Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Gesundheit

Die Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung sind streng. Spezialgesetze mit Gesundheitsbezug enthalten eigene Irreführungsverbote. Ein Verstoß dagegen stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Verwiesen wird u.a. auf

§ 8 AMG zu Arzneimitteln

§ 3 HWG zu Heilmitteln

§ 4 MPG zu Medizinprodukten

§ 11 LFGB zu Lebensmitteln

Art. 3 Abs. 2 a HCVO zu Lebensmitteln

§ 27 LFGB zu Kosmetika

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sehr strenge Anforderungen an den Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage gestellt werde, der von demjenigen zu erbringen ist, der die Werbeaussage aufstellt. Dazu siehe hier.

Als Auffangbestimmung für irreführende gesundheitsbezogene Werbung, die nicht in den Anwendungsbereich einer Spezialbestimmung fällt, kann auf § 5 UWG zurückgegriffen werden, der aber auch Anwendungsbereich einer Spezialbestimmung nicht verdrängt wird (zum Verhältnis zu § 3 HWG siehe beispielsweise hier).

§ 5 UWG kann etwa herangezogen werden, wenn es darum geht, vor gesundheitlichen Gefahren zu warnen, wenn die Werbung den Eindruck vermittelt, dass ein Produkt gesundheitlich unbedenklich ist, obwohl dies in der seriösen Wissenschaft nicht unumstritten ist.

OLG Celle, Beschl. v. 20.01.15, 13 U 108/14

Eine Irreführung ist gegeben, wenn in der Werbung einem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist, es sei denn, in der Werbung wird auf die Gegenmeinung hingewiesen (BGH, Urt. v. 6.2.2013, I ZR 62/11, Tz. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die vorgenannten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Werbung mit einem Produkt handelt, das nicht dem Heilmittelwerbegesetz oder dem Medizinproduktegesetz unterfällt. Vielmehr gelten im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung die vorgenannten besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage, wenn die Werbung gesundheitsbezogen ist.

Zur E-Zigarette:

OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2014, 6 U 244/12, Tz. 24, 26 f

Nach dem Sach- und Streitstand kann es nicht als wissenschaftlich gesichert angesehen werden, dass das Produkt der Beklagten gesundheitlich völlig unbedenklich ist. Vielmehr ist es mindestens offen, ob Reizungen der Atemwege wie Husten etc. nicht auch durch den in E-Zigaretten enthaltenen Stoff Propylenglycol verursacht werden. Der Kläger hat durch zahlreiche fachliche Stellungnahmen belegt, dass die Unbedenklichkeit des Inhalierens von Propylenglycol gerade im Hinblick auf Atemwegserkrankungen nicht nachgewiesen ist. ...

Der Beklagten kann nicht untersagt werden, in ihrer Werbung auf die gesundheitlichen Vorteile von „A“ gegenüber herkömmlichen Tabak-Zigaretten hinzuweisen. Andererseits ist jedoch anerkannt, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urt. v. 6.2.2013, I ZR 62/11, Tz. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Mit den Anforderungen von § 5 UWG unvereinbar ist es daher, wenn durch Werbeaussagen für „A“ der Eindruck erweckt wird, das Erzeugnis sei gesundheitlich unbedenklich. Denn solange dies wissenschaftlich nicht gesichert ist, wird der Verkehr durch die uneingeschränkte Inanspruchnahme einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit bereits deshalb in relevanter Weise irregeführt, weil er bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen von der bestehenden wissenschaftlichen Absicherung ausgeht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Rdz. 4.183 zu § 5 UWG m.w.N.).

Bei der demnach vorzunehmenden Abgrenzung zwischen dem zulässigen Hinweis auf die Vorzüge von „A“ gegenüber Tabak-Zigaretten („relative“ Gesundheitswerbung) und dem unzulässigen Hinweis auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit („absolute“ Gesundheitswerbung) ist neben dem Wortsinn der einzelnen angegriffenen Aussagen auch auf den Kontext abzustellen, in den sie im Rahmen der Gesamtwerbung gestellt werden.

Siehe auch Warnhinweise

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6QUNRdBq8