Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 4 Nr. 4 UWG - Gezielte Behinderung

1. Gesetzeswortlaut

2. Behinderung ist wettbewerbseigen

3. Umstände des Einzelfalls entscheiden

4. Konkurrierende und ergänzende Bestimmungen

a. § 823 Abs. 1 BGB i.V. dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

b. § 823 Abs. 2 BGB

c. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)

i. Vorschriften

ii. Unbillige Behinderung

Gesetzeswortlaut

Unlauter handelt, wer

wer Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4 Nr. 4 UWG entspricht § 4 Nr. 10 UWG in der UWG-Fassung zwischen 2004 und dem 10. 12. 2015 (BGH, Urt. v. 21.1.2016, I ZR 274/14, Tz. 22 - Tarifwechsel).

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Behinderung ist wettbewerbseigen

Der Wortlaut der Verbotsnorm der gezielten Behinderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist kurz; die Anwendung dieses Verbotstatbestandes aber besonders schwierig. Das liegt zum einen daran, dass jeder, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, stets die anderen Anbieter alleine dadurch behindert, dass er ihnen Konkurrenz macht. Diese Konkurrenz ist auf einem freien Markt natürlich erwünscht.

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Umstände des Einzelfalls entscheiden

Wann durch die Art und Weise, wie der Konkurrent vorgeht, die Grenze der Unlauterkeit überschritten wird, kann nur im Einzelfall, und zwar unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.

Die Rechtsprechung hat zwar verschiedene typisierende Unterfälle der gezielten Behinderung herausgearbeitet, auf die in Unterkapiteln in alphabetischer Reihenfolge eingegangen wird. Diese Kategorisierungen sind aber nicht abschließend. Außerdem ist die Fantasie von Wettbewerbern unerschöpflich und nicht immer nur auf den eigenen Vorteil, sondern auch auf eine Benachteiligung von Konkurrenten gerichtet.. Es fällt immer wieder jemandem etwas ein, was möglicherweise eine neue Variante der unlauteren Behinderung darstellt.

BGH, Urt. v. 7.10.2009, I ZR 150/07, Tz. 12 – Rufumleitung

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 (alt) UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann.

BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, II.1.b)aa) – Werbeblocker

Eine wettbewerbswidrige Behinderung setzt stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus. Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen. Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind.

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Konkurrierende und ergänzende Bestimmungen

§ 823 Abs. 1 BGB i.V. dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 64 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Die Anwendung des Auffangtatbestands nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt in der Regel nur in Betracht, wenn es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen. An einer solchen fehlt es, wenn - wie im Streitfall - ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dann sind die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorrangig anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, Tz. 41 - Werbeblocker I).

BGH, Urt. v. 6.2.2014, I ZR 75/13, Tz. 12 – Aufruf zur Kontokündigung

Ein Anspruch wegen Verletzung des als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kommt in Betracht, wenn spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen.

OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012, 6 U 187/11, Tz. 22

Im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 10 (alt) UWG kommen Ansprüche aus bürgerlichem Recht, insbesondere wegen Eingriffs in das Recht am Unternehmen, nur subsidiär, also nur dann in Betracht, wenn Ansprüche aus § 4 Nr. 10 (alt) UWG nicht greifen und es darum geht, durch diesen Auffangtatbestand eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker).

Beim Anspruch aus § 4 Nr. 4 UWG und aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände (OLG Köln, Urt. v. 10.2.2015, 6 U 187/11, Tz. 22).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2019, 6 W 9/19, Tz. 40

In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 bzw. Nr. 4 UWG, nicht hingegen ein solcher gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB). Dieses Recht stellt einen Auffangtatbestand dar, auf eine Verletzung dieses Rechts kann sich der von einem Wettbewerbsverstoß betroffene Mitbewerber, abgesehen von dem Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, nicht berufen.

Grundlagen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb:

BGH, Urt. v. 6.2.2014, I ZR 75/13, Tz. 12 – Aufruf zur Kontokündigung

Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über die bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen.

BGH, Urt. v. 28.2.2013, I ZR 237/11, Tz. 16, 18 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung

Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. ...

Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben.

Ebenso BGH, Urt. v. 6.2.2014, I ZR 75/13, Tz. 15 – Aufruf zur Kontokündigung

BGH, Urt. v. 6.2.2014, I ZR 75/13, Tz. 15 – Aufruf zur Kontokündigung

Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 15.5.2012, VI ZR 117/11, Tz. 27). Bei dieser Abwägung sind insbesondere die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfGE 114, 339, 348; BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 7/07).

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§ 823 Abs. 2 BGB

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 65 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Klägerin nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die §§ 8 bis 10 UWG regelten die zivilrechtlichen Ansprüche von Mitbewerbern wegen unzulässiger geschäftlicher Handlungen abschließend. Die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des UWG - ausgenommen dessen Straftatbestände - ist für Mitbewerber ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 14.5.1974, VI ZR 48/73; Urt. v. 13.7.1983, VIII ZR 142/82).

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)

Vorschriften

§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung

(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise nach § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. …

(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder

2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder

3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt

anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Abs. 2 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

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Unbillige Behinderung

Die §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 - 4 GWB richten sich nur an marktbeherrschende bzw. marktstarke Unternehmen. § 4 Nr. 4 gilt demgegenüber für alle Unternehmen und solche Personen, die Unternehmen fördern. Das verbietet es, über § 4 Nr. 4 UWG Verhaltensweisen zu verbieten, die einem Unternehmen im Anwendungsbereich des GWB nicht verboten wären. Die Rechtsprechung geht von einem Gleichlauf von gezielter Behinderung im UWG und unbilliger Behinderung im GWB aus.

BGH, Urt. v. 14.7.1998, KZR 1/97, II.2 - Schilderpräger im Landratsamt (= GRUR 1999, 278)

Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung sind insoweit die gleichen Beurteilungskriterien wie im GWB maßgebend.

BGH, Beschl. v. 11.11.2008, KVR 17/08, Tz. 14 – Bau und Hobby

Bei dem Merkmal der Unbilligkeit kommt es auf eine umfassende Abwägung aller beteiligten Interessen im Einzelfall an. Am Maßstab der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes ist zu prüfen, ob die Handlungsfreiheit des betroffenen Unternehmens unangemessen eingeschränkt und dadurch die Interessen des behindernden Unternehmens in rechtlich zu missbilligender Weise auf Kosten des betroffenen Unternehmens verwirklicht werden sollen.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6RUizo46o