Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Abmahnungen

1. Was ist eine Abmahnung?

2. Berechtigte Abmahnungen

3. Unberechtigte Abmahnungen

a. Abgrenzung unberechtigter Abmahnungen von unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen

b. Unberechtigte Abmahnungen sind in der Regel zulässig

i. Keine unzulässige Abmahnung bei fehlender Aktivlegitimation

ii. Unzulässige Abmahnung bei Rechtsmissbrauch ?

iii. Keine unzulässige Abmahnung bei rechtswidrigem Verhalten des Abgemahnten

c. Voraussetzungen einer unzulässigen Abmahnung

4. Kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

5. Negative Feststellungsklage

6. Kostenerstattung bei unberechtigter Abmahnung?

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen sind Aufforderungen eines (vermeintlichen) Rechtsinhabers an einen Dritten, den Abgemahnten, ein bestimmtes, mutmaßlich rechtswidriges Verhalten zu unterlassen und für den Fall einer Wiederholung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie enthalten die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.

Näheres zur Abmahnung siehe hier.

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Berechtigte Abmahnungen

Wenn Abmahnungen berechtigt ausgesprochen werden, liegt darin selbstverständlich kein Wettbewerbsverstoß oder sonstiger Rechtsverstoß. Abmahnungen dienen ja dem Zweck, der Wiederholung begangener Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Sie sind vom Gesetz gewollt, wie sich aus § 12 Abs. 1 UWG ergibt.

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Unberechtigte Abmahnungen

Abgrenzung unberechtigter Abmahnungen von unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen

Wenn Abmahnungen unberechtigt sind, kann die Abmahnung Rechte des Abgemahnten verletzen. Bei der Beurteilung der Rechtslage müssen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und sog. Schutzrechtsverwarnungen unterschieden werden. Bei Schutzrechtsverwarnungen rügt jemand die Verletzung eines ihm zustehenden Schutzrechts (Patent, Urhebrrecht, Markenrecht etc.). Mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird ein wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stellen im Regelfall keine unlautere Behinderung dar, auch nicht wenn sie unbegründet sind.

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 63 - Kinderhochstühle im Internet

Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar. Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 27.7.2018, 6 U 50/18, Tz. 39

BGH, Beschl. v. 20.1.2011, I ZR 31/10

Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt nicht in Betracht, weil keine vergleichbare Interessenlage besteht.

Dass der Schutzrechtsinhaber im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstandes ausschließen kann. Dies erfordert einen Ausgleich zwischen dem Schutz der geistigen Leistung und dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs und dem Interesse der Wettbewerber, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, andererseits. Dieser notwendige Ausgleich wäre nicht gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen.

Bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nimmt der Abmahnende kein Ausschließlichkeitsrecht für sich in Anspruch. Es bedarf daher auch keiner Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz, um sicherzustellen, dass der Abmahnende nicht die Grenzen des Schutzbereichs seines Ausschließlichkeitsrechts überschreitet.

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Unberechtigte Abmahnungen sind in der Regel zulässig

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stellen im Regelfall keine unlautere Behinderung dar, auch nicht wenn sie unbegründet sind. Sie behindern den Abgemahnten zwar u.U. massiv, weil er sich – ggfs. mit anwaltlicher Hilfe – mit der Abmahnung befassen muss und dadurch personelle und finanzielle Mittel bindet. Das im UWG angelegte System der Selbsthilfe durch den Markt, wonach Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von jedem Mitbewerber, Wettbewerbsverbänden und weiteren Organisationen gelten gemacht werden können (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG), und geltend gemacht werden sollen (§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG) wäre jedoch gefährdet, wenn jede unberechtigte Abmahnung unzulässig und wettbewerbswidrig wäre.

BGH, Urt. v. 5.10.2000, I ZR 224/98, II.1.c - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner

Abmahnungen können nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig.

