Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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a) Täterschaft

Täterschaft

§ 25 StGB Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

1. Wer ist der Täter

a. Organhaftung

b. Der Geschäftsführer/Vorstand als Täter

c. Sonstige Mitarbeiter als Täter

2. Alleintäterschaft

3. Mittäterschaft

4. Mittelbare Täterschaft

5. Normadressat und Täterschaft

6. Besondere Täterschaftsmodelle

a. Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten

i. Verlegerhaftung

ii. Handelnlassen unter fremder Identität

iii. Täterschaft des nachlässigen Geschäftsführers

b. Unterlassen

7. Täterschaft im Patentrecht

9. Beispiele

a. E-Mail-Werbung

b. Der Händler/Vermittler als Täter

c. Haftung des Herstellers/Leistungserbringers für den Händler/Vermittler

Wer ist der Täter

Täter ist, wer die verbotene Handlung persönlich begeht. Das gilt im gesamten Strafrecht und Recht der unerlaubten Handlungen und somit auch im Wettbewerbsrecht (BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 35 – Betriebspsychologe).

BGH, Urt. v. 20.2.2020, I ZR 193/18, Tz. 30 - Kundenbewertungen auf Amazon

Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie eines Wettbewerbsverstoßes gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt.

Ebenso BGH, Urt. v. 6.5.2021, I ZR 61/20, Tz. 30 - Die Filsbacher; s.a. OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 135

Bei der Täterschaft wird zwischen der Alleintäterschaft, der Mittäterschaft und der Nebentäterschaft unterschieden.

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 40 - Freunde finden

Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.).

Ebenso BGH, Urt. v. 6.12.2017, I ZR 186/16, Tz. 25 – Konferenz der Tiere; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.c

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 40 - Freunde finden

Als Täter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ... kommt zunächst derjenige in Betracht, der den objektiven Tatbestand der Norm selbst adäquat kausal verwirklicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 183/09, Tz. 30 - Irische Butter).

Ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2017, 3 U 26/15, Tz. 79; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.c

Auf die Frage des Verschuldens kommt es für die Bestimmung des Täters prinzipiell nicht an:

BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 136/13, Tz. 29 – TIP der Woche

Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von §§ 3, 7 UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht.

Täter ist auch, wer bei einer geschäftichen Handlung für sein eigenes Unternehmen einen Verbotstatbestand verwirklicht, für den er nichts kann. Wer bspw. bei amazon Waren anbietet, haftet für die zusätzlichen Angaben und Informationen, die amazon dem Angebot beifügt.

BGH, Urt. v. 3.3.2016, I ZR 110/15, Tz. 36 f - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon

Mit der Nutzung der Plattform lässt der Händler im eigenen Namen ein Angebot veröffentlichen, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung führt - wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne weiteres erkennbar ist - im Falle der Hinzufügung einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung zum irreführenden Gehalt des vom Händler eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es aber keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung falscher Herstellerpreisempfehlungen kommt, so dass ein entsprechender Fehler des Plattformbetreibers nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe. Dass der Plattformbetreiber selbst fehlerhafte Angaben für möglich hält, folgt nicht zuletzt daraus, dass er den Händlern … im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Pflicht auferlegt, die für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die dem Plattformbetreiber eingeräumte Möglichkeit, dem Angebot des Händlers von diesem nicht kontrollierte Informationen hinzuzufügen, erweist sich als Umstand, der einen irreführenden Gehalt des Angebots erheblich begünstigt.

Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es … zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 28.5.2014, 6 U 178/13, Tz. 40; OLG Köln, Beschluss v. 23.9.2014, 6 U 115/14; OLG Köln, Urt. v. 24.4.2015, 6 U 175/14; OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2016, 4 U 1/16, Tz. 82ff

Täter ist schließlich auch, wer ein Liefer- und Informationsportal unterhält, auf dem er Waren oder Dienstleistungen Dritter anbietet (KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16 – Lieferservice-Portal)

Täter ist demgegenüber nicht ohne weiteres, wer nur die Plattform anbietet, auf der Dritte ihre Waren und Dienstleistungen anbieten können. Dazu siehe unter Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten.

Die Verantwortung bleibt auch bestehen, nachdem ein Unterlassungsverbot, z.B. in Form eines Gerichtstitels begründet wurde (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014, 6 W 187/14).

Der Gehilfe oder Anstifter ist kein Täter. Er haftet im Zivilrecht gem. § 830 Abs. 2 BGB aber im selben Umfang wie ein Täter. Zur Beihilfe und Anstiftung siehe hier.

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Organhaftung

Die juristische Person haftet nach §§ 31, 89 BGB (analog) für das Handeln ihrer Organe. Das gilt auch, wenn das Organ seinerseits eine juristische Person ist.

BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 47 – chalk in it

Nach dem auch im Wettbewerbsrecht anwendbaren Zurechnungsprinzip (vgl. Fritzsche in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 79 Rn. 115) haftet eine juristische Person für die Handlungen eines zu ihrer Vertretung berufenen Organs, wenn es in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen im Sinn des § 31 BGB gehandelt hat. Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass sich das für sie handelnde Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat; entscheidend ist vielmehr allein, ob sein Handeln in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis gefallen ist. An dieser Voraussetzung kann es allerdings fehlen, wenn sich das Organ durch Überschreiten der ihm zustehenden Vertretungsmacht sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenbereichs gestellt hat, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten nicht mehr erkennbar und daher der Schluss geboten ist, dass das Organ nur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt habe. Dies ist aber nicht immer schon dann anzunehmen, wenn ein Organ seine Stellung missbraucht. Auch ein vorsätzliches Überschreiten der Befugnisse eines Vorstandsmitglieds kann noch in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen erfolgen, solange es sich aus der Sicht des Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der dem Tatgericht vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts.

OLG Köln, Urt. v. 23.8.2013, 6 U 27/13, II.2.a

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die beanstandeten Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von ihrer Komplementär-GmbH stammen. Dies ändert nichts an der Haftung der Beklagten, die bereits gemäß §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehen hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 2.19).

Siehe dazu auch hier.

Das Handeln des Organs wird der juristischen Person zugerechnet. Das Handeln ein4es Dritten wird allerdings nicht dem Organ zugerechnet, insbesondere nichts über § 8 Abs. 2 UWG (Beauftragtenhaftung).

OLG Hamm, Urt. v. 5.6.2012, I-4 U 188/11, Tz. 39

Wenn ein Dritter gehandelt hätte und dieser Dritte ... ein Vertreter oder Beauftragter des Unternehmens sein könnte, dessen Organ der Antragsgegner ist, so würde auch dann eine Haftung des Antragsgegners nach § 8 Abs. 2 UWG ausscheiden. Denn verantwortlicher Unternehmensinhaber wäre im Falle einer Kapitalgesellschaft wie der schweizerischen AG die Gesellschaft, nicht deren Verwaltungsrat als Organ der Gesellschaft (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 2 Rdn. 125, § 8 Rdn. 248, 250). So wie der einzelne Gesellschafter wettbewerbsrechtliche Ansprüche mangels seiner eigenen Mitbewerbereigenschaft nur im Namen der Gesellschaft geltend machen kann, kann er auch nicht für das Handeln von Vertretern und Beauftragten des Unternehmens, hinter denen sich das Unternehmen nicht verstecken können soll, persönlich in Anspruch genommen werden. Es ist insoweit problemlos und dem Geschädigten ohne Weiteres zumutbar, die begünstigte Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Wie oben schon ausgeführt worden ist, könnte das Organ der Gesellschaft allenfalls den Wettbewerb seines Unternehmens als fremden Wettbewerb fördern. Dafür müsste er aber gehandelt haben; er darf dann nicht nur als Organ in Anspruch genommen werden.

Siehe dazu auch hier.

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Der Geschäftsführer/Vorstand als Täter

Der Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person haftet für einen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft nur, wenn er selber Täter, Mittäter oder Teilnehmer am Wettbewerbsverstoß ist, hinsichtlich der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen eine Garantenstellung hat oder wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten verletzt hat. Eine weitergehende Verantwortung, wie sie von der Rechtsprechung früher angenommen wurde, wurde vom BGH mittlerweile zurückgenommen.

BGH, Urt. v. 18.6.2014, I ZR 242/12, Tz. 15 - Geschäftsführerhaftung

Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.9.1985, I ZR 86/83 – Sporthosen (= GRUR 1986, 248, 251); Urt. v. 9.6.2005, I ZR 279/02 - Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; BGH, Urt. v. 15.1.2009, I ZR 57/07, Tz. 14 f. und 18 - Cybersky). Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.

Näheres dazu hier.

Gegenüber früher:

BGH, Urt. v. 17.8. 2011, I ZR 223/10, Tz. 32

Ein Geschäftsführer haftet für das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft dann, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst veranlasst oder aber gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 47 = WRP 2009, 1001 Internet-Videorecorder).

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Sonstige Mitarbeiter als Täter

OLG Bamberg, Urt. v. 11.5.2011, 3 U 20/11 (MD 2011, 986)

Täter kann auch ein Mitarbeiter oder ein Arbeitnehmer sein. § 8 Abs. 1 UWG stellt nicht auf den Geschäftsinhaber eines werbenden Unternehmens ab, sondern auf denjenigen der eine ,,unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt" (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 UWG, Rdnr. 2.5).

Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Etwas anders gilt nur, wenn eine Person als Täter in Anspruch genommen wird, die zwar bei der Verwirklichung des Tatbestands mitgewirkt hat, aber in völlig untergeordneter Stellung ohne eigenen Entscheidungsspielraum.

BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 183/09, Tz. 27 - Irische Butter

Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 3 UWG 2008 selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 darstellt. Die zuletzt genannte Voraussetzung hat zur Folge, dass Personen, die zwar rein tatsächlich an einer Verletzung mitwirken, aber - wie etwa Plakatkleber oder Prospektverteiler - nicht entscheidungsbefugt und in völlig untergeordneter Stellung ohne eigenen Entscheidungsspielraum tätig sind, in der Regel nur bei vorsätzlichem Handeln als Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden können.

Siehe dazu auch hier.

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Alleintäterschaft

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 30 – Kinderhochstühle im Internet

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).

