Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(8) Zusätze wie 'insbesondere'

1. Insbesondere-Zusatz

2. Den Eindruck erwecken

2. "wenn dies geschieht wie"

Insbesondere-Zusatz

BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10, Tz. 22 - Tribenuronmethyl

Das Wort „insbesondere“ in einem Klageantrag führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags; es stellt vielmehr eine Auslegungshilfe dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1 DM), wobei allerdings auch dieser Insbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss (BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II).

Ebenso BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 32 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH, Urt. v. 5.11.2015, I ZR 50/14, Tz. 14 - ConText

BGH, Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17, Tz. 21 - Jogginghosen

Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags kann zwei Funktionen haben: Zum einen kann er der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Verletzungsform zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er, falls er damit nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt.

Ebenso BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 20 - Rechtsberatung durch Architektin

BGH, Urt. v. 9.12.2021, I ZR 146/20, Tz. 17 - Werbung für Fernbehandlung

Geht ein Unterlassungsantrag über eine zulässige Verallgemeinerung hinaus, kann ein Verbot in Bezug auf die konkrete Werbemaßnahme ausgesprochen werden, wenn der Klage zu entnehmen ist, dass jedenfalls diese untersagt werden soll. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Kläger mit einem Insbesondere-Zusatz im Klageantrag zum Ausdruck gebracht hat, dass er jedenfalls die Untersagung der beanstandeten Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung erstrebt.

Beispiele:

BGH, Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17, Tz. 22 - Jogginghosen

Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrages ist nicht - entsprechend der ersten Funktion eines so gefassten Antrags - geeignet, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Verletzungsform im Einzelnen zu verstehen war, wenn die abstrakten Merkmale des begehrten Verbots auch durch die beispielhafte Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht hinreichend bestimmt werden.

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 23 - Rechtsberatung durch Architektin zu "insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G."

Sollte der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags dem Zweck dienen, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist, könnte er dem Unterlassungsantrag schon deshalb nicht zur erforderlichen Bestimmtheit verhelfen, weil die beispielhafte Nennung eines konkreten Falls nichts daran änderte, dass das in erster Linie beantragte, über den konkret genannten Fall hinausgehende abstrakte Verbot im Streitfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aber auch wenn die Klägerin auf diese Weise deutlich machen wollte, dass sie jedenfalls die Unterlassung eines konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wäre der Unterlassungsantrag insoweit nicht hinreichend bestimmt, weil der in Rede stehende Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags das beanstandete Verhalten nicht hinreichend konkret bezeichnet und insbesondere nicht klarstellt, welches konkrete Verhalten der Beklagten "im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage" gemeint ist.

BGH, Urt. v. 5.11.2015, I ZR 50/14, Tz. 14 - ConText

Wählt der Kläger eine Verallgemeinerungsform, deren abstrakter Inhalt die "Insbesondere"-Variante nicht mehr umfasst, kann der Klage nicht in dieser Variante stattgegeben werden, weil die mit "insbesondere" beginnenden Teile des Klageantrags keinen eigenen Streitgegenstand enthalten und daher nicht als echte Hilfsanträge anzusehen sind. Vielmehr ist in einem solchen Fall der gesamte Antrag wegen Widersprüchlichkeit unbestimmt.

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, 2 U 64/12 (= WRP 2013, 525)

Der Verbotsantrag abstrahiert von der konkreten Verletzungsform, denn er nimmt zwar auf die Anlage Bezug, jedoch nicht mit einem “wie”-Zusatz (“wenn dies geschieht wie ...”), sondern mit einem “insbesondere wie”-Zusatz. Während durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel “wie” in der Regel deutlich gemacht wird, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, Details der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen, wird die konkrete Verletzungsform bei einem “insbesondere wie”-Zusatz nur als Beispiel herangezogen (BGH GRUR 2006, 164 Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH NJW-WettbR 1999, 25, 24 – Handy für 1 DM; Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 2.44 u. 2.46). Geht bei einem “insbesondere wie”-Antrag das begehrte abstrakte Verbot über die konkrete Verletzungsform und ihre kerngleichen Erweiterungsformen hinaus, was dann der Fall ist, wenn das abstrakt umschriebene Verbot jedenfalls teilweise das Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht mehr zum Ausdruck bringt und daher über eine noch zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verhaltensweisen hinausgeht, macht dies den Antrag (teilweise) unbegründet (BGH GRUR 2001, 446, 447 – 1-Pfennig-Farbbild). D. h., verfehlt oder überschreitet die Verallgemeinerung das charakteristische Element, so ist die Klage (teilweise) unbegründet – das gilt insbesondere dann, wenn sie auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH GRUR 1999, 509, 511 – Vorratslücken; BGH GRUR 2004, 605, 607 – Dauertiefpreise; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 2.43 f.), nicht aber unzulässig.

