Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Beispiele

In diesem Kapitel finden sich Beispiele zulässiger oder unzulässiger Preisangaben in verschiedenen Branchen. Die Auswahl ist zufällig und bei weitem nicht vollständig. Sie wird von Zeit zu Zeit ergänzt.

1. Telekommunikation

2. Preisvergleichslisten

3. Preiszuschläge

3a. Mindermengenzuschlag

4. Feste Laufzeit

5. Umsatzsteuerbefreiung

6. Weitere Preisfaktoren

a. Überführungskosten

b. Serviceentgelt / Servicepauschale

c. Endreinigung

d. Tourismuspauschale

e. Logistikpauschale

e. Zzgl. Kreditkartengebühr

f. Pfand

g. Bearbeitungsgebühr

h. Sonstiges

Telekommunikation

BGH, Urt. v.  5.11.2008 – I ZR 55/06, LS. – XtraPac

Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 17.7.2008, I ZR 139/05 - Telefonieren für 0 Cent!

Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben

BGH, Urt. v. 22.4.2009, I ZR 14/07 – 0,00 Grundgebühr

Neben der Grundgebühr und den variablen Kosten der Verbindungsentgelte müssen bei einem Netzkartenvertrag die weiter anfallenden Kosten deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar angeben werden, z.B. ein einmaliger Anschlusspreis, ein monatlicher Mindestgesprächsumsatz und eine Mindestvertragslaufzeit. Denn mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung soll verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt .

OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2019 , 3 U 130/18, II.2.a.aa

Der auf den Internetseiten gemäß den Anlagen A1 und A2 beworbene Preis von € 39,99 enthält nicht die Preisbestandteile „Anschlusspreis 29,99 €“ und auch nicht den einmalig zu zahlenden Betrag von „einmalig 49,00 €“. Es ist daher auf den Internetseiten gemäß der Anlagen 1 und 2 zum Verfügungsantrag (= Anlagen A1 und A2) kein Gesamtpreis angegeben, denn bei den genannten Beträgen handelt es sich um sonstige Preisbestandteile i.S. der genannten Vorschrift, die Teil des anzugebenden Gesamtpreises und deshalb im Rahmen der Preiswerbung ebenfalls anzugeben sind.

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Preisvergleichslisten

BGH, Urt. v. 16.7.2009, I ZR 140/07, Tz. 14 – Versandkosten bei Froogle

Preisvergleichslisten sollen dem Verbraucher einen schnellen Überblick darüber verschaffen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen.

Diese Verpflichtung besteht auch für andere Preisbestandteile.

 OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014, 5 U 174/12, II.2.c - e

Diese „Bearbeitungs/Verpackungskosten“ sind … von den in der PAngV erwähnten „Liefer- und Versandkosten“ zu unterscheiden und fallen neben diesen als weitere „Preisbestandteile“ iSv § 1 Abs. 1 PAngV an. Vor diesem Hintergrund kann auf diese weitere Kostenposition die gesetzliche Regelung aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, wonach „Liefer- und Versandkosten“ zusätzlich zu dem verlangten Kaufpreis auszuweisen sind, schon keine Anwendung finden. Der Senat muss deshalb aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht darüber befinden, ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen unter dem Link Versandkosten auch auf weitere Kostenbestandteile Bezug genommen wird, die über die reinen Versand- und Lieferkosten hinausgehen. ...

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der in der Preissuchmaschine angegebene Verkaufspreis die zusätzlich berechneten Bearbeitungs-/Verpackungskosten (noch) nicht enthält und auch ein weiterer Link … nicht besteht, so dass die Bearbeitungs-/Verpackungskosten auf der Ebene der Preissuchmaschine in Bezug auf die Produkte der Ag. in keiner Weise in die Preisgestaltung mit eingeflossen sind, sondern einem Interessenten erst zur Kenntnis gelangen, nachdem er dem Link zum Shop gefolgt ist. Dies ist auf der Grundlage der einschlägigen BGH-Rechtsprechung Versandkosten bei „Froogle II“ im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV zu spät und stellt einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften der PAngV dar.

OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014, 5 U 174/12, II.2.f

Der Umstand, dass die Ag. auf das Layout von Preissuchmaschinen keinen Einfluss hat, ändert hieran nichts. Es mag unterstellt werden, dass diese Darstellung zutrifft. In diesem Fall muss die Ag. jedenfalls bei einem Angebot über Preissuchmaschinen (die Gestaltung ihres eigenen Onlineshops steht ihr frei) eine abweichende Art der Preiskalkulation wählen, bei der die von ihr gesondert ausgewiesenen Verpackungs-/Bearbeitungskosten bereits in den Endpreis mit integriert sind. Dies mag zwar schwierig sein, wenn diese Kosten erst nach dem Gesamtvolumen des Auftrags berechnet werden müssen. Letztlich ist dies jedoch Folge der von der Ag. selbst gewählten Art einer komplexen Berechnung zusätzlicher Preisbestandteile. Dieser Umstand kann aber nichts daran ändern, dass sich auch die Ag. an die Vorgaben der PAngV zu halten hat.

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Preiszuschläge

Mindermengenzuschlag

OLG Hamm, Urt. v. 28.6.2012, 4 U 69/12, Tz. 66

Es ist nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf einen Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort "Versandkosten" angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem Schlagwort "Versandkosten" lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag ... hat aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss. … Gemeinhin stellt der Mindermengenzuschlag ein Preiskorrektiv für solche Bestellungen dar, bei denen aufgrund des geringen Wertes der abgenommen Ware die Gewinnspanne wohl zu gering ausfällt. Dies hat allerdings nichts mit Versandkosten zu tun. Die Situation stellt sich hier so dar, dass der Mindermengenzuschlag als zusätzlicher Preisbestandteil hinter dem Schlagwort "Versandkosten" gleichsam versteckt wird. Der Verbraucher müsste sich zwingend für die Versandkosten interessieren, um dann zufällig von dem Mindermengenzuschlag zu erfahren. Wenn ihn die Versandkosten nicht interessieren, erfährt er von dem Zuschlag auch zunächst nichts.

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Feste Laufzeit

OLG München, Urt. v. 14.10.2021, 29 U 6100/20, Tz. 17, 20

Da die Verträge mit den ... Angaben „Vertragslaufzeit 12 Monate.“ bzw. „Vertragslaufzeit 18 Monate.“ beworben werden, die vom angesprochenen Verkehr so verstanden werden, dass eine feste 12-monatige oder 18-monatige Vertragslaufzeit vereinbart werden kann, ist für die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) die jeweils beworbene Festlaufzeit zugrunde zu legen. Mitglieder des angesprochenen Verkehrs sind alle Verbraucher, die sich für Fitnessverträge interessieren. ...

Bei der zugrunde zu legenden Festlaufzeit von 12 bzw. 18 Monaten fällt darunter außer den beworbenen Mitgliedsbeiträgen und der halbjährlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergebühr, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgebühr umzulegen ist, und die Pflicht zur Angabe nicht deshalb entfällt, weil der Bezugszeitraum nicht von vornherein feststehen würde. Infolgedessen ist es auch möglich für den festen Vertragszeitraum einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, da deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern. Eine Angabe des monatlichen Preises genügt nicht, da hierin nur ein zur Ermittlung des Gesamtpreises notwendiger Berechnungsfaktor läge, der bei der Möglichkeit zur Berechnung des Gesamtpreises nicht ausreicht (BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).

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Umsatzsteuerbefreiung

Entfällt auf eine Ware oder Dienstleistung überhaupt keine Umsatzsteuer, muss sie auch nicht in den Gesamtpreis einberechnet werden. Anders ist es in Fällen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.5.2023, 6 W 28/23

Der in der Anzeige bei Google Shopping ... angegebene Preis enthält keine Umsatzsteuer und verstößt daher gegen die Vorschriften der PAngV. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass gemäß § 12 Abs. 3 UStG der Verbraucher, der bei der Antragsgegnerin das beworbene Photovoltaik-Produkt bestellt, „praktisch“ immer in den Genuss der dort normierten Steuersenkung auf null Prozent komme. Denn § 12 Abs. 3 UStG befreit nicht generell jeden Verbraucher, der das streitgegenständliche Photovoltaik-Produkt bestellt, von der Umsatzsteuer. …