Ebenso BGH, Urt. v. 20.2.2020, I ZR 193/18, Tz. 30 - Kundenbewertungen auf Amazon, BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 80 – Video-Spielkonsolen II; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.3.2017, 1 SaGa 4/17, Tz. 61

BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 35 – Betriebspsychologe

Eine täterschaftliche Haftung setzt Tatherrschaft voraus.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.c

Jeder der Mittäter muss Tatherrschaft haben und einen bestimmenden Einfluss auf das Tatgeschehen ausüben.

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Mittäterschaft

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 30 – Kinderhochstühle im Internet

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.

Ebenso BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11 – Video-Spielkonsolen II; KG, Urt. v. 17.12.2019, 5 U 50/19, B.I.4 (WRP 2020, 495)

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 30 – Kinderhochstühle im Internet

Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ebenso BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 240/12, Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urt. v. 18. 3. 2010, I ZR 158/07 – Modulgerüst II; BGH, Urt. v. 25.4.2012, I ZR 105/10, Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 31 – Kinderhochstühle im Internet

Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken mit Dritten aus.

Aber:

KG, Urt. v. 17.12.2019, 5 U 50/19, B.I.2 (WRP 2020, 495)

Ob die Beklagte auf den Inhalt des Schreibens der A. Einfluss nehmen konnte oder davon Kenntnis hatte, ist … ohne Belang, da infolge der Mittäterschaft eine gegenseitige Zurechnung der jeweiligen Tatbeiträge erfolgt, sofern nicht ein Exzess vorliegt.

BGH, Urt. v. 6.12.2017, I ZR 186/16, Tz. 27 – Konferenz der Tiere

Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln.

Bezogen auf die Teilnehmer einer Internettauschbörse, in die jeder nur Teile eines Ganzen einstellt:

BGH, Urt. v. 6.12.2017, I ZR 186/16, Tz. 27 – Konferenz der Tiere

Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen. Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus.

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Mittelbare Täterschaft

BGH, Urt. v. 25.4.2012, I ZR 105/10, Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT

Eine mittelbare Täterschaft erfordert zum einen eine von der Beklagten im eigenen Interesse veranlasste Zuwiderhandlung und zum anderen die Kontrolle der Beklagten über das Handeln der unmittelbar Handelnden. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde den betreffenden Wettbewerbsverstoß seinerseits täterschaftlich begangen hat oder hätte.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 36 – Betriebspsychologe

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2015, 6 U 6/1, Tz. 106

Nachdem unstreitig ist, dass der Beklagte den inkriminierten Text weder selbst verfasst noch Ideen zu den einzelnen Werbeaussagen beigesteuert hat, ist er nicht unmittelbar Täter im deliktsrechtlichen Sinne. Er trägt jedoch Verantwortung für die Werbung als mittelbarer Täter, weil die Werbung in seinem Interesse erfolgt ist und er durch seine Finanzierung einen Beitrag geleistet hat.

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Normadressat und Täterschaft

Täter kann nur sein, wer durch die Norm, die er verletzt, verpflichtet wird. Gegen die Pflichten, die bspw. einem Arzt oder Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Arzt oder Rechtsanwalt obliegen, kann nur ein Arzt oder Rechtsanwalt täterschaftlich verstoßen. Andere können ihn dazu nur anstiften oder Beihilfe leisten.

BGH, Urt. v. 3.7.2008, I ZR 145/05, Tz. 13 - Kommunalversicherer

Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit vergaberechtlichen Bestimmungen kommt nicht in Betracht. Die Beklagte ist nicht Normadressatin des Vergaberechts und ist auch nicht wie eine Normadressatin des Vergaberechts zu behandeln. Das Vergaberecht regelt die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand. Es ist daher bei der Beschaffung von Versicherungsdienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten, findet dagegen keine Anwendung auf das Angebot der Versicherer.

BGH, Urt. v. 12.3.2015, I ZR 84/14, Tz. 15 – TV Wartezimmer

Der Bundesgerichtshof lehnt eine täterschaftliche Haftung desjenigen ab, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 3a UWG zugrundeliegenden Norm ist. Insoweit kommt allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht.

Ebenso BGH, Urt. v. 26.4.2018, I ZR 121/17, Tz. 76 - Applikationsarzneimittel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015, I-20 U 24/15, Tz. 26; KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16 – Lieferservice-PortalOLG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.2018, I-15 U 73/17, Tz. 55; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 179/17, Tz. 43; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.3.2019, 15 U 18/18, Tz. 51; OLG Frankfurt, Urt. V. 19.12.2019, 6 U 155/18

Diese Auffassung hielt das OLG Frankfurt für falsch (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, 6 U 2/13, Tz. 26f). Dagegen aber wiederum der BGH in der Revisionsinstanz.

BGH, Urt. v. 12.3.2015, I ZR 84/14, Tz. 16f – TV Wartezimmer

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, von einer täterschaftlichen Haftung sei auch auszugehen, wenn das konkrete Verhalten desjenigen, der nicht Normadressat sei, die Voraussetzungen eines über die bloße Teilnahme hinausgehenden täterschaftlichen Beitrags erfülle. Das Berufungsgericht lässt bei dieser Sichtweise unberücksichtigt, dass derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften kann.

