OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2010 - I-4 U 66/10
Eine in Hausbriefkästen eingeworfene Benachrichtigungskarte ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn diese darauf abzielt, den Empfänger zu einem Anruf zu bewegen, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt und ein Beratungstermin mit ihm vereinbart werden soll. Es liegt eine Irreführung vor, wenn dem Adressaten der falsche Eindruck vermittelt wird, er rufe einen Paketdienst zwecks erneuter Zustellung einer ihm unzustellbaren Sendung an, ohne dass der werbliche Charakter der Sendung offenbart wird.