Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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19. Beispiele

OLG Köln, Urt. v. 8.9.2023, 6 U 39/23, Tz. 59 - Ankerkraut (Abbildungen im Urteil)

Die Verwendung eines Korkenglases für Gewürze ist eine als solche nicht schutzfähige gestalterische Grundidee. Dass ein Korkenglas gegen Öffnen vor dem Verkauf geschützt werden muss, liegt auf der Hand, so dass die Verwendung eines Papiersigels als einfache und preiswerte Lösung ebenfalls nicht monopolisiert werden darf.

OLG Köln, Beschl. v. 31.3.2023, 6 U 6/23, Tz. 56

Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher drängt sich beim Betrachten der Vorderseite der Eindruck auf, das angegriffene Produkt stamme von der Antragstellerin, die dieses in Zusammenarbeit mit dem Fernsehkoch S. H. entwickelt habe, und den neuen XX-Smoothie mit dessen Erlaubnis unter Nutzung des werbewirksamen Namens vertreibe. Als Herstellerkennzeichen wird die Aufschrift „S. H.“ dabei nicht wahrgenommen. Es liegt auf der Hand, dass der Fernsehkoch nicht in eigener Person einen Smoothie produziert und vertreibt. Die Vorstellung, Herr H. sei Hersteller des angegriffenen Produkts, ist noch fernliegender als die Vorstellung, dass ein Handelsunternehmen eine eigene Lebensmittelproduktion betreibt (dass im Lebensmittelbereich die Kennzeichnung mit einer Handelsmarke ungeeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuschließen, ist allgemein anerkannt). Die Aufschrift „S. H.“ wird vielmehr als das verstanden, was sie tatsächlich ist, nämlich als ein Hinweis auf das gemeinschaftliche Projekt des Fernsehkochs mit einer Lebensmittelherstellerin auf der Grundlage einer geschäftsvertraglichen Beziehung.

OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 42 - Weihnachtsliköre

Die durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart folgt ... aus der Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale für ein Angebot von zehn Likören unterschiedlicher Geschmacksrichtungen in einer weihnachtlich gestalteten Pappschachtel mit Sichtfenster. Diese Kombination gibt dem Produkt ein Gepräge, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht. Denn es hebt sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße ab, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen kann. Das zugrunde zu legende Marktumfeld zeigt kein Produkt auf, das den streitgegenständlichen auch nur ähnlich ist.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 205/20 - Stoffklammern (mit Abbildungen)

Eine Gegenüberstellung des Originals mit dem angegriffenen Produkt zeigt, dass es sich um eine nahezu identische Nachahmung handelt, die keinen abweichenden Gesamteindruck hervorruft. Die äußere Form der Stoffklammern ist absolut identisch. Auch das - technisch nicht bedingte - Fenster in der Zunge ist vorhanden, und zwar mit identischen Abmessungen. Ebenso wenig fehlt der Wulst im hinteren Teil des Hebels. Unterschiede bestehen lediglich dahingehend, dass das Original auf der Backe eine Skalierung der Abstände aufweist und auf dem oberen Hebel das Wort „Magic“ erscheint, während sich auf dem oberen Hebel des angegriffenen Produkts das Zeichen „B“ findet. Beide Bezeichnungen fallen allerdings, da farblich nicht abgesetzt, kaum auf. Sie erzeugen keinen abweichenden Gesamteindruck.

OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2022, 5 U 60/22, II.2.d - Grannini/albi-Saftflaschen (mit Abbildungen)

Gegenüber der eigenartigen Gestaltung des Verfügungsmusters stellen die neun a...-Flaschen weder eine nahezu identische Übernahme noch eine nachschaffende Nachahmung dar. Der Grad der Nachahmung ist vielmehr ausgesprochen gering. Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck der Verletzungsmuster. Sie nehmen die von Rechts wegen prägenden Merkmale des Verfügungsmusters nicht auf. Die Übernahmen beschränken sich auf im Markt durchaus übliche Proportionen ergänzt um ein – seinerseits eigentümliches – florales Muster auf einem ansonsten tatsächlich zylindrischen Flaschenkörper.

OLG Köln, Urt. v. 8.7.2022, 6 U 54/22, Tz. 87 - Holz-Spieltürme (mit Abbildungen)

Selbst wenn angenommen würde, dass eine nachschaffende Übernahme erfolgt wäre, läge jedenfalls keine Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit a UWG vor, die eine Wettbewerbswidrigkeit begründen könnte. Für den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher, auf den es ankommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41, mwN), kommt es jedenfalls nicht zu einer erheblichen Täuschungsgefahr. Diese ist erforderlich, weil die Nachahmung, eine solche unterstellt, an sich die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG noch nicht begründet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.40). Die Unlauterkeit ergibt sich vielmehr, wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt. Der Täuschung steht die Begründung der Täuschungsgefahr gleich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41).

S.a. OLG Köln, Urt. v. 4.11.2022, 6 U 183/21

Mittelbare Herkunftstäuschung durch die Aufmachung einer Schaumweinflasche eines Lebensmitteldiscounters trotz deutlicher Unterschiede in der Gestaltung:

 

OLG München, Beschl. v. 12.7.2022, 29 W 739/22, Rn. 24

Nach Ansicht des Senats wird der Gesamteindruck des Verfügungsprodukts geprägt durch das Erscheinungsbild einer luxuriös gestalteten Schaumweinflasche mit Korken mit goldfolienumwickeltem Flaschenhals und einer optisch dominierenden vertikal vom Flaschenhals ab über den Flaschenkörper bis kurz über dem Flaschenboden gelegten gelbfarbigen Banderole, auf der markant die Aufschrift „CHANDON“ in großen goldfarbenen und reliefa+rtig gestalteten Lettern hervorsticht. Die Banderole läuft auch über ein ovales in weißbeige und orangefarbenen Tönen gehaltenes Etikett mit orangefarbener Umrandung und auf weißbeigem Hintergrund in kräftigem Orange gemalten durch den Schriftzug durchscheinenden Orangen. Besonders dominant und ins Auge fallend ist die gelbe Banderole mit der großen Goldaufschrift CHANDON. Mitprägend ist auch das orangeumrandete ovalförmige Etikett mit dem Motiv der in kräftigem Orange gemalten Orangen auf weißbeigem Hintergrund. Mitbestimmend für den Gesamteindruck ist schließlich auch die farbliche Dominanz von Orange-, Gelb- und Goldtönen auf einer Schaumweinflasche.