... Personen, die nach der früheren Rechtsprechung als Störer in Anspruch genommen werden konnten, kommt eine Haftung als Teilnehmer an einer - gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbs- rechtlichen Verkehrspflicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.7.2007, I ZR 18/04, Tz. 22 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay) begründeten - fremden Haupttat in Betracht. Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.

BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 46/15, Tz. 43 - Sporthopaedicum

Ein Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen kann als Teilnehmer eines Verstoßes gegen ärztliches Berufsrecht wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte, die nicht selbst Adressatin des berufsrechtlichen Zuweisungsverbots ist, kann zwar nicht als Täterin, wohl aber als Teilnehmerin (Anstifter oder Gehilfe) nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen haften.

Der Betreiber einer App, über die Taxifahrten vermittelt werden, ist kein Normadressat des Personenbeförderungsgesetz:

OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015, 2 U 88/15, Tz. 75, 80

Adressat der 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG ist nur derjenige, der im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PBefG Personen befördert. Die Verfügungsbeklagte fällt hierunter nicht, sondern sie vermittelt Taxifahrten. ...

Dass sich die Verfügungsbeklagte Ansprüche des Taxiunternehmers abtreten lässt, ändert an der Stellung des Taxiunternehmers als Vertragspartner des Kunden nichts. Die Abtretung steht nur im Kontext der Abrechnung und hat rein sichernde Funktion.

Es kommt aber - im PersBefG wie auch bei anderen Normen, die sich an bestimmte Personengruppen richten - eine Haftung als Teilnehmer in Betracht.

KG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, 5 U 31/15, B.II.1.b

Eine Teilnehmerhaftung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Teilnehmer nicht selbst Adressat des PBefG ist (vgl. BGH GRUR 2008, 810 - Kommunalversicherer, Rn 14; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8, Rn 2.5.).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017, 6 U 29/16, II.A.3

Zur Frage eines Rückgriffs auf die Täterschaft durch Verletzung wettbewerblicher Verkehrspflichten (dazu auch nachfolgend):

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.2018, I-15 U 73/17, Tz. 57

Selbst wenn man auch Auftraggeber – gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) – als taugliche Täter einer Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 HOAI erachten sollte, muss das Verhalten auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen.

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Besondere Täterschaftsmodelle

Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten

Die Rechtsprechung hat in jüngerer Zeit neue Formen der Täterschaft herausgearbeitet. Zum einen hat die Täterschaft aufgrund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrssicherungspflichten die Störerhaftung im UWG abgelöst.

BGH, Urt. v. 12.7.2007, I ZR 18/04, Tz. 36 ff – Jugendgefährdende Schriften bei ebay

Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

Der Annahme wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten steht nicht entgegen, dass diese auf die Abwehr der Beeinträchtigung wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen von Marktteilnehmern gerichtet sind und damit auf die Abwendung eines Verhaltens. Die Verkehrspflichten wurden zwar im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zur Abwendung eines Erfolgsunrechts, nämlich einer Rechtsgutverletzung, entwickelt. Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung für eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhütenden Maßnahmen entspricht, gilt aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert.

Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung des Telediensteanbieters ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt.

BGH, Urt. v. 12.7.2007, I ZR 18/04, Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei ebay

Die Beklagte hat in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse eine allgemein zugängliche Handelsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der Gefahr verbunden ist, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Der Beklagten ist auch bekannt, dass Versteigerer unter Nutzung ihrer Handelsplattform mit konkreten Angeboten gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Ihr Verhalten ist wettbewerbswidrig, wenn sie es unterlässt, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern, und es infolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Versteigerern gegen das Jugendschutzrecht kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind.

Eine Täterschaft unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten will der BGH nur unter engen Voraussetzungen annehmen, um eine unangemessene Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 37 – Betriebspsychologe).

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 36 – Kinderhochstühle im Internet

Ob sich die Grundsätze aus der Entscheidung Jugendgefährdende Schriften bei ebay verallgemeinern und z.B. auf die Verletzung von Kennzeichenrechten übertragen lassen, wird offen gelassen.

Zur Verletzung von Verkehrspflichten siehe insbesondere hier.

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2015, 6 U 6/1, Tz. 114

Zu den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zählen insbesondere Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten, die bei der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien zu einer Haftung nicht nur des Urhebers, sondern jedes an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligten führen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.13).

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2015, 6 U 6/1, Tz. 118

Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich unlauterer Werbung konkretisiert sich auch als Überwachungspflicht. Deren Bestehen und Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden, insbesondere dürfen dem in Anspruch Genommenen keine Anforderungen auferlegt werden, die sein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGHZ 173, 188, Tz. 38).Vielmehr kommt es darauf an inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Überwachung zuzumuten ist. ... Für die Beurteilung ist die durch die Überwachung auf Seiten des Beklagten entstehende Belastung mit den im konkreten Fall bestehenden Interessen der Allgemeinheit an lauterer Werbung abzuwägen.