OLG Celle, Urt. v. 9.7.2015, 13 U 17/15, Tz. 26f

Das Wort „insbesondere“ bezeichnet nicht die konkrete Verletzungsform, sondern  steht für ein Beispiel. Der Unterlassungstenor im Ergebnis zu weit gehend ist, weil die Werbeaussagen danach in jedwedem Zusammenhang verboten wären.

Ist der Antrag gegen ein von der konkreten Verletzungsform losgelöstes Verhalten gerichtet, müssen, damit der Antrag auf ganzer Linie Erfolg haben kann, ggf. Einschränkungen in den Antrag und entsprechend in den diesem stattgebenden Urteilstenor aufgenommen werden, um von einem weit gefassten Verbot etwa erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen die Umstände, unter denen die Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt ist, so genau beschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden (BGH, Urt. v. 18.102012, I ZR 137/11, Tz. 21).

... Allerdings kann in dem Antrag des Verfügungsklägers ein sog. „unechter Hilfsantrag“ in der Weise erblickt werden, dass der Anspruchsteller dann, wenn er mit dem abstrakt formulierten Verbot nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret formulierten Verhaltens begehrt.

OLG Celle, Beschl. v. 18.6.2018, 13 U 35/18, Tz. 10

„Insbesondere“-Zusätze, durch die der Kläger im Rahmen eines weitergehend (abstrakt) formulierten Antrags am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht, sind regelmäßig unbedenklich. Dadurch soll das beantragte Verbot nicht auf ähnliche Verletzungsformen gestreckt werden. Vielmehr soll der allgemein gefasste Unterlassungsantrag auf konkret beanstandete Verletzungsformen verweisen, in denen das Charakteristische des Verbots beispielhaft zum Ausdruck kommt. Die beispielhaft angeführten Verletzungsformen stellen insbesondere keinen eigenen Streitgegenstand dar (BGH, Urt. v. 5.11.2015, I ZR 50/14, Tz. 13).

OLG Celle, Beschl. v. 18.6.2018, 13 U 35/18, Tz. 12

Die beispielhaften Zusätze, die auf die konkrete Verletzungsform verweisen, sollen verdeutlichen, wie der verallgemeinerte Antrag zu verstehen ist, insbesondere, um die dort formulierten Charakteristika der konkreten Verletzungsform zu erläutern. Sie stellen insoweit eine Auslegungshilfe dar und sind regelmäßig als minus in dem zuvor formulierten, verallgemeinerten Antrag enthalten. Sie machen - im Rahmen der möglichen Auslegung des abstrakten Antrags - deutlich, wie dieser zu verstehen ist. Das Gericht ist deshalb gehalten, jede einzelne Teilaussage auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Im Falle der Zulässigkeit einer solchen Teilaussage ergäbe sich, dass das im Klageantrag vorangestellte abstrakt formulierte Unterlassungsbegehren inhaltlich zu weit ginge und nicht - jedenfalls nicht ohne einschränkenden abstrakten Zusatz - ausgesprochen werden könnte, so dass die Klage gegebenenfalls ganz oder teilweise kostenpflichtig zurückzuweisen wäre, was allerdings eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit ist.

OLG Celle, Beschl. v. 18.6.2018, 13 U 35/18, B.I

Die Formulierung des Antrags unter beispielhafter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Teilaussagen ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil hierdurch die Gefahr bestünde, erlaubtes Verhalten zu untersagen. Die beispielhaften Zusätze, die auf die konkrete Verletzungsform verweisen, sollen insbesondere verdeutlichen, wie der verallgemeinerte Antrag zu verstehen ist, insbesondere, um die dort formulierten Charakteristika der konkreten Verletzungsform zu erläutern. Sie stellen insoweit eine Auslegungshilfe dar und sind regelmäßig als minus in dem zuvor formulierten, verallgemeinerten Antrag enthalten. Sie machen - im Rahmen der möglichen Auslegung des abstrakten Antrags - deutlich, wie dieser zu verstehen ist. Das Gericht ist deshalb gehalten, jede einzelne Teilaussage auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Im Falle der Zulässigkeit einer solchen Teilaussage ergäbe sich, dass das im Klageantrag vorangestellte abstrakt formulierte Unterlassungsbegehren inhaltlich zu weit ginge und nicht - jedenfalls nicht ohne einschränkenden abstrakten Zusatz - ausgesprochen werden könnte, so dass die Klage gegebenenfalls ganz oder teilweise kostenpflichtig zurückzuweisen wäre, was allerdings eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit ist.