OLG München, Beschl. v. 12.7.2022, 29 W 739/22, Rn. 40

Es liegt eine vermeidbare Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor. Es handelt sich zwar angesichts der dargestellten Unterschiede nur um eine nachschaffende Nachahmung, die nur einzelne die wettbewerbliche Eigenart prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalprodukts übernimmt. Das Original wird hierdurch aber - insbesondere durch die über die Etikette gelegte gelbe Banderole mit der Aufschrift in reliefartigen Goldlettern und die Farbgestaltung in Orange- und Gelbtönen sowie das orangefarben umrandete Etikett, das auf weißbeigefarbenem Hintergrund Orangen abbildet - deutlich erkennbar in Bezug genommen, ohne dass das im Discount vertriebene Nachahmungsprodukt irgendein deutliches abweichendes Herkunftszeichen tragen würde. Der Verkehr wird unter diesen Umständen annehmen, es handele sich - wie im Lebensmitteldiscount und auch in Bezug auf alkoholische Getränke durchaus üblich und dem Verkehr geläufig - um eine von demselben Hersteller oder von einem mit ihm wirtschaftlich bzw. organisatorisch - zB lizenz- oder gesellschaftsvertraglich - verbundenen Unternehmen stammende günstigere und schlichtere, möglicherweise auch inhaltlich minderwertige, Variante des Originalprodukts, nämlich eine rustikal aufgemachte Variante des Spritz-Mischgetränks für den Discountbetrieb, die an eine rustikale Prosecco-Gestaltung anklingt, gegenüber der luxuriös aufgemachten Gestaltung des Originalprodukts, die eher an eine Sekt- oder Champagner-Gestaltung erinnert. Der Verkehr weiß auch, dass es unmittelbare oder mittelbare Belieferungen von Herstellern und Händlern, die sich dem Luxussegment zuordnen, an Discounter gibt. Unwidersprochen haben die Antragstellerinnen vorgetragen, dass die Antragsgegnerinnen Produkte der Moët Hennessy Gruppe vertreiben.

BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20 – Flying V

Keine Herkunftstäuschung durch eine hochwertige E-Gitarre wegen unterschiedlicher Gestaltungen, Kennzeichen und erhöhter Aufmerksamkeit im hochpreisigen Produktsegment. Keine Rufausbeutung, weil qualitativ gleichwertige Produkte (Abbildungen im Urteil).

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2022, 6 U 202/20 - Swatch (mit zahlreichen Abbildungen)

Ähnliche Plastikuhren wie eine Swatch wurden trotz deutlich anderer Marken auf dem Zifferblatt unter dem Aspekt der mittelbaren Herkunftstäuschung verboten. Auf die konkrete Ausgestaltung kommt es dabei nicht an, wenn die Wesensmerkmale der Swatch übernommen werden.

OLG Köln, Urt. v. 14.8.2020, 6 U 4/20 – Kerrygold / Dairygold (WRP 2021, 381, Tz. 66, 88 f, 97)

Die wettbewerbliche Eigenart der ungesalzenen Butter der Antragstellerin ergibt sich aus der Kombination der Merkmale einer goldenen Grundfarbe der Verpackungsfolie, dem im Zentrum befindlichen grünen Feld, welches in der Mitte etwas aufgehellt ist und auf dem die Marke KERRYGOLD abgedruckt ist. Oberhalb des grünen Feldes befindet sich eine schwarz-weiße (bezeichnet als schwarz-bunte) Kuh mit dem Kopf nach rechts. Im unteren Teil der Verpackung werden auf der linken Seite die Worte „ORIGINAL IRISCHE“ sowie in der Mitte in größerer Gestaltung das Wort „BUTTER“ dargestellt. Auf der rechten Seite der Verpackung befindet sich ebenfalls im unteren Teil ein goldener Störer, der ein goldenes rundes Siegel darstellt. Oberhalb der Darstellung der Kuh wird in einer Art Rundbogen der Text „AUS IRISCHER WEIDEMILCH“ aufgedruckt. ...

Die Grundfarbe der Butter der Antragstellerin ist ebenfalls golden bzw. für die gesalzene Butter silbern. Im Zentrum der Verpackung befindet sich der Markenname „DAIRYGOLD“, was zu einer eheblichen optischen Ähnlichkeit zu der Gestaltung der Verpackung der Antragstellerin aufgrund der optischen Übereinstimmungen im Rahmen der Darstellung der Bezeichnung führt. Oberhalb der Produktbezeichnung befindet sich ebenfalls ein rundliches Element mit einer Aufschrift. Die Motividee der Kuh ist übernommen, auch wenn diese an einer anderen Stelle positioniert ist. Auf der rechten Seite der Verpackung befindet sich ebenfalls im unteren Teil ein goldener Störer, der ein goldenes rundes Siegel darstellt. Der Inhalt des Störers ist indes unterschiedlich. Schließlich weist die Antragsgegnerin auf die Herkunft aus Kerry hin, was die Verwechselungsgefahr weiter erhöht.

Selbst wenn eine nachschaffende Übernahme der Butter nicht angenommen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Gestaltung der Butter der Antragsgegnerin stellt eine fast identische Übernahme der Gestaltung der Mischstreichfette der Antragstellerin dar. Insoweit werden alle die Gestaltungselemente auch in ihrem Gesamteindruck nahezu identisch übernommen. ...