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Verlegerhaftung

Siehe dazu hier. Die folgende Rechtsprechung des OLG Köln blieb bislang singulär:

OLG Köln, Urt. v. 27.08.2010, 6 U 43/10

Der Verleger haftet aber bei einer Veröffentlichung von Anzeigen, die eindeutige, leicht erkennbare Wettbewerbsverstöße (hier: irreführende Angaben über die Wirkung eines Schlankheitsmittels) enthalten, wegen der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten als Täter. Die aus diesem Grunde bestehende Kontrollpflicht des Verlegers setzt nicht erst mit dessen Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Inhalt einer Anzeige ein, sondern besteht bei jedem Anzeigenauftrag. Die mit der Eliminierung von Anzeigenaufträgen, die eindeutige Wettbewerbsverstöße enthalten, verbundenen Belastungen des Verlegers sind diesem zumutbar.

Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört. Dabei handelt es sich um eine nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Gefahr.

Das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall richten sich nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass es sich – dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen - um eine erlaubte geschäftliche Tätigkeit handelt, allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Diese Abwägung führt zu der Verpflichtung der Beklagten, im Ausgangspunkt sämtliche eingehenden Anzeigenaufträge vor ihrer Veröffentlichung einer Überprüfung zu unterziehen.

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Handelnlassen unter fremder Identität

Zum anderen geht es um eine täterschaftliche Verantwortung dafür, dass man einem anderen durch eine eigene Pflichtverletzung ermöglicht, nach außen hin unter der eigenen Identität zu handeln.

BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 114/06, Tz. 16 – Halzband

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund dar.

Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht dabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden können. Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erhöht wäre. Solche Rechtsverletzungen können vielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay eröffnet haben, was ihnen ohne weiteres möglich ist, da die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte Verwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erhöht daher nicht die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden.

BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 114/06, Tz. 18 f – Halzband

In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsätzen haftet. Eine Haftung des Kontoinhabers soll insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest hätte erkennen müssen, der Geschäftsgegner von einem Eigengeschäft des Handelnden ausgeht oder den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt. Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Geschäftsgegners der Geschäftsherr ist. Für eine entsprechende Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung für die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält, grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann.

BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 114/06, Tz. 22 – Halzband

Stellt sich die eigene Verkaufstätigkeit der Ehefrau über das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte auch der Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens im geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben genannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine Ehefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des Beklagten darstellte.

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Täterschaft des nachlässigen Geschäftsführers

Das OLG Frankfurt hat dieses Haftungsmodell auf die Verantwortung des Directors einer Limited ausgeweitet, der sich um nichts kümmert und einen anderen für sich handeln lässt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2011, 6 U 92/10, Tz. 20 f

Nach diesem Haftungsmodell werden demjenigen, der ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen vollständig unterlässt, Rechtsverletzungen eines Dritten, die auf der unzureichenden Sicherung beruhen, als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet.

Eine vorzuwerfende Pflichtverletzung liegt auch in der vollständig unterlassenen Überwachung der Geschäftstätigkeit der B. Als Direktorin der A, die wiederum aufgrund der „Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung“ vom 18. Dezember 2007 als Direktorin der B fungiert hat, wäre es ihre Aufgabe gewesen, die Geschäfte dieses Unternehmens selbst zu führen oder zumindest die geschäftsführende Tätigkeit Dritter für dieses Unternehmens zu überwachen. Dieser Aufgabe ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Nach Ziff. I.1. der zitierten Vereinbarung galt vielmehr, dass die A als Treuhänder für Herrn C als Treugeber lediglich „nach außen treuhänderisch“ als Director der B auftritt. In Zif. 2. dieser Klausel heißt es: „Im Außenverhältnis ist allein der Treuhänder Director der vorgenannten Gesellschaft. Wirtschaftlich und im Innenverhältnis ist jedoch der Treugeber alleiniger Director der Gesellschaft.“ Dies hatte zur Folge, dass eine Möglichkeit zur Einflussnahme der A oder der Beklagten als deren Direktorin auf die geschäftlichen Handlungen der B von vornherein weder vorgesehen war noch von ihr wahrgenommen wurde. Darin liegt ein erheblicher die Haftung des Organs der Gesellschaft auslösender Organisationsmangel. Dies gilt auch dann, wenn die treuhänderische Geschäftsführung nach englischem Recht grundsätzlich zulässig sein sollte. Denn auch dies entbindet die Beklagte nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften.

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Unterlassen

Täter ist auch, wer eine Handlung unterlässt, zu deren Vornahme er verpflichtet ist. Dieses Tätermodell lässt sich dogmatisch nicht sauber von der Verletzung von Verkehrspflichten trennen und läuft m.E. weitgehend auf das gleiche hinaus (s.a. OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 124).

Die Täterschaft durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus. Die Garantenstellung kann sich ergeben aus

    • Gesetz
    • einer besonderen Verantwortung für bestimmte Personen,
    • eine besondere Verantwortung für bestimmte Gefahrenlagen, oder
    • ein vorgefährdendes Verhalten (Ingerenz).

OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 112, 114

Der Begriff des Verhaltens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. In Art. 2 lit. d UGP-RL ist die „Unterlassung“ der „Handlung“ gleichgestellt. Allerdings gilt dies nur für die Fälle, in denen das Unterlassen einer Tätigkeit oder das Vorenthalten einer Information im jeweiligen Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik berücksichtigt ist (vgl. den Tatbestand der „irreführenden Unterlassungen“ in Art. 7 UGP-RL; vgl. ferner die Nr. 5, 8, 19, 25, 26 des Anh. I UGP-RL). Das Gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen im UWG (vgl. § 5a sowie Nr. 5, 8, 20, 26, 27 des Anh. § 3 III).

