Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Preisangabenverordnung (1985)

Preisangabenverordnung

1. Zweck der Preisangabenverordnung

2. Marktverhaltensregelung

3. Wesentliche Grundsätze der Preisangabenverordnung

4. Preisangabenverordnung ab 13. Juni 2013 europarechtswidrig?

5. Preisangabenverordnung und irreführende Werbung

Die Preisangabenverordnung regelt, wann, wie und welche Preise in der Werbung und in Angeboten für Waren oder Dienstleistungen genannt werden müssen.

Zweck der Preisangabenverordnung

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 26, 28 - Citroën Commerce GmbH

Die Preisangabenrichtlinie 98/6 regelt nach ihrem Art. 1 die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, und dass dadurch für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden soll. ...

... Um eine Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen, schreibt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 vor, dass der Verkaufspreis aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei dieser Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, definiert ist.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 26 – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Der Zweck der Preisangabenverordnung besteht darin, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen.

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 25 – Versandkosten

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Ebenso BGH, Urt. v. 7.3.2013, I ZR 30/12, Tz. 13 - Grundpreisangabe im Supermarkt; BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 19 - 2 Flaschen GRATIS; KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 32 – Lieferservice-Portal; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17

OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 15.7.2016, 14 U 87/15 (= MD 2016, 1070)

Das Preisangabenrecht ist formelles Preisrecht. Im Unterschied zum materiellen Preisrecht, dass die Zulässigkeit von bestimmten Preisen oder Preisänderungen regelt, betrifft das formelle Preisrecht allein die Art und Weise der Preisangabe im geschäftlichen Verkehr (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., vor PAngV, Rn. 1).

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Marktverhaltensregelung

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt in der Regel auch einen Verstoß gegen § 3a UWG dar und ist wettbewerbswidrig.

BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 23 – Leistungspakete im Preisvergleich

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 (alt) UWG.

Ebenso BGH, Urt. v. 7.3.2013, I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im SupermarktOLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 166/16; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 167/16, Tz. 56; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 269/19

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Wesentliche Grundsätze der Preisangabenverordnung

BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 51/05, Tz. 14 f – Werbung mit Telefondienstleistungen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Wesentliche Grundsätze der Preisangabenverordnung sind:

  1. Wer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet oder unter der Angabe von Preisen bewirbt, muss gemäß § 1 Abs. 1 PAngV die Endpreise angeben.
  2. Die gesetzlich erforderlichen Preisangaben müssen gemäß § 1 Abs. 6 PAngV
    1. der allgemeinen Verkehrsauffassung und
    2. den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen Endpreise müssen hervorgehoben werden.
  3. Wer Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (insbesondere im Internet) anbietet, muss gemäß § 1 Abs. 2 PAngV ergänzend angeben,
    1. dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
    2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
  4. Wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten anbietet oder dafür wirbt, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
  5. Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.

Außerdem enthält die Preisangabenverordnung noch eine Reihe weiterer Regelungen zu Preisangaben für Dienstleistungen, Gas, Elektrizität etc, Kredie, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Tankstellen und Parkplätze. Ergänzend ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, die sog. DL-Info, insbesondere § 4 DL-Info zu Preisangaben, zu beachten.

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Preisangabenverordnung ab 13. Juni 2013 europarechtswidrig?

Die Preisangabenverordnung beruht auf der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie). Die Preisangabenverordnung geht aber über den Inhalt dieser Richtlinien hinaus. Das war bis zum 13. Juni 2013 zulässig, weil die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 5 (a.F.) UGP-Richtlinie für einen Übergangszeitraum nationale Vorschriften beibehalten durften, die auf einer europäischen Richtlinie beruhen, aber zu Zwecken des Verbraucherschutzes strenger als die Vorgaben der Richtlinie waren.

Der Übergangszeitraum ist am 12. Juni 2013 abgelaufen. Ab dem 13. Juni 2013 dürfen Vorschriften der Preisangabenverordnung, die strenger als die Mindestvorgaben des europäischen Rechts sind, nicht mehr angewendet werden. Was das im einzelnen bedeutet, wird bei den einzelnen Bestimmungen der Preisangabenverordnung dargestellt. Siehe zur Konformität der Preisangabenverordnung mit europäischem Recht hier.

Näheres zur Problematik des Art. 3 Abs. 5 S. 1 (a.F.) UGP-Richtlinie hier.

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Preisangabenverordnung, irreführende Werbung und § 5a UWG

Eine Preisangabe, die gegen die Preisangabenverordnung verstößt, erfüllt häufig auch den Tatbestand einer irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08 - Versandkosten bei Froogle II).

OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17, B.II.1.d.aa

§ 1 PAngV bleibt als nationale Bestimmung durchsetzbar; ob konkurrierend § 5a Absatz 3 Nr. 3 UWG anzuwenden ist, kann offen bleiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, juris Rn. 15 - Hörgeräteausstellung).

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