Es liegt eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn vor. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O., § 4 Rn. 3.44, m.w.N.). Zwar spricht hiergegen, wenn eine deutliche Herstellerangabe erfolgt. Vorliegend sind aber durch die Ähnlichkeiten im Namen in Kombination mit der Nutzung der Herkunftsbezeichnung, die mit der Marke der Antragstellerin teilweise übereinstimmt und die nahezu identische Übernahme hinsichtlich der Merkmale des Mischstreichfetts der Antragstellerin erhebliche Gründe anzunehmen, die von dem angesprochenen Verkehrskreis wahrgenommen werden, so dass aufgrund dieser Merkmale der Verkehr ausnahmsweise trotz der deutlichen Kennzeichnung einer Herkunftstäuschung unterliegt.

OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 82 - Gummibärchen

Fruchtgummi-Produkte sind in der Gestaltung frei wählbar, so dass die Bärenform und deren Ausgestaltung als solche nicht vorgegeben sind. Die B weisen eine eigenständige Gestaltung auf, die durch die spitz nach vorne zulaufenden Extremitäten, die geradlinig nach vorne weisen und vor dem Körper angeordnet sind, sowie der spitz nach vorne zulaufenden Nase, den spitzen vom Kopf nach oben diagonal weg laufenden Ohren, dem eingekerbten Mund sowie durch das durch ovale Einkerbungen auf der Brust angedeutete Fell geprägt ist. Die sonstigen im wettbewerblichen Umfeld angebotenen Fruchtgummi-Produkte in Bärenform weisen -  ... – diese Gestaltungsmerkmale in ihrer Gesamtheit nicht auf.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2020, 6 U 66/19, II.1.f.3 - Bodum Chambord

Sowohl die sehr markante Trägerkonstruktion mit vier vertikalen Haltestreben, deren pfeilartige Verjüngung am Übergang zum horizontalen Ring sowie deren Übergang in abgeknickte Füße am unteren Ende sind bei der angegriffenen Ausführungsform nahezu identisch verwirklicht. Auch der Haltering ist vorhanden und mit gut sichtbaren Gestaltungselementen (Schrauben) am Haltering verbunden. Abweichend ausgestaltet ist der Deckel mit Knopf, der nicht kuppelartig, sondern flach gestaltet ist und auch keinen kuppelförmigen, sondern einen stempelartigen Knopf aufweist.

Ebenso ; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.8.2020, 6 U 44/19 - Chambord

OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 123, 139

Die Polaroid-Sofortbilder werden geprägt durch die Ränder, wobei die Ränder an der rechten, linken und oberen Seite die gleiche Breite haben, während der untere Rand – auch im Verhältnis zu den Seitenrändern – erheblich (nahezu 4-fach) breiter gestaltet ist. Der Rahmen umgibt sodann ein quadratisch wirkendes Bild in der Mitte. Die Ecken des Lichtbildes wirken rechtwinklig. Eine Abrundung der Ecken ist nicht zu erkennen. Das eigentliche Bild hat ein Format von 7,9 cm x 7,9 cm. Hierdurch entsteht in seiner Gesamtheit ein als klassisch empfundenes Sofortbild, wobei allerdings nicht auf die einzelnen Elemente abzustellen ist. Es ist nicht entscheidend, inwieweit den einzelnen Elementen wettbewerbliche Eigenart innewohnt, sondern wie diese im Zusammenspiel wirken. ...

... Die angegriffene Instax-Gestaltung weist ebenfalls an allen vier Seiten weiße Ränder auf. Die Ränder an der rechten und linken Seite des Lichtbildes sind gleich breit, der obere Rand ist um 50% und damit deutlich erkennbar breiter. Der untere Rand ist etwa doppelt so breit, wie der obere Rand. Die Ecken sind gut erkennbar abgerundet. Das Lichtbild an sich hat eine Größe von 6,2 cm mal 6,2 cm. Die Eigenschaften, die in ihrer Gesamtbetrachtung die wettbewerbliche Eigenart der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Lichtbilder begründen, sind daher zu einem großen Teil nicht übernommen. Der Gesamteindruck ist, aufgrund der erheblich unterschiedlichen Größe sowie der abweichenden Gestaltung der Ränder und Ecken ein anderer. Allein die Tatsache, dass beide Bilder weiße Ränder haben, der untere Rand breiter ist, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Bilder quadratisch sind, können die Nachahmung nicht begründen.

OLG München Urt. v. 4.7.19, 29 U 533/18 - Faltbare Handtasche

OLG Hamm, Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14 - Le Pliage

kommen bei identischen Produkten

zu gegenteiligen Auffassungen zur Frage einer Herkunftstäuschung. Von  einer Ausnutzung der Wertschätzung ausgehend: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.2.2020, 6 U 77/19

OLG Köln, Urt. v. 29.11.2019, 6 U 82/19, Tz. 21 ff – Capri-Sonne

Eine solche Ausstattung für ein Saftgetränk ist geeignet, auf einen bestimmten Hersteller hinzuweisen. Das Umfeld zeigt, dass es außer dem klägerischen Produkt kein Produkt gibt, das eine vergleichbare Ausstattung aufweist. Es gibt, wenn man das Umfeld auch auf andere Lebensmittel wie Obstmus und Joghurt erweitert, zwar eine Vielzahl von Standbeuteln. Sie unterscheiden sich bereits ausreichend durch die Form des „nackten“ Standbeutels, was erst recht aber gilt, wenn man die sonstigen Gestaltungsmerkmale mitberücksichtigt. Die Ausstattung des klägerischen Produkts weist daher von Haus aus bereits eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf.