Im Streitfall steht die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer fest, diese reduziert sich lediglich auf null Prozent, wenn die in § 12 Abs. 3 UStG normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu einer anderen Konstellation:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2023, 20 U 95/23, Tz. 34

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PAngV – anders als in den gleichfalls den Vertrieb von Photovoltaikanlagen bzw. Bestandteilen hiervon betreffenden Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (WRP 2023, 1243 und des OLG Schleswig (GRUR-RS 2023, 13744) – vor. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den Gesamtpreis, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3 PAngV), angegeben und auch die Bedingungen hierfür genau genannt. Ob der nach dem UStG anzuwendende Mehrwertsteuersatz zutreffend angegeben ist, ist keine Frage des Preisangabenrechts (vgl. OLG Oldenburg WRP 2007, 685 unter 2.c)).

Ergänzend zu dieser Konstellation unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.5.2023, 6 W 28/23

Darüber hinaus folgt ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Anzeige bei Google Shopping richtet sich nicht nur an private Letztverbraucher, sondern auch an Gewerbetreibende. Diese werden davon ausgehen, dass es sich bei dem angegebenen Preis - wie üblich bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet - um einen Bruttopreis handelt und der Batteriespeicher für sie tatsächlich günstiger zu erwerben ist.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2023, 20 U 95/23, Tz. 27

Der vom Verkäufer genannte Preis enthält, wenn nicht ein Netto-Preis vereinbart wird, auch die Umsatzsteuer (landläufig Mehrwertsteuer genannt), und zwar unabhängig davon, ob in der Werbung oder Rechnung Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird oder nicht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2454; vgl. auch NJW 2019, 2298). Der Preis erhöht sich ... mithin nicht dadurch, dass der Verkäufer einen zu niedrigen Mehrwertsteuersatz berechnet.

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Weitere Preisfaktoren

Überführungskosten

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 38 ff - Citroën Commerce GmbH

Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese – im Übrigen feststehenden – Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dar.

Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verbraucher in Geschäftsräume des Händlers begibt, um ein Kraftfahrzeug in Besitz zu nehmen, das er bei diesem Händler gekauft hat und das in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. In einem solchen Fall sind die Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller an den Händler üblicherweise vom Verbraucher zu tragen.

Diese für den Verbraucher obligatorischen Überführungskosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können.

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 21.9.2012, 6 U 14/12, Tz. 13[/tooltip]

Es genügt nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises dann hinzurechnen muss (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 1 PAngV, Rz. 15).  Das gilt auch für die in Rede stehenden Überführungskosten, also die Kosten, die der KfZ-Händler pauschal für den Transport des Fahrzeugs vom Werk oder Auslieferungslager des Herstellers in seinen Betrieb aufwenden muss, weil der Verbraucher diese in der Sphäre des Händlers entstehenden Kosten als Bestandteile des Endpreises auffasst. Ein anderes würde gelten, wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich wäre und deswegen ein umfassender Endpreis noch nicht angegeben werden könnte oder dem Kunden freigestellt würde, das Fahrzeug bei dem Hersteller – oder einem Auslieferungslager - selbst abzuholen und so die Überführungskosten zu vermeiden.

Im Revisionsverfahren hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und Rechtsfragen zur PreisangabenV und § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG dem EUGH vorgelegt: BGH, Beschl. v. 18.9.2014, I ZR 201/12 - Preis zuzüglich Überführung

Danach entschied das

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.5.2015, 3 U 578/15, II.1.b.aa

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlagebeschluss vom 18.09.2014, Az.: I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155), der auch der Senat folgt, muss ein Kfz-Einzelhändler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller zum Händler in den Endpreis aufnehmen, weil der Verkehr solche Nebenkosten nicht als zusätzliche Frachtkosten, sondern als Bestandteil des Endpreises auffasst. Die gesonderte Angabe der Überführungskosten ist nur dann zulässig, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlässt oder wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich ist und ein umfassender Endpreis daher noch nicht angegeben werden kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV, Rn. 18).