Im Übrigen steht das Unterlassen dem positiven Tun nur dann gleich, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Unter Erfolg ist dabei der Eintritt einer den Tatbestand des § 3 UWG oder § 7 UWG erfüllenden Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu verstehen. Die Erfolgsabwendungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem, gefahrbegründendem – auch schuldlosem – Tun ergeben (BGH GRUR 2001, 82 (83) – Neu in Bielefeld I). Sie kann vor allem darin bestehen, einen Dritten an einem unlauteren Verhalten zu hindern (insbes. Fälle der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten; vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn. 22, 26 ff. – Jugendgefährdende Medien bei F; OLG Hamburg WRP 2008, 1569 (1582)).

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2020, 6 U 84/20, II.2.c.aa

Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und dieses Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn nach einer wertenden Betrachtung verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (BGH GRUR 2020, 543 Rn 34 - Kundenbewertungen auf Amazon).

KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17

Ein Unterlassen oder Dulden ist pflichtwidrig, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Erforderlich ist damit im vorliegenden Fall eine Garantenstellung der Antragsgegnerin, die sie verpflichtet hat, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Diese Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, Inanspruchnahme von Vertrauen oder vorangegangenem gefahrbegründendem Tun (Ingerenz) ergeben.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 30.4.2021, 6 U 263/20 (WRP 2021, 947)

OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 123

Eine Haftung aufgrund des Unterlassen setzt – im Rahmen der Täterschaft, aber auch im Rahmen der Teilnahme – zusätzlich zu der objektiven Unterstützung der Rechtsverletzung, dem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit – voraus, dass den Täter oder Gehilfen eine Rechtspflicht trifft, den Erfolg abzuwenden. Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können; sie muss ihm möglich und zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08, GRUR 2010, 152 – Kinderhochstühle im Internet I). Die Umstände des Einzelfalls sind für die Frage, ob eine Garantenstellung anzunehmen ist, zu berücksichtigen (vgl. Hohlweck in Büscher aaO, § 8 Rn. 161).

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 47/20, Tz. 47

Eine wettbewerbsrechtliche Verhaltenspflicht kann auch denjenigen treffen, der einen kausalen Beitrag zum Verletzungstatbestand leistet, weil wettbewerbliche Prüfpflichten von ihm wahrgenommen wurden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Prüfpflichten aufgrund einer konzerninternen Aufgabenverteilung auf die Beklagte ausgelagert wurden, die solche Prüfungen übernehmende Abteilung Kenntnis von dem Verstoß erhält und ihn daraufhin nicht abstellt (vgl. insoweit BGHZ 173, 188 – GRUR 2007, 890 Rn. 22 – Jugendgefährdende Medien; ebenso unter Aufgabe der sog. Störerhaftung BGH GRUR 2014, 883 Tz. 15 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2013, 301 Tz. 51 – Solarinitiative; BGH GRUR 2011, 152 Tz. 48 – Kinderhochstühle im Internet). Die bisherigen Entscheidungen zu solchen Prüf- und dadurch ausgelösten Handlungspflichten betrafen die Prüfpflichten von Intermediären, z.B. Plattformbetreibern. Das Konzept ist aber hierauf nicht beschränkt. Es kann insbesondere auch die Werbung verbreitenden Medienveranstalter treffen.

Ingerenz wurde angenommen, weil ein Unternehmen nicht entschieden genug dagegen eingeschritten ist, dass es auf es auf einer Verkaufsplattform als Anbieter von Waren angegeben wurde (OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 115). Das OLG Frankfurt hielt einen Lohnsteuerhilfeverein für verantwortlich für eine Werbung ihres Geschäftsstellenleiters für das eigene Steuerberatungsangebot, weil die Werbung auf den Verein bezogen werden konnte (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2020, 6 U 84/20, II.2.c).

Zur Garantenstellung durch Gesetz:

OLG Oldenburg, Urt. v. 30.4.2021, 6 U 263/20 (WRP 2021, 947)

Der Beklagte war verpflichtet, im Internet vorhandene Einträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen zu veranlassen.

Nach § 21 Abs. 3 S. 2 der Berufsordnung darf ein Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegenzuwirken. Daher wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass seine Sucheinträge nicht unter den Kategorien „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ veröffentlicht werden. Ferner war er verpflichtet, die Branchen- und Telefonbucheinträge darauf hin zu überprüfen, ob diese Vorgabe beachtet worden war und im Falle eines weisungswidrigen Eintrags auf eine alsbaldige Berichtigung hinzuwirken (LG Flensburg, Urt. v. 29.12.2017, 6 HKO 51/17, BeckRS 2017, 143467 Tz. 27).

Die Frage, ob bei vorherigem gefahrbegründendem Tun eine Erfolgsabwendungspflicht nach Kenntnis der rechtswidrigen Handlung anzunehmen ist, richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen, die auch für die wettbewerbliche Verkehrspflicht zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 124).