… Die Gestaltungsmerkmale, die übergreifend alle Capri-Sonne-Varianten gleichermaßen aufweisen und damit diese aus Sicht des angesprochenen Verkehrs maßgeblich prägen, sind vor allem die aluminiumfarbene Standbeutelverpackung mit einer farblichen Schauseite nach Art eines Aufklebers, auf der neben der Marke im oberen Drittel in der Regel Abbildungen zu finden sind, die mit der jeweiligen Geschmacksrichtung zusammenhängen und dem Aufdruck weiterer Verbraucherinformationen unmittelbar auf der aluminiumfarbenen „nackten“ Rückseite des Standbeutels. Da eine solche Aufmachung im Getränkebereich, aber auch im sonstigen Umfeld wie im Bereich Früchtemus oder Joghurtgetränke u. ä. ansonsten nicht bekannt ist, ist eine originäre wettbewerbliche Eigenart der Aufmachung zu bejahen.

… Da das klägerische Produkt durch die Dauer und die Intensität seines Marktauftritts seit 1969 sehr bekannt ist, ist auch von einer gesteigerten und damit überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart auszugehen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, 15 U 74/17, Ty. 66, 75, 85 - frittenwerk

Das Gastronomiekonzept der Klägerin ist ein schutzfähiges Erzeugnis mit durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart. ...

Das Gastronomiekonzept der Klägerin ist in der Ausgestaltung, in der es tatsächlich in ihren Ladenlokalen realisiert worden ist und dem Verkehr gegenübertritt, als Leistungsergebnis tauglicher Gegenstand für lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz. Es ist in seiner Gesamtheit Maßstab für die Prüfung, ob wettbewerbliche Eigenart gegeben ist, eine Nachahmung vorliegt und eine vermeidbare Herkunftstäuschung über dieses Konzept zu bejahen ist. Infolgedessen kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 3a) UWG nicht mit einzelnen Erzeugnissen oder Bestandteilen aus diesem Konzept begründet werden, sondern es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Elemente, die nach der Verkehrsauffassung dieses Konzept ausmachen. ...

Da der Gesamteindruck maßgeblich ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Menütafel hinter der Bedienungstheke in jedem Restaurant gleich gestaltet ist und die Zielfarben schwarz-weiß-rot in jedem Restaurant identisch einander zugeordnet sind, indem sich etwa Wände aus roten Klinkersteinen, schwarze Metro-Keramikfliesen und Holzvertäfelung stets an gleicher Stelle befinden.

OLG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 6 U 90/17 - Kugelförmiger Pflegebalsambehälter

OLG München, Urt. v. 12.7.2018, 29 U 1311/18, Tz. 21 - Badelatsche

Der Schuh „The Fur Slide by Rihanna“ von Puma weist wettbewerbliche Eigenart auf. Die Merkmalskombination einer Badeschlappe mit Kunstfellriemen war, bis die Antragstellerin mit ihrem Modell auf den Markt gekommen ist, nicht bekannt. Das Modell setzt sich deutlich von anderen Badeschlappen und auch Sandalen, die mit Kunstfell besetzt sind, ab. Diese außergewöhnliche und auffallende Merkmalskombination ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die Herkunft der Schuhe hinzuweisen. Die aufgrund der Bewerbung des Modells durch Rihanna eingetretene Bekanntheit des Modells steigert dessen wettbewerbliche Eigenart, so dass von einer hohen wettbewerblichen Eigenart des Schuhmodells der Antragstellerin auszugehen ist.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.2.2018, 6 W 14/18 - UHU

Die Antragsgegnerin beutet den guten Ruf des Produkts der Antragstellerin in unlauterer Weise aus (§ 4 Nr. 3b). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Verbraucher zum Kaufzeitpunkt einer Verwechslung unterliegen. Es reicht aus, dass sie das gute Image des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen. Das liegt hier aus Sicht des Senats besonders nahe. Die Verbraucher erkennen die bewusste Anlehnung an das Originalprodukt und können so zu der Auffassung gelangen, der Klebstoff entspreche auch in seinen Klebeeigenschaften und seiner Qualität dem Originalprodukt.

OLG Köln, Urt. v. 28.4.2017, 6 U 136/16 - ChariTea/teaz-Limonadenflaschen

Besondere, die Unlauterkeit der Nachahmung begründende Umstände liegen nicht vor, weder in Form einer vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft, noch einer unangemessenen Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts, noch in der unredlichen Erlangung von für die Nachahmung erforderlicher Kenntnisse oder Unterlagen. Bei durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer nur nachschaffenden Nachahmung müssten unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre schon erhebliche Gründe vorliegen, um überhaupt zu einer wettbewerblichen Unzulässigkeit der – grundsätzlich zulässigen – Nachahmung gelangen zu können.

OLG Köln, Beschl. v. 26.7.2016, 6 W 84/16, Tz. 8 - Rasierapparate

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2016, 15 U 51/14 - Handfugenpistolen

OLG Köln, Urt. v. 18.12.2015, 6 U 44/15 - Crocs

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.10.2015, 6 U 108/14

Bei dem von der Klägerin angebotenen Schuh handelt es sich, was die Grundform angeht, um einen klassischen Pumps, der einerseits modern wirkt, weil er mit einer Plateausohle versehen ist, andererseits aber zugleich eine rustikale Note aufweist, weil er mit einem relativ breiten Riemchen versehen ist, das eine Schnalle aufweist, wie sie typischerweise auf Trachtenschuhen zu finden ist. Diese Kombination von klassisch-elegantem Pumps mit Elementen der Trachtenmode verleiht dem Schuh eine besondere Originalität, die geeignet ist, dem Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.