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Serviceentgelt / Servicepauschale

Z.B.: "*F... Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. "

BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 42ff - Der Zauber des Nordens

Das Service-Entgelt, das die Beklagten in der angegriffenen Werbung nicht in die als "ab"-Preis angegebene Summe eingerechnet haben, stellt keinen variablen Faktor im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dar, weil es im Voraus berechnet werden kann. Die Beklagten bewerben eine Kreuzfahrt mit sieben Übernachtungen. Pro Übernachtung fällt grundsätzlich ein Service-Entgelt von 7 € an, so dass sich für die gesamte Reisedauer ein Betrag von 49 € ergibt....

...  Der angesprochene Verbraucher betrachtet das Service-Entgelt als ein obligatorisch an- fallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, das lediglich unter bestimmten Umständen - bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder bei Beanstandungen - dem Konto des Kunden nicht belastet wird. Der Veranstalter ist zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet, so dass sich das Service-Entgelt aus Sicht des Verbrauchers als Bestandteil des hierfür geschuldeten Entgelts darstellt, mag es im Ausnahmefall - bei Mängeln der erbrachten Leistung - auch nicht berechnet werden. ...

Handelt es sich bei dem Service-Entgelt nicht um einen variablen Faktor, so ist es in den "ab"-Preis einzurechnen, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann und nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Ebenso schon zuvor KG Berlin, Beschl. v. 12.2.2013, 5 W 11/13; KG, Urt. v. 3.12.13, 5 U 75/13 und KG, Urt. v. 23.9.14, 5 U 5/14 (MD 2014, 1111). Zum gleichen Sachverhalt mit gleichem Ergebnis: OLG Dresden, Urt. v. 24.9.2013, 14 U 517/13 – Serviceentgelt (= MD 2013, 1022); im Ergebnis ebenso OLG Jena, Urt. v. 19.2.2014, 2 U 668/13OLG Koblenz, Urt. v. 4.6.2014, 9 U 1324/13; OLG München, Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3188/13, II.2.b.bb; OLG Bamberg, 3 U 202/14 (= MD 2015, 592); OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2015, 6 U 69/14; OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 31.3.206, 5 U 96/14 (MD 2016, 652); OLG Oldenburg, Urt. v. 9.1.2015, 6 U 166/14; früher aber noch a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.01.2013, 6 U 211/12.

Zu einer halbjährigen Servicepauschale in einem Fitnessclub-Vertrag mit offener Laufzeit:

OLG München, Urt. v. 14.10.2021, 29 U 6100/20, Tz. 22

Auch wenn mangels von vornherein feststehender Gesamtlaufzeit als Bezugspunkt die Angabe des monatlichen Gesamtpreises zugrunde zu legen ist, kann die halbjährlich wiederkehrende Servicepauschale ebenfalls in diesen eingerechnet werden und muss daher vom angegebenen Betrag umfasst sein. Anders als bei den Einmalbeträgen in Form einer Aufnahmegebühr und einer Transpondergebühr, bei denen die Gesamtlaufzeit, auf die sie umgelegt werden können, nicht feststeht, beträgt der maßgebliche Zeitraum für die Servicepauschale ein halbes Jahr, so dass sie - weil ihr Umlagezeitraum von Beginn an klar ist - in den Monatspreis mit einberechnet werden muss. Da die Servicepauschale alle sechs Monate von neuem anfällt, ist es möglich, sie mit einem Sechstel auf die angegebenen Monatsbeiträge aufzuschlagen, so dass sich die Gesamtpreispflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV auch hierauf erstreckt.

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Endreinigung

OLG Schleswig, Urt. v. 22.3.2013, 6 U 27/12, II.2.b

Der Verfügungskläger macht zu Recht geltend, dass der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügt, denn dieser Preis muss alle Kosten umfassen, die obligatorisch vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind (BGH GRUR 2004, 435, 436). Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehören hierzu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung. Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hängt nicht davon ab, ob die Wohnung für eine oder für mehrere Wochen gemietet wird. Gründe, einen solchen, die Kosten für die Endreinigung enthaltenden Endpreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung noch nicht bilden zu können, sind nicht ersichtlich.