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Täterschaft im Patentrecht

Der X. Zivilsenat, der für Rechtstreitigkeiten aus dem Patentgesetz zuständig ist, hat das Haftungsmodell der Täterhaftung wegen der Verletzung wettbewerblicher Verkehrspflichten nicht übernommen. Er nimmt in vergleichbaren Fällen eine unmittelbare Täterhaftung an, wenn der "Täter" ein Patentrecht fahrlässig verletzt hat:

BGH, Urt. V. 17.9.2009, Xa ZR 2/08, TZ. 29 ff – mp3-Player-Import

Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Die im Ausgangspunkt unterschiedlichen Erwägungen, mit denen die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs die Verantwortlichkeit nicht vorsätzlich handelnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung eingegrenzt haben, gelangen insoweit zu übereinstimmenden Ergebnissen.

Für das Markenrecht unterscheidet der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wie folgt: Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 MarkenG komme nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen sei. Ebenso entscheidet der I. Zivilsenat für das Urheber- und Geschmacksmusterrecht. Dementsprechend werden teilweise auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern einerseits und der Störerhaftung analog § 1004 BGB andererseits unterschieden.

Im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof auf das Institut der Störerhaftung in den letzten Jahren nicht mehr zurückgekommen und hat eine täterschaftliche Haftung gemäß § 3 UWG für mittelbare Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten anerkannt; letztere seien entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Inanspruchnahme eines Bundeslandes wegen Verletzung der Buchpreisbindung mit dessen Verantwortung als Störer begründet, sich zur Begründung der Einstandspflicht jedoch auf die deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 BGB) gestützt.

cc) Die Heranziehung des Rechtsinstituts der Störerhaftung ist von einigen Autoren kritisiert und es demgegenüber für vorzugswürdig gehalten worden, das im Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungskonzept für mittelbar verursachte Rechtsverletzungen auch auf das Recht des geistigen Eigentums zu übertragen.

Im Ergebnis damit übereinstimmend werden von manchen auch im Patentrecht als Verletzer nur Täter oder Teilnehmer einer Patentverletzung in Betracht gezogen. Bei Verletzung einer Prüfungspflicht soll auch Verletzer sein, wer lediglich eine weitere Ursache für die Schutzrechtsverletzung gesetzt hat; jedoch wird hierfür auf den Begriff des Störers im Sinne des § 1004 BGB ausdrücklich nicht zurückgegriffen. Dies ist indessen - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit einer engeren oder anderen Definition des Kreises der Passivlegitimierten verbunden:

Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs setzt die Verantwortlichkeit für eine Patentverletzung nicht voraus, dass der in Anspruch genommene in seiner Person eine der in § 9 Satz 2 PatG bezeichneten Handlungen vornimmt. Schuldner der Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenstände kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm ermöglichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten wäre. Für den Tatbestand des § 139 PatG ist - und Gleiches muss insoweit für § 140a PatG gelten - die Unterscheidung zwischen eigener und ermöglichter fremder Benutzung für unerheblich erachtet worden. Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Patentverletzung einzustehen hat, hat der X. Zivilsenat für die täterschaftliche Schadensersatzverpflichtung grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße genügen lassen. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Täterschaft bei einem Fahrlässigkeitsdelikt keine Tatherrschaft voraussetzt, der für die Fahrlässigkeitsdelikte geltende einheitliche Täterbegriff eine Unterscheidung zwischen Täter und Gehilfen vielmehr entbehrlich macht.

In der Sache ähnlich hat der I. Zivilsenat als Täter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internetplattform eBay eine Schutzrechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er seine persönlichen Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der I. Zivilsenat hat hierin einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund gefunden.

Diese im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen stimmen im Ergebnis darin überein, dass unvorsätzliches Handeln die Verantwortung für die unterstützte, von einem Dritten begangene Schutzrechtsverletzung nicht ausschließt, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, die Zurechnung der fremden Schutzrechtsverletzung vielmehr einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre.

Denn ohne einen solchen Zurechnungsgrund würde die Einstandspflicht für die Verwirklichung des Tatbestands der Schutzrechtsverletzung uferlos und träfe denjenigen, der dem Patentverletzer Gewerberäume überlassen hat ebenso wie den Energieversorger, der ihm den für seinen Betrieb notwendigen elektrischen Strom zur Verfügung gestellt und damit die patentverletzende Produktion ermöglicht hat. Andererseits hat derjenige, der unter Verletzung einer Rechtspflicht den tatbestandlichen Erfolg mitverursacht, für diesen ebenso einzustehen, wie wenn er vorsätzlich zu ihm beitrüge. Nichts anderes hat der X. Zivilsenat mit der etwas verkürzten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße zur Begründung der (Schadensersatz-)Verpflichtung des Fahrlässigkeitstäters genüge.