(Abbildung im verlinkten Urteil)

OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 99/14, Tz. 28 - merci

Die – von Hause aus als durchschnittlich zu bewertende – wettbewerbliche Eigenart ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der Verpackung, das die Bestimmung des Produkts als hochwertige „Geschenkschokolade“ unterstreicht. … Zu berücksichtigen ist zwar generell, dass eine gestalterische Grundidee, die als solche keinem Sonderschutz zugänglich wäre – wie hier z.B. die Schokolade in Stäbchenform, die Verpackung eines jeden einzelnen Schokoladenstäbchens, die Zusammenfassung mehrere Schokoladenstäbchen in einer Schachtel, die Wiedergabe des Produkts auf der Verpackung – auch nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden kann, jedoch nimmt die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee – hier in Form des o.a. Designs der Verpackung – am wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz teil.

OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14 - Le Pliage

Den Taschen der Modellreihe „Le Pliage“ kommt eine hochgradige wettbewerbliche Eigenart zu (OLG Düsseldorf; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287; OLG Frankfurt, WRP 2013, 1227).

OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 67 - VITA-SED

Ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher wird die Produkte zwar wegen der unterschiedlichen Produktbezeichnungen „Almased“ und „VITA-SED“ nicht unmittelbar miteinander verwechseln. Aufgrund der einander angenäherten Ausstattungen der Verpackungsgestaltungen sowie der enormen Bekanntheit der „Almased“-Dose wird er jedoch wegen der vergleichbaren Gesamtaufmachung der „VITA-SED“ einer Fehlvorstellung darüber erliegen, dass es sich bei letzterem Diätdrink um eine Zweitmarke im Sinne einer Ausstattungsvariante der Klägerin handele, zumindest aber irrig annehmen, die Streithelferin stehe mit dem Hersteller von „Almased“ in lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen organisatorischen Verbindungen. Die Preis- und Sortimentspolitik der Beklagten beruht auf dem Prinzip, Basisartikel des täglichen Bedarfs in aller Regel unter Eigenmarken zu günstigen Preisen zu vertreiben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.5.2015, 11 U 104/14, Tz. 27 - Stoffmuster

Eine wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Stoffmusters könnte sich vorliegend nur aus seinen ästhetischen Merkmalen ergeben. Dazu müsste die vorliegende konkrete Kombination von allgemein üblichen Elementen, wie sie die verwendeten Pfauenfedern, Blattfächer und verschiedenen tropfen- bzw. flammenförmigen Elemente darstellen, hinreichende Individualität aufweisen, dass sich das Muster von anderen vergleichbaren, oder vom Durchschnitt in einem Maße abhebt, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (BGH GRUR 1998, 477, 479 - Trachtenjanker). Dies erscheint angesichts der Menge zumindest auf den ersten Blick ähnlicher Muster, wie sie die Beklagte u.a. mit Schriftsatz vom 6.2.2014 vorgetragen hat (insbesondere aus der Gruppe der sog. Paisley-Muster) nicht zweifelsfrei.

OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014, 6 U 4/14, Tz. 44 - Stuhlmöbel

Dem Senat ... ist bekannt, dass es bei Wohnmöbeln einen vergleichsweise engen Gestaltungsspielraum gibt, so dass zwar einerseits keine hohen Anforderungen an die Individualität einer Gestaltung gestellt werden müssen, um die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen, andererseits aber der Schutzumfang einer solchen Gestaltung dementsprechend eng zu bestimmen ist.

OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14 - Hundefutter

Zur Herkunftstäuschung und unlauteren Rufausbeutung bei einem Hundefutter (wettbewerbliche Eigenart angenommen; Herkunftstäuschung und Rufausbeutung abgelehnt).

OLG Köln, Urt. v. 20.16.2014, Tz. 27, 29, 6 U 176/11 - Pippi Langstrumpf

Trotz des hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“, deren besonderer Originalität sowie der hieraus folgenden Werbewirksamkeit geht der Duchschnittsverbraucher nicht davon aus, dass dann, wenn mit als „Pippi Langstrumpf“ verkleideten Personen Karnevalskostüme beworben werden, die Werbeabbildungen als solche von den Inhabern der Rechte an der Romanfigur lizenziert sind. Der Senat kann insoweit nicht feststellen, dass sich Verbraucher, die im Discount-Supermarkt ein einfaches Karnevalskostüm im Niedrigpreissegment erwerben, Gedanken über die Lizensierung solcher Produkte durch den Inhaber der Rechte an der Romanfigur machen. ...

Dass die Beklagte mit den beiden Abbildung und der dadurch hervorgerufenen unmittelbaren Assoziationen „Pippi Langstrumpf“ bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt hat, deren Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet wird, genügt für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruch gerade nicht, da dieser nicht an die Nachahmung als solche anknüpft, sondern an die Beanstandung einer bestimmten Handlungsweise. Handlungsunrecht kann jedoch nicht allein durch die jeder wirtschaftlichen Tätigkeit zugrunde liegende Absicht begründet werden, den eigenen geschäftlichen Erfolg zu fördern (s. Kur, Der wettbewerbliche Leistungsschutz, GRUR 1990, 1).

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.4.2014, 6 U 276/12 - Damenschuhe

Das Landgericht hat mit Recht dem klägerischen Damen-Pumps wettbewerbliche Eigenart zuerkannt, weil er Gestaltungsmerkmale aufweist, die ihn in seinem Gesamteindruck aus der Masse vergleichbarer Produkte herausheben und den Rückschluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zulassen. Das gilt auch dann, wenn man einen strengeren Maßstab an die wettbewerbliche Eigenart dieses Produkts anlegt, weil es sich um einen Modeartikel handelt und wenn man deshalb eine besonders originelle Gestaltung fordert (vgl. dazu BGH GRUR 1998, 477, 478 – Trachtenjanker).

