativ‘ ausgelegt habe (s. BT-Drucks. 16/11643, S. 143). Das muss eines Tages der EuGH klären.

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Angaben zu Zusatzverträgen oder Zusatzleistungen

 

Wenn der Abschluss des Kreditvertrags an den Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrags (z.B. eine Kreditversicherung) oder an einen Vertrag über andere Zusatzleistungen (z.B. einen Kontoführungsvertrag ) geknüpft wird, und die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden können, muss in der Werbung für den Kreditvertrag ergänzend und zusammen mit dem effektiven Jahreszins klar, verständlich und gestalterisch hervorgehoben auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Zusatzvertrages hingewiesen werden. Wenn die Kosten bestimmt werden können, sind sie in die Gesamtkreditkosten einzuberechnen. Wenn wegen des Zweitvertrags kein Abschlusszwang besteht, gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6DGblp2Vm