Da die Verletzung einer solchen Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 139 Abs. 2 PatG zu begründen geeignet ist, ist es - jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahrlässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in § 1004 Abs. 1 BGB als Störer oder als Täter bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 PatG für den Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, nicht unterschieden wird. In diesem Punkt stimmt die Rechtsprechung des X. Zivilsenats allerdings nicht mit derjenigen des I. Zivilsenats überein, nach der der als Störer qualifizierte Beteiligte gerade nicht zum Schadensersatz verpflichtet sein soll. Im Streitfall, in dem nur der verschuldensunabhängige Vernichtungsanspruch in Rede steht, bedürfen die Voraussetzungen der Verpflichtung zum Schadensersatz für die fahrlässige Mitverursachung einer Schutzrechtsverletzung indessen keiner weiteren Erörterung.

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Beispiele

E-Mail-Werbung

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 41 - Freunde finden

Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zusendung einer E-Mail mit werblichem Inhalt aus, dass das in Anspruch genommene Unternehmen auf seiner Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion vorhält, deren sich Dritte zur Versendung einer Mitteilung bedienen, in der das Unternehmen als Absender ausgewiesen wird. Mit diesem Verhalten hat das Unternehmen gezielt die adäquat kausale Ursache dafür gesetzt, dass der Empfänger eine dem Unternehmen schon aufgrund der äußeren Gestaltung der Mitteilung zurechenbare unerwünschte Werbung erhält; es haftet daher als Täter (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 23 - Empfehlungs-E-Mail). Für eine unzulässige Werbung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG gilt nichts Abweichendes (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 201).

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 44 - Freunde finden

Für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses, von wem eine E-Mail herrührt, ist auf den Gesamteindruck abzustellen. ...  Der situationsadäquat aufmerksame Adressat nimmt eine ihm zugegangene Nachricht nicht nur ausschnittsweise, sondern in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 - ENERGY & VODKA). Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses sind daher nicht nur die Angaben zum Absender der Einladungs-E-Mail und die an den Adressaten gerichtete Mitteilung über die Einrichtung eines "Facebook"-Profils durch den Absender, sondern auch die weiteren Textbestandteile der Nachricht und deren äußere Gestaltung zu berücksichtigen.

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Der Händler/Vermittler als Täter

Der Händler oder Vermittler einer Ware oder Dienstleistung verteidigt sich gegen eine Inanspruchnahme gerne mit dem Argument, dass er dafür im Gegensatz zum Hersteller der Ware oder Erbringer der Dienstleistung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Dieser Einwand greift nur durch, wenn die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften die Haftung auf bestimmte Beteiligte beschränken, z.B. im Lebensmittelrecht auf den Hersteller oder Importeur. Ansonsten aber trifft die Verantwortung auch den Händler:

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 86/13, Tz. 39 – Himalaya-Salz

Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend schon daraus, dass sie als Online-Händlerin das in Rede stehende Himalaya-Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote. Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens - hier ihrer Lieferantin - bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2015, I ZR 88/13, Tz. 17 f. - Al Di Meola).

Der Händler oder Vermittler ist auch für den Inhalt von Werbemitteln verantwortlich die vom Hersteller der Ware oder Erbringer der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Zum Inhalt eines Reisekatalogs:

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2017, 6 U 18/17

Die Beklagte ist als Vermittlerin der Reisen sowohl wettbewerbsrechtlich als auch preisangabenrechtlich passiv legitimiert; es ist auch für die Anwendung der Preisangabenverordnung erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vorliegt (BGH GRUR 2001, 1166 - Fernflugpreise, Tz. 28). Allerdings hat die Beklagte, anders im Fall "Fernflugpreise", keine eigene Anzeige und keinen eigenen Prospekt für die vermittelte Reise gestaltet. Dennoch hat sie einen täterschaftlichen Beitrag zu der streitgegenständlichen Verletzungshandlung geleistet, indem sie die Kataloge ausgelegt und verteilt hat. Sie handelte dabei auch nicht etwa nur im Interesse des Reiseveranstalters, sondern gleichermaßen in ihrem eigenen Interesse. Der Senat verkennt nicht, dass es für ein Reisebüro eine kaum zu bewältigende Aufgabe wäre, jeden der verwendeten Kataloge auf seine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Dies ist jedoch für die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten kein entscheidungserhebliches Kriterium. Die Beklagte verzichtet darauf, ihr Dienstleistungsangebot, die Vermittlung von Reisen, den potentiellen Kunden durch eigene Werbemittel zu präsentieren. Sie übernimmt stattdessen die Kataloge der Reiseveranstalter. Damit übernimmt sie das Risiko, dass sich in den Katalogen ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandeter Inhalt befindet. Wer eine fremde Dienstleistung oder Ware vermittelt, hat entweder die Möglichkeit, seine Dienstleistung unter Zuhilfenahme eigener Werbemittel (hier beispielsweise Anzeigen oder Prospekte) anzubieten oder sich hierzu des Materials des Herstellers bzw. Erbringers der Dienstleistung zu bedienen, macht sich diese letzterenfalls aber zu eigen und haftet daher in gleicher Weise wie für eigenes Material.

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Haftung des Herstellers/Leistungserbringers für den Händler/Vermittler

OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2017, 3 U 26/15, Tz. 81

Ein Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, kann grundsätzlich auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Händler in Anspruch genommen werden, wenn es deren Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem es zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten seiner Abnehmer führt (vgl. BGH, GRUR 2003, 624, Rn. 32 – Kleidersack).

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

http://www.webcitation.org/6znFD0yuX