OLG Frankfurt, Urt. v. 27.3.2014, 6 U 254/12, Tz. 45 - Autoreifen

Der Durchschnittsverbraucher erkennt zwar die besonders charakteristischen Merkmale der symmetrischen Anordnung der Profilblöcke und deren sichelförmige Ausgestaltung. Diese Merkmale weisen jedoch nicht nur auf die Klägerin hin. … Die Feinheiten des Reifenprofils wie zum Beispiel die Anzahl der durch Aussparungen in Längsrichtung abgetrennten Bereiche wird ein Verbraucher in der Regel nicht in Erinnerung behalten und ihnen auch keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller entnehmen. Er wird sich vorrangig an den Marken und Logos auf den Reifen orientieren. … Der Verkehr wird nur auffällige, besonders charakteristische Merkmale in Erinnerung behalten.

OLG Köln, Urt. v. 7.3.2014, 6 U 160/13 - Le Pliage (Handtasche)

Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung kann auch daher rühren kann, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Klägerinnen zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt

OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 85/13, Tz. 32f, 43 - Bounty

Die Beklagte hat die Ausstattung des „BOUNTY“-Schokoladenriegels zur Grundlage der Verpackung ihres „Wish“-Doppelriegels gemacht. So hat sie letztere ebenfalls in einer verwischten blau-weißen Farbgestaltung gehalten sowie rechts neben der Produktbezeichnung eine aufgeschlagene Kokosnuss abgebildet. Daneben ist ein aufgeschnittenes Produkt mit einer wellenförmigen Oberflächenstruktur abgebildet, wie es sich jedenfalls auf den – allerdings nicht schlauchförmigen, sondern rechteckigen und deutlich größerformatigen - Tüten der Produkte „BOUNTY Minis“ und „BOUNTY Miniatures“ findet und den Verbrauchern von der Vielzahl der in den letzten Jahren abgesetzten „BOUNTY“-Riegel bekannt ist.

Gleichwohl ist der Grad der Leistungsübernahme im Hinblick auf die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale als eher gering zu bewerten. Die Beklagte hat die vorgenannten Grundelemente unterschiedlich ausgeformt sowie um weitere andersartige Gestaltungselemente ergänzt und auf diese Weise in einen abweichenden optischen Kontext mit der Folge eingebunden, dass die Verpackung des „Wish“-Schokoladenriegels nach ihrer konkreten Gesamtanmutung ein eigenständiges Erscheinungsbild aufweist. ...

Es kann nicht angenommen werden, dass die Verpackung des „Wish“-Doppelriegels bei dem deutschen Verbraucher nicht nur Assoziationen an die Umverpackung der „BOUNTY“-Produkte weckt, sondern dieser weitergehend die Wertschätzung, die er den Schokoladenriegeln der Klägerin entgegenbringt, auf die Süßwaren der Beklagten überträgt. Einem über eine Aufmerksamkeitswerbung hinausgehenden Gütetransfer steht entgegen, dass wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Schriftzugs der Produktbezeichnungen sowie der – mit einer abweichenden Szenerie einhergehenden - andersartigen Bild- und Farbelemente ein auch bei flüchtiger Betrachtung erkennbarer eigenständiger Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Verpackungen besteht.

OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 85/13, Tz. 50f, 53. 61 - Snickers

Die Verpackung des „Winergy“-Schokoladenriegels der Beklagten lehnt sich erkennbar an diejenige der „SNICKERS“-Riegel der Klägerin an, indem sie den Gesamteindruck prägende Gestaltungsmerkmale übernommen und, soweit sie diese modifiziert hat, in einer Form abgewandelt hat, die der Verpackung keine grundlegend andere Anmutung verleiht.

So ist die nahezu mittig angeordnete Produktbezeichnung „Winergy“ ebenfalls in nach rechts geneigten, sich über einen Großteil der Schauseitenfläche erstreckenden Druckbuchstaben gehalten, die sich in ihrer Lilafärbung – insbesondere in der Erinnerung des die Verpackung situationsadäquat flüchtig betrachtenden Verbrauchers - kaum von der blauen Farbgebung des „SNICKERS“-Schriftzugs unterscheiden. Dabei ist die Produktbezeichnung „Winergy“ zwar nicht mit einer weißen, rotfarbig eingerahmten Fläche hinterlegt, weist aber aufgrund der weißen und roten Umrandung der einzelnen Buchstaben ersichtliche Anklänge an die von der Klägerin gewählte optische Untermalung des Schriftzugs auf. Auf der schwarzbraunen, durch die Abbildung eines Schokoladen-Splashs und eines aufgeschnittenen Schokoladenriegels deutlich erkennbare Braunflächen aufweisenden Grundfläche sind gleichfalls, wenn auch in größerer Anzahl, verstreut halbe und ganze geschälte gelb-bräunliche Erdnüsse gleichsam schwebend abgebildet. ...

Ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher wird die Produkte zwar wegen der unterschiedlichen Produktbezeichnungen „SNICKERS“ und „Winergy“ nicht unmittelbar miteinander verwechseln. Aufgrund der einander angenäherten Ausstattungen der Verpackungsgestaltungen sowie der enormen Bekanntheit der „SNICKERS“-Verpackung wird er jedoch wegen der vergleichbaren Gesamtaufmachung der „Winergy“-Verpackung einer Fehlvorstellung darüber erliegen, dass es sich bei letzterem Schokoladenriegel um eine Zweitmarke im Sinne einer Ausstattungsvariante der Klägerin handele, zumindest aber irrig annehmen, die Beklagte stehe mit dem Hersteller der „SNICKERS“-Produkte in lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen organisatorischen Verbindungen. ...

