Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Individuelle Anforderung (§ 1 Abs. 8 HWG)

§ 1 Abs. 8 HWG

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 HWG wurde durch das Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften mit Wirkung zum 26.10.2006 als weitere Ausnahmebestimmung in das HWG eingeführt. Sie soll klarstellen, dass die Öffentlichkeitswerbung nicht die Weitergabe bereits behördlich autorisierter Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben. Voraussetzung ist, dass diese Angaben dem Interessenten im Internet nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur dem zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht (BT-Drcks. 17/9341, S. 69 f).

§ 1 Abs. 8 HWG geht auf die Auslegung des 88 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2001/83/EG durch den Europäischen Gerichtshof zurück und setzt sie um. Die Ausführungen in der maßgeblichen Entscheidung können deshalb auch zur Auslegung des § 1 Abs. 8 HWG herangezogen werden:

EuGH, Urt. v. 16.6.2009, C-319/09, Tz. 41 ff - MSD Sharp & Dome/Merckle

Es handelt sich um Informationen, die nicht nur objektiv sind und a priori für den Verbraucher keine Gefahr darstellen, sondern die auch genehmigt wurden und die nach den Art. 54 und 59 dieser Richtlinie sogar zwingend auf der Umhüllung und der Packungsbeilage angegeben werden müssen.

Außerdem dürfen die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 keine Angaben enthalten, die Werbecharakter haben können.

Folglich führt, wenn die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Medikamente auf der Website des Herstellers lediglich in einer getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 und in einer wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht und keine zusätzlichen Elemente vorhanden sind, die für eine Einordnung als Werbung sprechen, der mit dem Verbot der Werbung für solche Arzneimittel verfolgte Zweck des Gesundheitsschutzes offenbar nicht dazu, eine solche Verbreitung als verbotene Werbung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 zu qualifizieren.

Und zur Verbreitung im Internet:

EuGH, Urt. v. 16.6.2009, C-319/09, Tz. 47 - MSD Sharp & Dome/Merckle

Die genannten Informationen sind auf der Website des Herstellers lediglich als sogenannte „Pull-Dienste“ verfügbar, so dass der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen muss, und derjenige, der kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln hat, nicht ungewollt mit diesen Informationen konfrontiert wird. Von dieser Art der Informationsübermittlung über eine passive Darstellungsplattform geht regelmäßig keine Belästigung aus, und sie drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvermutet auf, so dass sich eine solche Situation von derjenigen sogenannter „Push-Dienste“ unterscheidet, in der der Internetnutzer durch sogenannte „Pop-up-Fenster“, die unaufgefordert auf dem Bildschirm erscheinen, mit derartigen Inhalten konfrontiert wird, ohne sie selbst gesucht zu haben, und aus der eine starke Vermutung für einen Werbecharakter abzuleiten ist.

§ 10 AMG bezieht sich auf die Kennzeichnung von Arzneimitteln, § 11 AMG auf die Packungsbeilage und § 11 a AMG auf die Fachinformationen. Die Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Informationen dem Interessenten auf individuelles Bemühen hin vollständig zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Informationen genau so wiedergegeben werden, wie sie behördlich genehmigt wurden. Weitere Informationen führen jedenfalls dann aus dem Ausnahmetatbestand heraus, wenn sie geeignet sind, für das Arzneimittel zu werben.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6C6RLqL6Z