Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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3. Form der Abmahnung

Bei der Abmahnung ist grundsätzlich keine besondere Form zu beachten. Die Abmahnung kann mündlich, per Fax, per Mail oder per Brief erfolgen. Zwei Gründe sprechen aber dafür, eine Abmahnung schriftlich auszusprechen:

Nach § 13 Abs. 2 UWG muss die Abmahnung bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Ist dies nicht der Fall, ist die Abmahnung unwirksam. Der Abgemahnte hat nach § 13 Abs. 5 UWG sogar einen Anspruch darauf, dass der Abmahnende die ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten erstattet. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abmahnung, die § 13 Abs. 2 UWG entspricht, liegt beim Abmahnenden. Den Beweis kann er in der Regel aber nur erbringen, wenn er die Abmahnung vorlegen kann.

Außerdem kommt es zwischen Abmahnendem und Abgemahnten immer wieder zum Streit über die Frage, ob überhaupt abgemahnt wurde bzw. eine Abmahnung zugegangen ist. Deshalb ist es sinnvoll, eine Form zu wählen, die im Streitfall den Nachweis des Zugangs der Abmahnung ermöglicht (Einschreiben, Eingangsbestätigung einer Mail, Fax-Sendeprotokoll (reicht allein nicht aus)).

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