Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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1. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

1. Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie

2. Schutzzweck der Richtlinie

3. Ergänzung durch Omnibus-Richtlinie

4. Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG

5. Umsetzung UGP-Richtlinie in nationales Recht

Literatur: Alexander, Christian, Die Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2005/29/EG in den Jahren 2019 und 2020, WRP 2021, 424

Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie) enthält in ihrem Anwendungsbereich eines für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Vorgabe, welche Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern verboten sind. Was nach der Richtlinie nicht verboten ist, darf von einem Mitgliedstaat im personellen und sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie nicht verboten werden.

EuGH, Urt. v. 17.10.2013, C-391/12, Tz. 33 - Good News

Die Richtlinie 2005/29 harmonisiert die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig.

Ebenso EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 32 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság; EuGH, Urt. v. 26.10.2016, C-611/14, Tz. 26 – Canal Digital; BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 35 - Grundpreisangabe im Internet

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Schutzzweck der Richtlinie

Die UGP-Richtlinie schützt primär die freie und informierte geschäftliche Entscheidung der Verbraucher gegen eine unlautere Beeinflussung oder die Vorenthaltung wesentlicher Informationen.

EuGH, Urt. v. 2.9.2021, C-371/20, Tz. 39 – Peek & Cloppenburg

Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht somit u. a. darin, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet und dabei zwischen den Parteien unbestreitbar ein großes Ungleichgewicht bei der Information und den Kompetenzen herrscht.

EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C‑281/12, Tz. 32 - Trento Sviluppo srl u.a. / Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Die Richtlinie 2005/29 stellt zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken aufstellt, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen.

EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 52 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság

Die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert.

EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C‑281/12, Tz. 36 - Trento Sviluppo srl u.a. / Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Eine eine geschäftliche Entscheidung ist „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will“. Dieser Begriff erfasst deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.

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Ergänzung durch Omnibus-Richtlinie

Die UGP-Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ergänzt. Es wurde der Irreführungstatbestand der Dual Quality aufgenommen. Außerdem wurde Regelungen zum Ranking und zur Werbung mit Verbraucherbewertungen eingeführt, die sich mit Wirkung zum 28.5.2022 in § 5b Abs. 2, 3 UWG niedergeschlagen haben. Darüber hinaus wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Verbrauchern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt werden, Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen einzuräumen, einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens. Diese Verpflichtung führte zum Verbraucherschadenersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG.

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Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG

Erwägungsgrund 6

6. Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schützt diese Richtlinie die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können. Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; die Mitgliedstaaten können solche Praktiken, falls sie es wünschen, unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin regeln. Diese Richtlinie erfasst und berührt auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG über Werbung, die für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist, noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Darüber hinaus berührt diese Richtlinie auch nicht die anerkannten Werbe- und Marketingmethoden wie rechtmäßige Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die auf rechtmäßige Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen.

Erwägungsgrund 8

8. Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Sie schützt somit auch mittelbar rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln dieser Richtlinie halten, und gewährleistet damit einen lauteren Wettbewerb in dem durch sie koordinierten Bereich. Selbstverständlich gibt es andere Geschäftspraktiken, die zwar nicht den Verbraucher schädigen, sich jedoch nachteilig für die Mitbewerber und gewerblichen Kunden auswirken können. Die Kommission sollte sorgfältig prüfen, ob auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs über den Regelungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich sind, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Erfassung dieser anderen Aspekte des unlauteren Wettbewerbs vorlegen.

Erwägungsgrund 9

9. Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben. Die Mitgliedstaaten können somit unabhängig davon, wo der Gewerbetreibende niedergelassen ist, unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken detaillierte Anforderungen erforderlich, einschließlich positiver Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden. Deshalb lässt diese Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher über ihre Bestimmungen hinauszugehen. Es ist nicht angezeigt, in dieser Richtlinie die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall zu regeln.

Artikel 3 Anwendungsbereich

(2) Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.

(3) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.

(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

(7) Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte unberührt.

(8) Diese Richtlinie lässt alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben.

(9) Im Zusammenhang mit „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG und Immobilien können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.

(10) Diese Richtlinie gilt nicht für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall.

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Umsetzung der UGP-Richtlinie in nationales Recht

Die Richtlinie 2005/29/EG gibt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union freie Hand, wie sie die Vorgaben der Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen, Sie müssen sie inhaltlich nur vollständig umsetzen, effiziente Maßnahmen zur Durchsetzung vorsehen und im nationalen Recht alles streichen, was mit der Richtlinie nicht im Einklang steht.

EuGH, Urt. v. 17.1.2013, C-206/11, Tz. 44 - Köck/Schutzverband

Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten ... einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gemäß den Art. 11 und 13 der Richtlinie bekämpft werden sollen, wobei Voraussetzung insbesondere ist, dass die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Ebenso EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 32 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság

Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008 (UWG 2008) in deutsches Recht umgesetzt. Wegen Unstimmigkeiten zwischen dem Gesetz und der Richtlinie wurde das UWG 2015 überarbeitet und neu gefasst.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie stellt sich bei jeder einzelnen Bestimmung des deutschen UWG die Frage, ob sie mit der Richtlinie im Einklang steht. Soweit dies möglich ist, müssen deutsche Gerichte die Bestimmungen nach den Vorgaben der Richtlinie auszulegen. Wenn die Auslegung der Richtlinie selber zweifelhaft ist, muss das Gericht, das letztinstanzlich in einem Klageverfahren entscheidet, in dem es auf die Auslegung der Vorschrift ankommt, dem EuGH die Frage vorlegen, wie die Richtlinie auszulegen ist.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG,

http://www.webcitation.org/6EDs9QLKT