OLG Hamm, Urt. v. 4.6.2013, 4 U 22/13, Tz. 40 f

In die Preisangaben mussten grundsätzlich auch die in jedem Fall zu zahlenden und vorher festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen werden. Denn es ist insoweit entscheidend, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht des von der Werbung angesprochenen Verbrauchers bei der Gebrauchsüberlassung und obligatorischen Endreinigung der Ferienwohnung um ein einheitliches Leistungsangebot im Rahmen der Nutzung der Wohnung zu Urlaubs- und Erholungszwecken handelt, das auch Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses werden soll.

An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises, der auch die Kosten für die obligatorische Endreinigung einbezieht, ändert sich auch nichts dadurch, dass im Hinblick auf die hier vorliegenden Tagespreisangaben von vorneherein nicht bekannt ist, für wie viele Tage der Verbraucher das Objekt anmietet. Wenn das Objekt im Rahmen der Mindestmietdauer nur für einen Tag vermietet wird, so ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endreinigungskosten zu zahlen, also in der Nebensaison 70,00 €. Dieser Endpreis kann und muss dann zwangsläufig auch angegeben werden. Es kann und darf insoweit nichts anderes gelten, als wenn der Preis für die Vermietung nur pro Woche angegeben wird. Wenn das Objekt länger als einen Tag vermietet wird, ist für den ersten Tag weiterhin 70,00 € und für jeden weiteren Tag der jeweilige Tagessatz zu zahlen, also in der Nebensaison jeweils 40,00 € für jeden weiteren Tag. Wieso eine solche Preisangabe für Preisvergleiche unklarer sein soll als die beanstandete Preisangabe ohne die Einbeziehung der Kosten für die Endreinigung ist nicht ersichtlich. Es ist beim Angebot von Reiseleistungen nicht unüblich, dass sich je nach Reisedauer unterschiedliche Preise ergeben können. Es kann ohne Weiteres mit einem Hinweis erläutert werden, dass sich der höhere Endpreis für den ersten Tag wegen der Einbeziehung der Endreinigungskosten ergibt, die dann bei den Folgetagen nicht mehr zu berücksichtigen sind.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.4.2015, 2 U 50/14

Bei den Positionen Endreinigung und Wäschepaket der Anzeige der Beklagten handelt es sich um vom Letztverbraucher zu zahlende Preisbestandteile im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. … Anzugeben sind Endpreise, in die nicht nur die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten einbezogen sind, sondern ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist (BGH, GRUR 1991, 845 - Nebenkosten). ...

An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises ändert sich nichts dadurch, dass der Gesamtpreis von der nicht bekannten Mietdauer abhängig ist. Wird das Objekt im Rahmen der Mindestmietdauer etwa nur für einen Tag vermietet, ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endreinigungskosten zu zahlen und dementsprechend anzugeben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 4.6.2013, 4 U 22/13).

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Tourismuspauschale

OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014, 6 U 172/13, Tz. 20

Eine Tourismusabgabe ist ein Preisbestandteil, der in den Endpreis einzurechnen ist, wenn es sich … um eine aufgrund kommunaler Steuerpflicht zu zahlende Abgabe des Hotelbetreibers handelt, die dieser im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung an den Hotelgast "weiterreicht". Es handelt sich insbesondere auch nicht um eine von dem Hotelbetreiber für einen Dritten einzutreibende Forderung, die - wie eine Kurtaxe (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 3 ! PAngV, Rdnr. 17 a.E.; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 1 PAngV Rdnr. 33) - nicht Preisbestandteil wäre. Steuerschuldner ist nach den vorgelegten kommunalen Satzungen der Hotelbetreiber, nicht der Hotelgast. Reicht der Hotelbetreiber die darin liegende Belastung an seine Kunden weiter, ist sie auch Bestandteil seines Preises. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der von der Antragsgegnerin bemühten Kurtaxe, bei der nach § 11 Abs. 2 S 1 KAG NW abgabepflichtig der Unterkunft Nehmende ist, während der Unterkunft Gewährende lediglich "Abgabeentrichtungspflichtiger" ist, den nur die Pflicht trifft, die Abgabepflichtigen zu melden, die Abgabe einzuziehen und an den Abgabegläubiger abzuliefern.

