Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

a) Der personelle Anwendungsbereich

Der personelle Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist auf das Verhältnis eines Unternehmers zum Verbraucher (B2C) beschränkt.

BGH, Beschl. v. 18.1.2012, I ZR 170/10, Tz. 10 - Betriebskrankenkasse

Die von der Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffe "Geschäftspraktik von Unternehmen gegenüber Verbrauchern" und "Gewerbetreibender" sind als Begriffe des Gemeinschaftsrechts autonom auszulegen (EuGH, Urteil vom 11. März 2003 C40/01, Rn. 26 - Ansul BV/Ajax Brandbeveiliging BV) und setzen eine marktbezogene, wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens voraus.

Zum Begriff des Gewerbetreibenden in der UGP-Richtlinie bzw. des gleichbedeutenden Begriff des Unternehmers im UWEG siehe hier.

Verhältnis der Mitbewerber untereinander

 

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf die Beurteilung eines Verhaltens gegenüber einem Mitbewerber oder einem sonstigen Marktteilnehmer.

EuGH, Urt. v. 14.1.2010, C-304/08, Tz. 31 – Zentrale / Plus

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind nur solche nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen, die unlautere Geschäftspraktiken betreffen, die „lediglich“ die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen.

EuGH, Bechl. v. 8.9.2015, C-13/15, Tz. 25f, 29 – Cdiscount

Nach ihrem achten Erwägungsgrund „schützt“ diese Richtlinie nämlich „unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ und trägt, wie es insbesondere in ihrem Art. 1 heißt, „durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, … zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei“ (Beschluss INNO, C‑126/11, EU:C:2011:851, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dagegen sind nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von deren Anwendungsbereich die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ausgeschlossen, die „lediglich“ die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (Beschluss INNO, C‑126/11, EU:C:2011:851, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). ...

Das vorlegende Gericht und nicht der Gerichtshof muss daher klären, ob die fraglichen nationalen Vorschriften, nämlich Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 2008, tatsächlich dem Verbraucherschutz dienen, damit festgestellt werden kann, ob solche Bestimmungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen (Beschluss Wamo, C‑288/10, EU:C:2011:443, Rn. 28).

BGH, Urt. v. 2.7.2009, I ZR 147/06, Tz. 9 - Winteraktion

Im Streitfall geht es um die Beurteilung einer (auch) an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerichteten Werbemaßnahme unter dem Gesichtspunkt, ob diese dadurch als sonstige Marktteilnehmer durch unangemessene unsachliche Einflussnahme in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist in solchen Fällen nicht betroffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der UGP-Richtlinie).