Im Übrigen führt die erkennbare optische Bezugnahme auf die von der Klägerin für ihren „SNICKERS“-Riegel gewählte Verpackungsgestaltung und Werbestrategie dazu, dass ein erheblicher Anteil der deutschen Verbraucher die aufgrund des jahrelangen erfolgreichen Produktabsatzes entwickelten Qualitätsvorstellungen, die er mit dem Schokoladenriegel der Klägerin verbindet, auf den „Winergy“-Riegel der Beklagten überträgt (§ 4 Nr. 9 b) Alt. 1 UWG). Ein solcher Transfer liegt vor, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert

OLG Köln, Urt. v. 16.8.2013, 6 U 13/13, Tz. 30 - Knoppers

Der demoskopisch belegte Umstand, dass das Produkt „Knoppers“ mit einem Bekanntheitsgrad bei 90 % der Gesamtbevölkerung zu den bekanntesten seiner Art gehört, ist nicht allein eine Folge von Merkmalen, gegen deren Übernahme durch Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern wäre, sondern auch das Resultat ganz erheblicher Werbeaufwendungen der Antragstellerin, die gemäß der unbestrittenen eidesstattlichen Versicherung ihres Marketingleiters mit 12 Mio. bis 15 Mio. € pro Jahr, allein im ersten Halbjahr 2012 mit mehr als 10 Mio. € zu Buche schlagen. Diese Investitionen und die nicht zuletzt hierdurch geförderte Bekanntheit des Produkts „Knoppers“ hat sich die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge in unangemessener Weise zunutze gemacht, indem sie ihr bei einem Lebensmitteldiscounter platziertes Nachahmungsprodukt „Knuss“ in einer Weise ausgestattet hat, die trotz vorhandener Unterschiede in Einzelelementen im Gesamteindruck eine deutliche Anlehnung an das bekannte Original erkennen lässt und so bei den angesprochenen Verbrauchern zu einer durch die Produktbezeichnung und die kleingedruckte Herstellerangabe auf der Packungsrückseite nicht verhinderte Übertragung von Gütevorstellungen führt.  ...

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.6.2013, 6 U 108/12, Tz. 30 f - Thermobecher

Keine oder nur geringe wettbewerbliche Eigenart der Gestaltung eines Thermobechers:

"Es handelt sich um ein Erzeugnis, das die Grundform einer Tasse wiedergibt; weder das Behältnis noch der Henkel sind in einer Art und Weise gestaltet, dass sie den Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen könnten. Die Doppelwandigkeit als solche ist technisch bedingt. ... Die Klägerin hat sich für eine denkbar schlichte Variante der Ausgestaltung dieser Doppelwandigkeit entschieden".

"Demgegenüber kommt dem Becher „B“ eine wenn auch schwache wettbewerbliche Eigenart zu, weil der innere Becher trichterförmig ausgebildet ist und daher am oberen Rand mit dem äußeren Becher in einem sich verjüngendem Abstand zusammentrifft. Die Doppelwandigkeit wurde mithin in einer Art und Weise realisiert, die einen gewissen Pfiff hat und daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Herkunftsvorstellung auslösen kann."

OLG Schleswig, Urt. v. 26.9.2013, 16 U (Kart) 49/13 - Subway-Restaurant

Die Fortführung eines Subway-Restaurants durch einen ehemaligen Lizenznehmer an derselben Stelle unter Übernahme wesentlicher Konzeptmerkmale, aber unter anderer Marke und farblicher Gestaltung verstößt nicht gegen § 4 Nr. 9 a-c UWG.

OLG Köln, Urt. v. 28.6.2013, 6 U 183/12, II.2.b.bb - Mikado-Keksstangen

Die "Mikado"-Keksstangen weisen eine besondere Gestaltung auf, die sie von vielen alltäglichen, vom Verbraucher keinem bestimmten Herkunftsbetrieb zugeordneten Produktformen im Keks- und Süßwarenbereich unterscheidet. Die charakteristische Ausführung der sehr schlanken, zu vier Fünfteln mit Schokolade überzogenen Stangen folgt ersichtlich keiner technischen Notwendigkeit, sondern stellt sich als vorwiegend ästhetisch bestimmte Kombination frei wählbarer Elemente dar; der funktionelle Vorteil, dass die zum Verzehr präsentierten Keksstangen vom Konsumenten am schokoladenfreien Ende angefasst werden können, ohne Gefahr zu laufen, die Finger mit schmilzender Schokolade zu verunreinigen, schließt es nicht aus, dass auch dieses Gestaltungselement zur wettbewerblichen Eigenart des Erzeugnisses beiträgt, zumal die konkrete Ausgestaltung des Endes und dessen Längenverhältnis zum schokoladenumhüllten Teil des Kekses keineswegs zwingend ist.

Nach LG Bochum, Urt. v. 19.6.2013, 15 O 50/12 ist der Hollywood-Schriftszug in Los Angeles ein wettbewerblich eigenartiges Produkt, ebenso sollen es die Sterne des Walk of Fame in Los Angeles sein. Das LG München I, Urt. v. 19.5.2016,  17 HK O 1061/15 hält das Hollywood-Zeichen ebenfalls für geschützt und sieht eine Rechtsverletzung darin, dass ein Unternehmen für die Vermittlung von Modells und Schauspielern es im Rahmen seiner Bezeichnung als Hollywood-Agentur verwendete.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 175/11, Tz. 99 – Tablet-PC (Apple/Samsung)

Das "iPad" und das auf ihm aufbauende "iPad 2" weisen ... eine durch Benutzung und Wertschätzung bei den angesprochen Verkehrskreisen gesteigerte, im Ergebnis herausragende wettbewerbliche Eigenart auf. Dabei steht der Annahme der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen, dass es sich um zwei verschiedene, im Detail voneinander abweichende Geräte einer Modellreihe handelt, da die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der beiden Exemplare hergeleitet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen). Beiden Geräten gemeinsam ist die rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken und die flache klare Oberfläche, die die gesamte Vorderseite bedeckt und die lediglich vom oberen Rand der die Seiten und die Rückfront bildenden dünnwandigen Metallschale umfasst wird, wobei sich unter der Oberfläche ein Rahmen abzeichnet, der den zentrierten Bildschirm umgibt. Die Geräte verfügen über eine geschlossene Rückseite und ein flaches Profil. Diese Elemente vermitteln den Tablet-Computern in ihrer Kombination ein ganz eigenes Gepräge, das sie deutlich vom vorbekannten Formenschatz abhebt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2012, 20 U 52/12, Tz. 47 - Flecki/Paula (Joghurtbecher)