BGH, Urt. v. 5.10.2000, I ZR 224/98, II.1.c - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner

Allerdings stellt die Abmahnung eines dazu nicht Berechtigten (mit der zugleich erhobenen Forderung von Anwaltsgebühren) bereits als solche einen Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs dar, die unterblieben wäre, wenn der Abmahnende nicht zu Unrecht einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hätte. Eine solche unbefugte Rechtsverfolgung muss aber - jedenfalls wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt - grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst unbegründete Ansprüche von Wettbewerbern. Dies gilt in gleicher Weise für die gerichtliche Geltendmachung des mit der Abmahnung behaupteten Anspruchs.

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Keine unzulässige Abmahnung bei fehlender Aktivlegitimation

BGH, Urt. v. 5.10.2000, I ZR 224/98, II.1.c - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. …. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände i.S. des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich ist.

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Unzulässige Abmahnung bei Rechtsmissbrauch ?

Lange Zeit ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine Abmahung auch dann nicht unzulässig ist, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Z.B.

BGH, Urt. v. 5.10.2000, I ZR 224/98, II.1.c - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. …. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände i.S. des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich ist.

Daran wird man seit dem 9. Oktober 2013 wohl nicht mehr festhalten können. An diesem Tage wurde im Rahmen des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken in § 8 Abs. 4 UWG (heute § 8c Abs. 3 UWG) ein Kostenerstattungsanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten in das UWG aufgenommen (dazu hier). Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er rechtsmissbräuchliche Abmahnungen für 'unseriös' hält und missbilligt. Daran ist die Rechtsprechung gebunden. Die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken steht dem nicht im Wege, da Abmahnungen gegen Unternehmen und nicht gegen Verbraucher ausgesprochen werden und somit nicht in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie fallen.

Wer rechtsmissbräuchlich abgemahnt wurde, kann sich deshalb nicht nur mit dem Kostenerstattungsanspruch wehren, sondern mit einer Gegenabmahnung, die auf §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützt werden kann.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Rechtsanwälte gegen ihre Kollegen, die für Mandanten rechtsmissbräuchliche Abmahnungen aussprechen, ohne weiteres über § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vorgehen können. Zur fehlenden Haftung eines Anwalts für eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung siehe hier. Dasselbe wird auch für die Haftung bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung gelten. Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts wird daher einer Täterschaft oder Teilnahme am Rechtsmissbrauch sein.

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Keine unzulässige Abmahnung bei rechtswidrigem Verhalten des Abgemahnten

BGH, Urt. v. 5.10.2000, I ZR 224/98, II.1.c - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner

Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte.

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Voraussetzungen einer unzulässigen Abmahnung

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Abmahnende weiß oder wissen muss, dass seine Abmahnung unbegründet ist, oder wenn sonstige Umstände hinzutreten, die der Abmahnung ausnahmsweise das Gepräge der Unlauterkeit geben. Die Wettbewerbswidrigkeit der unberechtigten Abmahnung kann in der verwerflichen Motivation des Abmahnenden oder der Verwerflichkeit der von ihm gewählten Mittel liegen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Abmahnende weiß oder wissen muss, dass seine Abmahnung unbegründet ist, oder wenn sonstige Umstände hinzutreten, die der Abmahnung ausnahmsweise das Gepräge der Unlauterkeit geben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2005, 11 U 28/05, II. 2

Eine unberechtigte Abmahnung kann - auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht - gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus. Es ist dem Abmahnenden, der möglicherweise die näheren Umstände nicht kennt, nicht zuzumuten, lediglich aufgrund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen

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Kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tritt gegenüber den besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts als subsidiär zurück. Es besteht bei Abmahnungen von Mitbewerbern keine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz des Unternehmens.

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Negative Feststellungsklage

Der Abgemahnte kann zur Klärung der mangelnden Begründetheit der Abmahnung eine negative Feststellungsklage erheben. Siehe dazu hier.

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Kostenerstattung bei unberechtigter Abmahnung?

Zum Kostenerstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten siehe hier.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6KM68HZzt