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Logistikpauschale

OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20, II.2.c

Die Logistikpauschale, die die Beklagte bei jedem Kauf in fixer Höhe verlangt, ist ... als unvermeidbarer, vorhersehbarer und zwingend zu entrichtender Preisbestandteil anzusehen und daher in den Gesamtpreis mit einzubeziehen. Diese obligatorischen Kosten sind "von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können" (EuGH a.a.O. Rn. 40). Dies spricht bereits gegen die Auffassung der Beklagten, dass die Logistikpauschale als zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten im Sinne der Vorschrift des Art. 2 lit. a RL 98/6/EG, § 1 Abs. 2 S. 1 PAngV einzuordnen sei. Die Ansicht der Beklagten ist auch nicht mit der Absicht des europäischen Verordnungsgebers und des deutschen Gesetzgebers vereinbar.

Bei der Logistikpauschale handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten um Personal- und Materialkosten, die die Beklagte zwar kalkulatorisch gesondert jedem Bestellvorgang zuordnet. Sie werden jedoch nicht konkret durch den einzelnen Bestellvorgang ausgelöst; vielmehr hält die Beklagte Material und vor allem das Personal im Hinblick auf den erwarteten Umsatz vor und setzt diese entsprechend der betriebsinternen Organisation bei der Abwicklung der Bestellungen ein. Es handelt sich also um Kosten, die dem Geschäftsmodell und dem danach strukturierten Geschäftsbetrieb der Beklagten zuzurechnen sind, wobei sich gerade der Personalbedarf allein auf prognostizierte Geschäftsentwicklung gründet; die Kosten hierfür kann die Beklagte durch Gehaltsverhandlungen und durch Ausübung ihres Direktionsrechts maßgeblich beeinflussen. Die in die Logistikpauschale eingerechneten Material- und Personalkosten haben also keinerlei Bezug zur einzelnen Bestellung. Sie sind vielmehr unabdingbarer und damit vorhersehbarer Bestandteil des Geschäftsmodells der Beklagten, die nach der Vorstellung der Letztverbraucher als angesprochener Verkehrskreis, zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, bei der Kalkulation des Preises Eingang finden. Dass die Beklagte die Logistikpauschale gesondert neben dem Preis ausweisen kann, hat seine Grundlage lediglich in einer gezielten buchhalterischen Gestaltung, mit der sich die Beklagte in die Lage versetzt, die intern anfallenden Kosten für die Bereitstellung zum Versand aus dem Verkaufspreis auszugliedern.

Es folgen umfangreiche Ausführungen zum Unterschied zwischen einer Logistikpauschale und den Versandkosten, die gesondert auszuweisen sind. Fazit:

OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20, II.2.c

Unter Versandkosten, die nicht dem Preisgefüge der Ware zuzuordnen sind, fallen also nach Vorstellung der Letztverbraucher nur solche Kosten, die sie selbst konkret durch ihre Bestellung verursachen und eine "auf das einzelne Stück bezogene Belastung" darstellen. Hierfür ist es aus Sicht des Letztverbrauchers auch gerechtfertigt, ein gesondertes Entgelt zu bezahlen. Hiervon sind jedoch nicht die Aufwendungen erfasst, die nach dem Willen der Beklagten mit der Logistikpauschale abgegolten werden sollen. Diese stellen, wie erwähnt, im Geschäftsbetrieb der Beklagten anfallende Kosten dar, die lediglich aufgrund eines buchhalterischen Vorgangs einem Bestellvorgang zugeordnet werden, aber nicht "auf die Sendung" als "variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung auf das einzelne Stück bezogene abnehmende Belastung" bei jedem einzelnen Kauf entstehen (ebenso für § 7 BuchPrG Wallenfels/Russ, 7. Aufl. 2018, BuchPrG § 7 Rn. 31). Der gesonderte Ausweis der Logistikpauschale neben dem Endpreis ist damit von § 1 Abs. 2 PAngV nicht gedeckt.