Im Ausgangspunkt wird der Verkehr die Gestalt der Ware, die ihm in der Situation des Verzehrs ohne Beiwerk begegnet, als weithin durch ihre Beschaffenheit bestimmt wahrnehmen und kaum als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen. Er wird die grobe Verteilung der beiden Massen - ähnlich wie bei einem Marmorkuchen - als Vorkehrung des Herstellers verstehen, beim Verzehr des Puddings den Vanille- und den Schokoladengeschmack auch getrennt wirksam werden zu lassen. Kleinere Unregelmäßigkeiten wird er ohne weitere Überlegung Zufällen des Einfüllvorgangs zuschreiben. Auch wenn die Gestaltung der angegriffenen Becher selbst schon zu einer umfassenden Nachahmung des älteren und bekannten Produkts „P.“ gehört, kann sie nach dem Lauterkeitsrecht nicht verboten werden, weil bei Fehlen von Sonderrechtsschutz grundsätzlich Nachahmungsfreiheit herrscht. Sollte schon die Gestalt des Puddings im Becher - im Hinblick auf die Bekanntheit des Produktes „P.“, wo Flecken neben anderem als Hinweis auf die benannte Kuh wirken - vom Verkehr in erheblichen Umfang doch als Herkunftshinweis verstanden werden, ist zu berücksichtigen, dass sich das Erscheinungsbild der beiden grob vermengten Massen bei den sich im Verkehr gegenüberstehenden Produkten durchaus unterscheidet: auf der einen Seite ein Tupfenbild unter Verwendung eines sehr dunklen Brauns, auf der anderen Seite unregelmäßige Formen in ungleichmäßiger Verteilung mit Vor- und Rücksprüngen sowie Stegen zwischen den Formen unter Verwendung einer zum Mittelbraunen tendierenden Farbe. Die Antraggegnerinnen haben damit Abstand gehalten. Dennoch und trotz anders gestalteter Deckel und Umverpackungen noch vorkommende Täuschungen sind im Interesse der Antragsgegnerinnen, den geschmacklichen Vorzug eines „marmorierten“ Puddings bildlich zum Ausdruck zu bringen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a) UWG in wertender Betrachtung „unvermeidbar“. Eine kaum vorstellbare darauf beruhende Ausnutzung oder Beschädigung der Wertschätzung des Produkts der Antragstellerin im Sinne des Buchstabens b) der Vorschrift wäre nicht unangemessen.

OLG München, Urt. v. 15.3.2012, 29 U 3964/11 – X Games/BMW X3 Games (=WRP 2012, 882)

OLG Köln, Urt. v. 15.2.2012, 6 U 140/11 - Die blaue Couch

OLG Köln, Urt. v. 22.6.2011, 6 U 46/11 - Ice Cube

OLG Köln, Urt. v. 15.1.2010, 6 U 131/09 - WICK blau

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.2010, 6 U 87/09 - Leuchtsteine

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2010, 6 U 157/09 - Pen 68

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13 – Exzenterzähne

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2010, 3 U 1320/10- Spielzeugautos

"Der Senat ist sich bewusst, dass die Idee als solche, nämlich Kindern oder auch Erwachsenen als Spielzeug oder Sammlerobjekt möglichst originalgetreue Miniaturausgaben von Großfahrzeugen zur Verfügung zu stellen, durch das UWG nicht geschützt werden kann.

Ein Schutz wird allerdings für die gestalterische Umsetzung der Idee gewährt, wenn sie die im "Gartenliegen"-Urteil des BGH beschriebenen Besonderheiten aufweist. Hier stellt sich die Klägerin zutreffend auf den Standpunkt, dass eine solche Besonderheit in der von ihr gewählten konkreten spielzeugtechnischen Umsetzung liegt. Denn es ist zutreffend, dass die möglichst originalgetreue Kopie eines Großfahrzeugs auf verschiedenste Art und Weise in Spielzeug umgesetzt werden kann. Insoweit begründet die von der Klägerin gegenüber dem Original stark abstrahierende Gestaltung des Unterbodens eine Besonderheit, da dieser Unterboden nicht nur aus einer einfachen, völlig planlosen und fantasielosen Platte besteht, sondern musterähnliche Erhebungen sowie eine spezielle Ausgestaltung der Vorderachse zeigt. Das gleiche gilt für das von der Klägerin im Dach des Spielzeugtraktors eingebaute Schiebedach. Selbst wenn am großtechnischen Vorbild auch ein Modell mit Schiebedach vorhanden sein sollte, ist die spielzeugtechnische Umsetzung gerade dieses, nicht bei allen Traktoren vorhandene Detail bei der Ausgestaltung des Daches zu übernehmen, als Besonderheit zu qualifizieren. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Beklagten, wie ebenfalls der "Gartenliegen"-Entscheidung (dort Rdziff. 21) zu entnehmen ist, ob der Verbraucher erkennt, dass dieses Schiebedach sowie die Erhebung am Unterboden dazu dient, eine Stange einzuführen und so den Traktor von außen lenken zu können. Denn unabhängig davon bleibt das Schiebedach ebenso wie die Erhebung am Unterboden eine Besonderheit."

OLG Köln, Urt. v. 22.6.2011, 6 U 152/10 - tego Regalsystem

aufgehoben durch BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11 - Regalsystem

im Anschluss daran OLG Köln, Urt. v. 4.6.2021, 6 U 152/10

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.8.2011 6 W 54/11 - Schönheit von innen