Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Markennutzung

s.a. Betriebliche Herkunft

s.a. Benutzung des ®-Markenzeichens

BGH, Urt. v. 10.6.2010, I ZR 42/08, Tz. 18 – Praxis aktuell

Das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, umfasst nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden. Zwar kann eine Marke schon von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Dies ändert aber nichts daran, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke - gleichgültig, ob sie bereits für sich genommen irreführend ist und gar nicht hätte eingetragen werden dürfen oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann. Der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt, spielt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke unter den konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist.

BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 241/14, Tz. 25 - Baumann II

Ein Kläger kann Ansprüche gegen einen Beklagten, der über ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht verfügt, geltend machen, wenn dieser das Kennzeichenrecht irreführend verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2010, I ZR 42/08, Tz. 18 - Preis Aktuell).

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2019, 2 U 143/18, Tz. 45

Das Irreführungsverbot gilt auch für den Inhaber einer Marke, denn das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, umfasst nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden (BGH, Urt. v. 10.6.2010, I ZR 42/08, Tz. 18).

Ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 14.9.2023, 6 U 49/22 - Manol O.E.M.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017, 6 U 209/16

Ein Verbraucher, der über die Google - Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige (XY Werbeartikel - XY mit Ihrem Firmenlogo) verstärkt. Sie enthält zum einen in der farblich und in der Schriftgröße hervorgehobenen Überschrift zwei Mal den Hinweis auf das Zeichen "XY", das hier in der Pluralform "XY" verwendet wird, was der Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Angebote versteht. ...

Maßgeblich ist vor allem, dass die Bezeichnung "XY-Werbeartikel" innerhalb der sog. "Subdomain" - getrennt durch einen sog. "Backslash" - der Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist (www.(...).de). Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder mindestens überwiegend Werbeartikel der Fa. XY aufführt. ...

Die Antragstellerin kann die Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllen, denn sie bietet auf der über die Subdomain verlinkten Internetseite lediglich 5 Artikel der Marke "XY", während sie dort zugleich 55 weitere Haftzettel anderer Fabrikate zum Verkauf bereit hält

Zur Beschreibenden Verwendung einer Marke

OLG Schleswig, Urt. v. 14.9.2023, 6 U 49/22 - Volkswagen 502 00

Die Spezifikation des Motorenöls enthält die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt bestimmte, vom Fahrzeughersteller festgelegte Eigenschaften aufweist, durch die es sich für einen vorgesehenen Einsatzzweck (Verwendung in einem konkreten Motorentyp) eignet.

Markenrecht

Schutzhindernis Täuschung

BGH, Beschl. v. 17.102013, I ZB 11/13, Tz. 23 - grill meister

Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor. Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.