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Zzgl. Kreditkartengebühr

OLG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 3 U 4/12 (= MD 2013, 1026): Wenn sich der Preis unvermeidlich um eine Kreditkartengebühr erhöht, ist es nicht der Endpreis. Dies gilt auch dann, wenn Waren oder Dienstleistungen ohne Kreditkartenzuschlag angeboten werden, solange jedenfalls auch Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, bei denen der Kreditkartenzuschlag unumgänglich anfällt.

Das OLG Hamburg hat in derselben Entscheidung außerdem angenommen, dass der Ausschluss einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit in AGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle.

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Pfand

Literatur: Barth, Günter, Pfandflaschen beim EuGH - Der Durchschnittsverbraucher kann rechnen!, WRP 2023, 1177

Es war eine Zeit lang umstritten, ob ein  Pfand in den Gesamtpreis einbezogen werden muss. Die Frage wurde mittlerweile vom EuGH geklärt. Danach ist ein Pfand im Gesamtpreis nicht zu berücksichtigen.

EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C‑543/21, Tz. 20 ff – VSW ./. famila

Eine Ware in einem Pfandbehälter kann ohne diesen Behälter nicht erworben werden, und der Pfandbetrag stellt damit einen „unvermeidbaren Bestandteil des Verkaufspreises“ dar. Gibt der Verbraucher den Behälter aber bei einer Verkaufsstelle zurück, hat er einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags.

Da der Verbraucher Anspruch darauf hat, dass der Verkäufer oder ein anderer Händler den Pfandbehälter zurücknimmt und ihm den gezahlten Pfandbetrag erstattet, ist dieser Betrag daher nicht „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen und kann demnach nicht als Teil des „Endpreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden.

Auch wenn der Verbraucher einen Pfandbehälter nicht von sich aus zurückgibt, so dass der gezahlte Pfandbetrag wirtschaftlich endgültig vom ihm getragen wird, ändert dies nichts daran, dass ein Pfandsystem ... bedeutet, dass dieser Betrag grundsätzlich erstattet werden kann und soll.

Folglich ist der Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf einer Ware in einem Pfandbehälter zu entrichten hat, kein Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 in seiner Auslegung durch die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung.

EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C‑543/21, Tz. 20 ff – VSW ./. famila

Da es sein kann, dass erstens für einige ... Erzeugnisse ein Pfand erhoben wird, für andere aber nicht, und zweitens je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten, birgt die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis des Erzeugnisses für die Verbraucher die Gefahr, insoweit unzutreffende Vergleiche anzustellen.

Dagegen bietet die Angabe des Pfandbetrags neben dem Verkaufspreis der in einem Pfandbehälter aufgemachten Ware den Verbrauchern entsprechend den ... Zielen der Richtlinie 98/6 und unter Beachtung des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und den Pfandbetrag zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat.

Zur Diskussion zuvor siehe OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 89/19; Tz. 45 ff; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 90/19; dagegen zuvor u.a. LG Kiel, Urt. v. 5.6.2019, 15 HKO 38/18 (MD 2019, 909); LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 6.6.2019, 19 O 16/19 (MD 2019, 910)

Das Urteil ist im Ergebnis wohl richtig, lädt aber zum Missbrauch bei Preisangaben ein, z.B. wenn der Anspruch auf Rückerstattung eines Preisbestandteils faktisch so schwierig gemacht wird, dass er realistischerweise nicht geltend gemacht wird.

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Bearbeitungsgebühr

Zu einer Bearbeitungsgebühr, die nur anfällt, wenn ein bestimmtes Bestellvolumen nicht erreicht wird:

OLG Celle, Urt. v. 30.1.2024, 13 U 36/23, II.2.b.bb.2

Bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebotenen Waren ist das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar. Ob die Bearbeitungspauschale anfällt, hängt von dem Bestellvolumen ab, dass der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt erreicht. Es ist nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt - einmal - bestellt. Dem Verbraucher steht es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfällt.

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Sonstiges

S.a. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG: Fracht - und Überführungskosten

S.a. Bagatellgrenze: Überführungskosten

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