OLG München, Urt. v. 16.6.2016, 6 U 4300/15, II.1

Der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag ist bereits deswegen unbegründet, weil er aufgrund der Hinzufügung des Worts „insbesondere“ nicht nur auf die konkret angegriffene Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. Köhler in Köhler/-Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.43), sondern darüber hinaus jegliche Werbungen für Brillengläser mit dem Slogan „...“ erfasst. Insofern sind jedoch - auch abhängig von der gesamten Gestaltung der Werbung - ohne Weiteres Konstellationen denkbar, in denen eine solche Werbung lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist.

OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020, 6 U 65/20 (WRP 2021, 371, Tz. 41)

Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt zwar auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber mit einem „wie“-Zusatz („wie geschehen (…)“, „wenn dies geschieht wie (…)“) konkretisiert. Im Hauptantrag zu 1 nutzt die Klägerin den „wie“-Zusatz jedoch nur subsidiär. Den Schwerpunkt bildet im Antrag der „insbesondere“-Zusatz der Klägerin („(…) insbesondere, wenn dies geschieht wie (…)“). Da der „insbesondere“-Zusatz hier nicht lediglich einen einschränkenden Einschub kennzeichnet – dafür bedürfte es bei der Formulierung des Antrags gar keines „insbesondere“-Zusatzes, weil schon der „wie“-Zusatz genügte –, ist er kein generell taugliches Mittel, mit dem ein weit gefasster Unterlassungsantrag durch beispielhafte Verdeutlichung konkretisiert wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O., § 12 UWG Rn. 2.46). Der „insbesondere“-Zusatz kann hier daher nur zwei Funktionen haben. Zum einen kann er das in erster Linie beantragte abstrakte Verbot erläutern, indem er am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Verletzungsform zu verstehen ist. Er kann zum anderen auf diese Weise verdeutlichen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er, falls er damit [nicht] durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und ggf. kerngleicher Handlungen begehrt. In der Sache hat der Zusatz dann die Funktion eines unechten oder Quasi-Hilfsantrags (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O., § 12 Rn. 2.46). Ganz gleich, welche der beiden Funktionen dem „insbesondere“-Zusatz im Hauptantrag zu 1 zugeschrieben werden, der Klageantrag ist durch seine Formulierung und den Gebrauch des „insbesondere“-Zusatzes abstrakt gehalten und stellt einen abstrakten Antrag dar.

OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020, 6 U 65/20 (WRP 2021, 371, Tz. 50)

Der „insbesondere“-Zusatz ist regelmäßig so zu verstehen, dass wenigstens die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O., § 12 Rn. 2.46).

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Den Eindruck erwecken

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 96/16

Die Verbotsumschreibung im Klageantrag, die sich auf eine Werbung bezieht, die "den Eindruck erweckt", der Beklagte biete ihm nicht erlaubte Hilfe in Steuersachen an, ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot grundsätzlich zu beanstanden. Eine solche Umschreibung beruht auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung im Einzelfall, ob tatsächlich der behauptete Eindruck erweckt wird; dies führt zur Unzulässigkeit des Klageantrags (BGH, Urt. v. 9.4.1992, I ZR 179/90, GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II).

Anders aber, wenn sich  im Wege der Auslegung ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Verurteilung gerade noch ermitteln lässt. Das ist das Fall, wenn sich aus dem Klageantrag und den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, in welcher Weise der Beklagte den von der Klägerin beanstandeten irreführenden Eindruck erweckt.

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"wenn dies geschieht wie"

BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 19 - Deutschland-Kombi

Durch die Wendung "wenn dies erfolgt, wie in den Jahren 2012 bis 2017 durch die nachfolgenden Preise geschehen" hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag beispielhaft auf die konkrete Verletzungsform der von der Beklagten für bestimmte Jahre festgesetzten Preise bezogen. Dieser Antrag erfasst über die beschriebene konkrete Verletzungsform hinaus alle kerngleichen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177 [juris Rn. 29] = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen).

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6FQQF4OcO

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