Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

f) Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG)

1. Gesetzestatbestand

2. Tatbestandsvoraussetzungen

a. Bestehende Kundenbeziehung

b. Ähnlichkeit

c. Kein Widerspruch

d. Hinweis

Literatur: Faber, Sascha, Die Versendung unerwünschter E-Mail-Werbung - Widerruf und Privilegierung nach § 7 Abs. 3 UWG, GRUR 2014, 337

Gesetzestatbestand

§ 7 Abs. 3 UWG

Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

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Tatbestandsvoraussetzungen

OLG Jena, Urt. v. 21. 4. 2010, 2 U 88/10 (= MMR 2011, 101)

Sämtliche Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG müssen kumulativ vorliegen.

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Bestehende Kundenbeziehung

§ 7 Abs. 3 UWG enthält unter engen Grenzen eine Ausnahme vom Erfordernis einer Einwilligung insbesondere in die E-Mail-Werbung. Auch wenn dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich hervorgeht, setzt die Bestimmung eine bestehende Kundenbeziehung  voraus. Dies ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), in der sich in Art. 13 Abs. 2 eine vergleichbare Bestimmung findet, zu der es in Erwägungsgrund 41 einleitend heißt:

"Im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung ist es vertretbar, die Nutzung elektronischer Kontaktinformationen zuzulassen, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden; dies gilt jedoch nur für dasselbe Unternehmen, das auch die Kontaktinformationen gemäß der Richtlinie 95/46/EG erhalten hat."

In diesem Sinne auch Köhler/Bornkamm, UWG, § 7, Rdn. 202; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 7, Rdn. 72 oder Harte/Henning-Ubber, § 7, Rdn. 218.

Welche Auswirkungen es hat, wenn ein Dauerschuldverhältnis gekündigt wird, wurde in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Soweit auf die bestehende Kundenbeziehung abgestellt wird, dürfte § 7 Abs. 3 UWG nicht mehr helfen, wenn die Kundenbeziehung gekündigt wurde. Andererseits werden Dauerschuldverhältnisse in diesem Falle gegenüber einer Einmal-Lieferung von Waren oder Einmal-Erbringung von Dienstleistungen benachteiligt. Es ließe sich argumentieren, dass der Empfänger der Mail ja dadurch geschützt wird, dass in jeder Mail einen Link vorhanden sein muss, über den er weiteren Mails werbenden Inhalts widersprechen kann.

Für eine bestehende Kundenbeziehung reicht es aus, wenn der E-Mail-Empfänger sich bei einem Internetportal als kostenloser Nutzer registriert hat.

OLG München, Urt. v. 15..2.2018, 29 U 2799/17, II.1 - Partnerbörse

Mit der kostenlosen Registrierung auf einem Internetportal kommt ein Austauschvertrag zwischen dem Kunden und dem Betreiber zustande.

Ähnlichkeit

OLG Jena, Urt. v. 21. 4. 2010, 2 U 88/10 (= MMR 2011, 101)

Die Ähnlichkeit muss sich auf bereits gekaufte Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Gegebenenfalls ist es noch zulässig, Zubehör oder Waren zu bewerben. Unzulässig ist es, wenn mit der Email-Werbung auch andersartige Waren aus einem anderen Verwendungsbereich beworben werden.

KG, Beschl. v. 18.3.2011, 5 W 59/11

Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einen ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist dieser Ausnahmeregelung eng auszulegen.

Ebenso OLG München, Urt. v. 15..2.2018, 29 U 2799/17 - Partnerbörse

Diese Voraussetzung hat das OLG München im vorstehend verlinkten Urteil bei einer Werbe-Mail einer Partnerbörse an registrierte, aber nicht zahlungspflichtige Nutzer angenommen, die der Bewerbung zahlungspflichtiger Dienstleistungen der Partnerbörse diente.

Widerspruch

Der gesetzliche Ausnahmetatbestand bezieht sich nur auf die E-Mail-Adresse, über die der geschäftliche Kontakt erfolgt ist. Dementsprechend gilt ein Widerspruch auch nur für diese E-Mail-Adresse. Wenn der Kunde beim selben Unternehmer auch noch den Tatbestand des § 7 Abs. 3 UWG mit einer anderen E-Mail-Adresse verwirklicht hat, darf über diese E-Mail-Adresse deshalb weiter korrespondiert werden.

KG, Urt. v. 31.1.2017, 5 U 63/16

Die durch § 7 Abs. 3 UWG begründete Ausnahme der Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung entfällt nur für die Adresse bzw. die Adressen, die die Beklagte dem Widerspruch des Kunden entnehmen kann, z. B. aus der Absenderadresse oder der Auflistung einer oder mehrerer Adressen. ...

Von Werbeverbot macht § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die sich - wie durch die Verwendung des bestimmten Artikels und des Singulars erkennen lässt - durchweg nur auf eine konkrete E-Mail-Adresse beziehen. ...

Demzufolge kann ein Widerspruch des Verbrauchers gegen die Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht zur Folge haben, dass Werbung an eine weitere, aber im Widerspruch nicht genannte Adresse des widersprechenden Kunden nunmehr unzulässig ist, obwohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG in Bezug auf diese Adresse aufgrund eines anderen Vorgangs erfüllt waren.

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Hinweis

BGH, Urt. v. 10.7.2018, VI ZR 225/17

In § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet für den Unternehmer mit der Erleichterung geregelt, dass eine Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

KG, Beschl. v. 7.2.2017, 5 W 15/17

In § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet abschließend geregelt. … Notwendig ist ein klarer und deutlicher Hinweis (bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung) darauf, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

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